JGG-Verbindung: Erwachsener darf in Kapitalsache nicht vor Jugendkammer abgeurteilt werden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 142/56
- Datum
- 19.10.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbindung von Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende mit solchen gegen Erwachsene nach § 103 Abs. 1 i.V.m. § 112 JGG richtet sich nach den Voraussetzungen der §§ 2, 3 StPO und setzt zusammenhängende Strafsachen voraus.
§ 103 JGG gestattet es nicht, einen Erwachsenen in einer Kapitalsache, die nach § 80 GVG vor das Schwurgericht gehört, im Wege der Verbindung vor der Jugendkammer abzuurteilen.
Aus der Perspektive des Erwachsenen ist die Jugendkammer gegenüber dem Schwurgericht ein Gericht niedrigerer Ordnung; § 103 JGG nimmt dem Erwachsenen nicht das Recht auf Aburteilung durch das für ihn zuständige höhere Gericht.
Wird ein Erwachsener unter Verstoß gegen die gesetzliche Zuständigkeitsordnung durch ein unzuständiges Gericht abgeurteilt, liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor und das Urteil ist aufzuheben und an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 355 StPO).
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend mit Tatsachen begründet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Landwirtschaftsgehilfen Klaus N. ██ aus ██████, dort geboren ███████ 1933, 2.) den Melker Richard ██████ aus ██████, dort geboren ███████ 1935, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Mordes u. a.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bärker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Januar 1956, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen diesen Angeklagten an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.
2.) Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts in Berlin hat die Angeklagten ███ und ██████ wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Der Angeklagte █████ war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Die Jugendkammer hat die Anwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint und auch von der Möglichkeit des § 106 JGG keinen Gebrauch gemacht.
Die Revision des Angeklagten ███████ ████████████ rügt das Verfahren und die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Revision des Angeklagten ███████ erhebt nur die Sachrüge.
Die Revision des Angeklagten ███ hat Erfolg, diejenige des Angeklagten ████████ ist unbegründet.
A. Die Revision des Angeklagten N.
I.
Der Staatsanwalt hatte die Anklage gegen beide Angeklagten bei der Großen Strafkammer des Landgerichts in Berlin erhoben. Die Anklage war in der Überschrift als „Schwurgerichtsanklage“ bezeichnet, sie endete jedoch mit dem Antrag, die Hauptverhandlung „vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin stattfinden zu lassen“.
Das Verfahren wurde darauf gegen beide Angeklagten vor der Jugendkammer eröffnet. In der Hauptverhandlung beantragte nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses der Verteidiger des Angeklagten ███████ das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen und die Sache insoweit zuständigkeitshalber an das Schwurgericht zu verweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und hinzugefügt: „Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 103 JGG.“
In den Urteilsgründen hat die Jugendkammer noch ausgeführt:
„Die Verbindung beider Strafsachen ist hier aus Gründen sachlichen Zusammenhanges sowohl zur Erforschung der Wahrheit wie auch aus anderen wichtigen Gründen zulässig. Sie rechtfertigt sich aus §§ 112, 103 I JGG, denn die Erforschung der Wahrheit erfordert hier dringend eine gemeinsame Verhandlung, da sich der Angeklagte ██████████ vor der Hauptverhandlung hinsichtlich des Vorsatzes anders eingelassen hat als █████████. Zur Erlangung des erforderlichen Aufschlusses über den subjektiven Tatbestand wie auch über den objektiven war die Gegenüberstellung beider Angeklagten in einer Hauptverhandlung erforderlich, da nur so eine wahrheitsgemäße Einlassung zu erwarten war. Im Übrigen rechtfertigte die auf jeden Fall zu vermeidende Wiederholung des die Allgemeinheit mit unnötigen Kosten belastenden Prozesses die Verbindung beider Strafsachen, zumal auch derselbe Sachverständige bei beiden Angeklagten zu hören war und beide Täter bei der Ausführung der Tat so zusammengewirkt haben, dass die Verhandlung gegen nur einen von ihnen kein vollständiges Bild des Sachverhaltes ergeben konnte.“
Die Revision ist der Auffassung, die Jugendkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Gemäß § 80 GVG sei für die Aburteilung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat grundsätzlich das Schwurgericht zuständig. Im Übrigen seien auch die sachlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach §§ 103, 112 JGG nicht gegeben gewesen. Schließlich habe, wie dies nach § 103 Abs. 2 JGG erforderlich sei, der Staatsanwalt die Anklage auch nicht wenigstens nicht eindeutig vor dem Jugendgericht erhoben.
II.
Die Verfahrensbeschwerde ist begründet. Entgegen der Ansicht der Jugendkammer durfte die Sache gegen den Angeklagten Weuendorf als Erwachsenen nicht von der ████████████ abgeurteilt werden. Dies konnte auch nicht durch eine Verbindung nach § 103 in Verbindung mit § 112 JGG ermöglicht werden.
