Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Raub wegen Tatplanung gebilligt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/69
Datum
22.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Raubes, insbesondere gegen die Strafzumessung. Zentral war, ob das Bereitstellen eines gepackten Koffers und eine Verkleidung als Indizien für sorgfältige Tatplanung strafschärfend zu werten sind. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision überwiegend als unzulässig bzw. unbegründet und bestätigt die Zumessung als frei von Ermessensfehlern. Zudem werden Kosten und die Anrechnung der nach dem Urteil erlittenen Untersuchungshaft angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Einzelangriffe unzulässig sind oder keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.

2

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter aus Indizien wie dem Bereitstellen eines bereits gepackten Koffers und einer Verkleidung (z. B. Kapuze, Heftpflaster) auf eine sorgfältige Planung der Tat schließen und dies strafschärfend berücksichtigen.

3

Die Kontrolle der Strafzumessung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Prüfung von Rechtsfehlern, insbesondere Ermessensmissbrauch oder offensichtlich unvertretbarer Wertungen; bloße Bewertungsunterschiede rechtfertigen keine Aufhebung.

4

Die nach dem Urteil erlittene Untersuchungshaft ist auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anzurechnen.

5

Dem Beschwerdeführer sind die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 6. Dezember 1968

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Peter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren ████████████████ in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████████████ als ████████████,

Justizhauptsekretär ██ als ██████████████ der ████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Dezember 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 6. Dezember 1968 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Einzelangriffe der Revision sind überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet. Das gilt auch für das Vorbringen, mit dem die Höhe der Strafe wegen Raubes bemängelt wird. Es ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter aus dem Bereitstellen des bereits gepackten Koffers und aus der Verkleidung des Angeklagten (Kapuze und Heftpflaster) auf eine „sorgfältige Planung der Tat“ geschlossen und die Strafe deswegen erhöht hat. Auch die anderen Zumessungserwägungen lassen weder einen Ermessensmissbrauch noch einen anderen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Revision daher in vollem Umfang zu verwerfen.

SiemerSarstedtSchmitt
SchmidtHerrmann