Treffer
BGH Urteil

Revision im Falscheidprozess: Umfang des Offenbarungseids und Feststellungsanforderungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass Angaben über ein früheres Unternehmen nur dann vom Offenbarungseid erfasst werden, wenn sie den Vermögensbestand betreffen und geeignet sind, den Gläubigerzugriff zu erschweren. Bloße theoretische Möglichkeiten genügen nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben eines Offenbarungseidsschuldners über ein früheres Unternehmen fallen nur insoweit unter den Offenbarungseid, als sie den Bestand des Vermögens betreffen und geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensgegenstände zu erschweren.

2

Die bloße theoretische Möglichkeit, dass aus einem früheren Erwerbsgeschäft noch Forderungen bestehen könnten, genügt nicht zur Annahme, dass eine Angabe dem Offenbarungseid unterfällt; insbesondere bei längst aufgegebenem Gewerbe sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.

3

Zur Verurteilung wegen (fahrlässigen) Falscheids müssen ausreichende Feststellungen darüber getroffen werden, dass die fragliche Angabe objektiv geeignet war, den Zugriff des Gläubigers auf Vermögensstücke zu vereiteln oder zu erschweren.

4

Fehlen die hierfür erforderlichen konkreten Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 12. Januar 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ den Schmied und Maschinenschlosser Otto ███ aus ███, geboren ███████████ 1907 in ████ (Westpreußen), wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 12. Januar 1960 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge (vgl. dazu BGHSt 8, 92, 96) bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

Die Strafkammer geht rechtsirrig davon aus, dass Angaben eines Offenbarungseidsschuldners über ein früheres Unternehmen stets unter den Offenbarungseid fallen. Solche Angaben werden vielmehr nur insoweit vom Eid erfasst, als sie den Bestand des Vermögens des Schwörenden betreffen und dazu geeignet sind, dem betreibenden Gläubiger den Zugriff auf Vermögensstücke des Schuldners zu erschweren. Das ergibt sich gerade aus der von der Strafkammer angeführten Entscheidung BGHSt 11, 223 (vgl. auch BGHSt 8, 399). Die bloße theoretische Möglichkeit, dass aus einem früheren Erwerbsgeschäft noch Forderungen bestehen, genügt hierzu nicht. Vielmehr sind, insbesondere wenn, wie hier, das Erwerbsgeschäft schon vor Jahren aufgegeben worden ist, konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass noch Forderungen bestehen können.

Derartige Anhaltspunkte stellt das Urteil nicht fest. Es stellt im Gegenteil fest, dass der Angeklagte im Jahre 1954 sein Fuhrunternehmen deshalb aufgegeben habe, weil er in Vermögensverfall geraten sei und Schulden erheblichen Ausmaßes hatte (UA S. 3).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

KoffkaSarstedtBorker
SiemerSchmitt