1.) Nach § 103 Abs. 1 JGG, der gemäß § 112 JGG auch für Heranwachsende gilt, können Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus wichtigen Gründen geboten ist.
§ 103 Abs. 1 JGG verweist somit auf §§ 2, 3 StPO. Nach § 2 StPO können zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Ein Zusammenhang im Sinne dieser Bestimmung ist nach § 3 StPO vorhanden, wenn eine Person mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt wird, wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beschuldigt werden.
2.) Der Oberbundesanwalt hat nun die Auffassung vertreten, die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Strafsachen gegen Jugendliche mit solchen gegen Erwachsene verbunden werden dürfen, ergebe nur, dass es sich um zusammenhängende Strafsachen im Sinne der §§ 2, 3 StPO handeln müsse. An Stelle der Voraussetzung, dass es sich um solche Strafsachen handele, die an sich vor Gerichte verschiedener Ordnung gehören (§ 2 StPO), sei nur die Voraussetzung getreten, dass es sich um Strafsachen gegen Jugendliche einerseits, gegen Erwachsene andererseits handele. Die Frage, bei welchem Gericht verbunden werden könne, sei dahin gelöst, dass, während nach § 2 StPO die Verbindung vor dem Gericht höherer Ordnung zu erfolgen habe, nach § 103 Abs. 2 JGG vor dem Gericht verbunden werden müsse, bei dem das Schwergewicht liege. Im Übrigen verlange § 103 JGG nur, dass die Verbindung aus wichtigen Gründen erforderlich sei, was bei der Verbindung nach § 2 ff. StPO nicht vorausgesetzt werde.
Würde man von dieser Auslegung ausgehen, so käme es für die Frage, ob eine Verbindung zulässig ist und vor welchem Gericht sie erfolgen muss, nach § 103 JGG nicht darauf an, welches der verschiedenen erstinstanzlichen Gerichte für den Erwachsenen zuständig wäre. Dem Gericht an sich könnte eine Sache gegen einen Erwachsenen, für die nach dem GVG das Schwurgericht zuständig wäre, im Wege der Verbindung von der Jugendstrafkammer abgeurteilt werden, wenn an der Tat außer ihm ein Jugendlicher oder Heranwachsender beteiligt wäre und die Verbindung aus wichtigen Gründen geboten erschiene. Das würde bedeuten, dass im Verhältnis zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten es nicht darauf ankäme, ob ein Gericht gegenüber dem anderen als ein Gericht „höherer Ordnung“ im Sinne des § 2 StPO bezeichnet werden kann.
3.) Der Bundesgerichtshof hat sich bisher mit dieser Frage nicht befasst, sondern nur mit der Frage, inwieweit ein Verfahrensverstoß darin liegen könne, dass Jugendliche vor ein Erwachsenengericht gebracht worden sind. Er hat ausgesprochen, dass, wenn an sich für den Jugendlichen ein Jugendgericht zuständig gewesen wäre, die Rüge der Unzuständigkeit des Erwachsenengerichts nicht deshalb entfallen könne, weil es sich bei dem Erwachsenengericht um ein Gericht höherer Ordnung gehandelt habe, weil also etwa statt des zuständigen Jugendschöffengerichts die allgemeine große Strafkammer entschieden habe (vgl. BGHSt 8, 549/355; LM Nr. 1 zu § 103 JGG). Er hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Jugendgerichte gegenüber den Erwachsenengerichten Gerichte anderer Art seien und dass zwischen diesen beiden Arten von Gerichten grundsätzlich ein Rangverhältnis nicht bestehen könne.
Diese Rechtsprechung scheint für die vom Oberbundesanwalt vertretene Auffassung zu sprechen. Eine nähere Untersuchung ergibt jedoch, dass die angeführten Entscheidungen nicht dazu zwingen, auch im Hinblick auf den Erwachsenen ein Rangverhältnis zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten zu leugnen. Für diese Frage ist zweierlei festzuhalten:
a) Die Regelung, dass gemäß § 2 StPO die Verbindung vor dem Gericht höherer Ordnung vorgenommen werden soll, beruht auf dem Grundgedanken, dass von den vor die allgemeinen Strafgerichte gehörigen Sachen die wichtigeren ihre Erledigung vor besser besetzten Gerichten finden sollen. Für die Behandlung im ersten Rechtszug bilden hiernach der Amtsrichter, das Schöffengericht, die große Strafkammer, das Schwurgericht und der Bundesgerichtshof (unter Umständen das Oberlandesgericht) die Stufenreihe der Gerichte niedrigerer und höherer Ordnung. Aus jenem Grundgedanken folgt weiter, dass das Gericht niedrigerer Ordnung nicht ermächtigt ist, seine Zuständigkeit zu überschreiten, dass dagegen ein Gericht höherer Ordnung unter Umständen auch Sachen niedrigerer Ordnung erledigen kann. Den Bestimmungen letzterer Art liegt die Erwägung zugrunde, dass zur Vermeidung einer Verzögerung des Urteils und einer unnötigen Belästigung der Parteien Erörterungen über die Zuständigkeit möglichst zu beschränken sind, dass ferner durch die Hinaufhebung einer Sache an das besser besetzte Gericht die Parteien nicht beschwert sein können (vgl. RGSt 62, 265/270/271).
