Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 142/58
Datum
30.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt; seine Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Der BGH verwirft die Revision, weil die Strafkammer die Gefährlichkeit des Angeklagten aus den aktuellen Taten, seiner umfangreichen Vorstrafen sowie Persönlichkeitsmerkmalen (Alkoholismus, soziale Hemmungslosigkeit) hinreichend begründet hat. Detailliertere Feststellungen zu früheren Taten wären für eine Verschärfung nach §20a Abs.1 StGB erforderlich gewesen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung stützte sich jedoch auf §20a Abs.2 i.V.m. §42e StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Strafschärfung und Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. 1 StGB sind die früheren Taten im Einzelnen festzustellen und zu beschreiben; eine bloße Angabe der verhängten Strafen genügt nicht.

2

§ 20a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 42e StGB erlaubt die Anordnung von Sicherungsverwahrung, wenn die Gesamtwürdigung der jetzt abgeurteilten Taten in Verbindung mit der Persönlichkeit und der Vorstrafenlage die Gefährlichkeit des Täters substantiiert ergibt.

3

Bei der Gesamtwürdigung kann die Strafkammer aus den aktuellen Taten, dem allgemeinen Charakterbild und der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen auf eine unverbesserliche Neigung zu Straftaten schließen.

4

Die Verfahrens- und Sachrügen der Revision sind unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatrichters eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung für Strafschärfung und Sicherungsverwahrung bieten.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Schneider Fritz, geboren am ██████████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfalldiebstahls,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die nach dem 19. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in vier Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen fallen mit der Sachrüge zusammen; beide sind unbegründet.

Mit Unrecht macht die Revision geltend, dass die bisherigen Urteilsfeststellungen die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung nicht tragen.

§ 20a StGB setzt eine Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten voraus. Für eine Strafschärfung und Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 42e StGB würden die getroffenen Feststellungen allerdings nicht ausreichen. Eine dem Gesetz entsprechende Würdigung ist nur dann möglich, wenn die Taten, auf die sie sich bezieht, im Einzelnen festgestellt und beschrieben werden. Das tut das angefochtene Urteil hinsichtlich der früheren Taten nicht. Es spricht, abgesehen von drei Fällen des Zechbetruges, deren nähere Umstände nicht geschildert werden, überhaupt nicht von den früheren Taten, sondern erwähnt nur die für diese Taten verhängten Strafen.

Die Strafkammer begründet aber die Strafschärfung und Sicherungsverwahrung auch mit § 20a Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 42e StGB. Insofern liegen nicht nur die formellen Voraussetzungen vor. Das Urteil führt auch aus, warum die jetzt abgeurteilten Taten, mögen sie auch äußerlich nicht als sehr schwerwiegend erscheinen, symptomatisch für die Gefährlichkeit des Angeklagten sind. Die Taten beruhen nach den Feststellungen auf dem Hang des Angeklagten zum Alkohol und einer unverbesserlichen sozialen Hemmungslosigkeit. Auf diese soziale Hemmungslosigkeit durfte die Strafkammer aus den vier jetzt abgeurteilten Taten in Verbindung mit dem allgemeinen Charakterbild des Angeklagten schließen und dabei vor allem auch berücksichtigen, dass die 24 teils schweren Vorstrafen des Angeklagten, von denen 10 Diebstahlsstrafen waren, und eine zweimalige Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht dazu geführt haben, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten. Dass nach der Überzeugung der Strafkammer in Zukunft von dem Angeklagten auch erhebliche Straftaten zu befürchten sind, ergibt die Schilderung seiner Persönlichkeit.

Gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts musste daher die Revision des Angeklagten verworfen werden.

Sarstedt Schmidt Dr. Koffka Siemer Borker