Vorlage an BGH nach §121 GVG abgelehnt; Rückverweisung an OLG Braunschweig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/61
- Datum
- 12.09.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Oberlandesgericht ist nach § 121 Abs. 2 GVG nur insoweit an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts gebunden, als die darin geäußerte Rechtsansicht Entscheidungsgrundlage war.
Die Vorlage an den BGH mit Hinweis auf abweichende Rechtsansichten ist unzulässig, wenn die frühere Entscheidung nicht auf der vom Vorlegungsgericht vertretenen Rechtsauffassung beruhte.
Fehlen in der Vorinstanz hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite (insbesondere zur subjektiven Beihilfe), rechtfertigt dies die Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung.
Zur Frage, ob das Stillschweigen eines Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitsamt eine Rechtspflicht zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges (Garantenstellung) begründet, bedarf es konkreter Feststellungen; bloßes Schweigen begründet Beihilfe nicht ohne weitergehende Feststellungen.
Rubrum
Beschluss
In der Strafsache gegen den Eiergroßhändler Otto F. (██) aus ████, geboren am █████ 1924 in ██, Kreis ███, wegen gemeinschaftlichen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12. September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sarstedt, der Bundesrichterin Dr. Koffka und der Bundesrichter Schmidt, Dr. Börker und Mayr
Tenor
Von der Entscheidung über die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Januar 1961 vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Braunschweig zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht in Braunschweig als Berufungsgericht hat den Angeklagten ████████ wegen Beihilfe zum Betruge verurteilt, weil er die bereits rechtskräftig wegen Betruges abgeurteilten früheren Mitangeklagten ███ und ██████ beschäftigt habe, obwohl er gewusst habe, dass sie Arbeitslosengeld empfingen.
Das Oberlandesgericht Braunschweig ist der Auffassung, das Urteil lege nicht genügend dar, inwieweit der Angeklagte allein durch sein Stillschweigen Beihilfe zum Betrug geleistet haben könne, inwieweit ihn die Rechtspflicht zur Abwendung des tatbestandlichen Erfolges getroffen habe. Es meint, der Arbeitgeber, der einen Arbeitslosen beschäftige, sei weder nach den Bestimmungen des AVAVG noch nach den allgemeinen Grundsätzen über die Garantenstellung von sich aus verpflichtet, dem Arbeitsamt über Art und Dauer der Beschäftigung und Höhe der Vergütung Mitteilung zu machen. Soweit es sich um die Garantenstellung nach allgemeinen Grundsätzen handele, weiche es vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 1951 (BB 1953, 833) ab. Aus diesem Grunde sei die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG geboten.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht gegeben.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle betraf ebenfalls Arbeitgeber, die einen Arbeitslosen beschäftigt hatten. Das Oberlandesgericht hat ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit der Begründung, das Schöffengericht habe zwar den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug rechtsirrtumsfrei bejaht, es fehle aber an hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Zum objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug führt dabei das Oberlandesgericht Celle aus, die Rechtspflicht des Arbeitgebers, zu verhindern, dass dem Arbeitsamt die Tätigkeit des Arbeitnehmers unbekannt bleibe und dieser infolgedessen zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung beziehe, ergebe sich aus der Natur des durch den Arbeitsvertrag begründeten Gemeinschaftsverhältnisses.
Da das Oberlandesgericht Celle das verurteilende Erkenntnis des Schöffengerichts Soltau aufgehoben hat, beruht sein Urteil nicht auf der Rechtsansicht, das Schöffengericht habe die äußere Tatseite der Beihilfe zum Betrug mit Recht angenommen, von der das Oberlandesgericht Braunschweig abweichen will. Das Oberlandesgericht Celle hätte das Urteil des Schöffengerichts Soltau erst recht aufheben müssen, wenn es der Ansicht gewesen wäre, die jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig vertreten will. Gebunden im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ist ein oberlandesgericht aber nur, soweit die in ihr geäußerte Rechtsansicht Entscheidungsgrundlage war (BGHSt 7, 314). Die Entscheidung BGHSt 11, 31 steht nicht entgegen. Dort hätten die früheren Entscheidungen gerade ein anderes Ergebnis haben müssen, wenn die Gerichte von dem Rechtsstandpunkt ausgegangen wären, den das vorlegende Oberlandesgericht vertreten wollte.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt Koffka Sarstedt
Bundesrichter Mayr kann Börker wegen Ortsabwesenheit nicht unterschreiben
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