Revision verworfen: Strafzumessung bei Raub wegen Tatplanung gebilligt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/69
- Datum
- 22.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Einzelangriffe unzulässig sind oder keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter aus Indizien wie dem Bereitstellen eines bereits gepackten Koffers und einer Verkleidung (z. B. Kapuze, Heftpflaster) auf eine sorgfältige Planung der Tat schließen und dies strafschärfend berücksichtigen.
Die Kontrolle der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensmissbrauch oder offensichtlich unvertretbarer Wertungen; bloße Bewertungsunterschiede rechtfertigen keine Aufhebung.
Die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft ist auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Dem Beschwerdeführer sind die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. Dezember 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Peter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████████████ als ████████████,
Justizhauptsekretär ██ als ██████████████ der ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Dezember 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Einzelangriffe der Revision sind überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem die Höhe der Strafe wegen Raubes bemängelt wird. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter aus dem Bereitstellen des bereits gepackten Koffers und aus der Verkleidung des Angeklagten (Kapuze und Heftpflaster) auf eine „sorgfältige Planung der Tat“ geschlossen und die Strafe deswegen erhöht hat. Auch die anderen Zumessungserwägungen lassen weder einen Ermessensmissbrauch noch einen anderen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.
| Siemer | Sarstedt | Schmitt | |||
| Schmidt | Herrmann |