b) Die auch vom Senat vertretene Auffassung, dass zwischen Erwachsenen- und Jugendgerichten (vom Standpunkt der Jugendlichen gesehen) grundsätzlich ein Rangverhältnis nicht bestehen könne, beruht auf der besonderen Aufgabe und Ausgestaltung der Jugendgerichte. Deren Aufgaben weichen von denen der übrigen Strafgerichte ab. Sie müssen den jungen Rechtsbrecher in seiner Entwicklung, in seinen körperlichen, geistigen und seelischen Bedingungen verstehen und die Eigenart und das Persönlichkeitsbild gerade des jungen Menschen berücksichtigen. Sie haben sodann unter den zur Auswahl stehenden Mitteln die für seine Behandlung geeigneten auszuwählen. Bei Heranwachsenden haben sie gemäß § 105 JGG die schwierige Frage zu entscheiden, ob auf sie Jugendrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist. Gerade bei jungen Menschen kann in höherem Maße als bei Erwachsenen die Entscheidung für das ganze weitere Leben des Betroffenen und damit auch für die Gemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sein. Für die besonders folgenschwere Lösung dieser Aufgaben eignen sich als Richter (Jugendrichter und Jugendschöffen) wie auch als Jugendstaatsanwälte nur besonders ausgewählte Persönlichkeiten, bei denen jugendpsychologische Kenntnisse, erzieherische Fähigkeiten und die entsprechenden Erfahrungen auf diesen Gebieten gegeben sind (Henkel, Strafverfahrensrecht 1953, S. 470).
Nach dem Aufbau der Zuständigkeiten des Jugendgerichtsgesetzes einerseits, des Gerichtsverfassungsgesetzes andererseits geht im Allgemeinen die Zuständigkeit des Jugendgerichts weiter als die des entsprechenden Erwachsenengerichts. Das Gesetz geht davon aus, dass für Jugendliche die Mitwirkung solcher Laienrichter, die über besondere jugendpsychologische Erfahrungen verfügen, so wesentlich ist, dass demgegenüber auf eine stärkere Besetzung, wie sie bei gleichliegenden Fällen Erwachsener nach dem Gerichtsverfassungsgesetz erforderlich ist, verzichtet werden kann. Dabei spielt weiterhin der Gedanke eine Rolle, dass ein Jugendlicher sich vor einem kleinen Richterkollegium leichter aussprechen kann als vor einem zu großen Gremium. Vom Jugendlichen aus gesehen sind also Erwachsenengerichte stets Gerichte anderer Art. Er ist grundsätzlich beschwert, wenn er vor ein Erwachsenengericht statt vor ein Jugendgericht kommt; auch wenn in dem Erwachsenengericht mehr Richter mitwirken.
4.) Vom Erwachsenen her gesehen sind die Jugendgerichte nicht so sehr Gerichte anderer Art. Dass jugendpsychologisch besonders geschulte Richter oder Laienrichter mitwirken, ist für den Erwachsenen nicht, jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung. Für den Erwachsenen kommt es in erster Linie auf die Zahl der mitwirkenden Richter, auf das Zahlenverhältnis zwischen Berufsrichtern und Laienrichtern, unter Umständen auch auf den Rang der Berufsrichter an. Vom Blickpunkt des Erwachsenen aus gesehen ist daher eine Jugendkammer nicht so sehr ein Gericht anderer Art als ein Schwurgericht, als vielmehr ein Gericht niedrigerer Ordnung. Die geringere Zahl der bei der Jugendkammer mitwirkenden Richter wird für ihn nicht ausgeglichen durch das besondere Verständnis dieser Richter für Jugendliche.
Für den Erwachsenen ist das Schwurgericht ein Gericht höherer Ordnung gegenüber der Jugendkammer. Das Recht vor das Gericht zu kommen, das für ihn ein Gericht höherer Ordnung ist (vgl. hierzu oben zu 3a), hat § 103 JGG dem Erwachsenen nicht genommen (ebenso Dallinger–Lackner JGG § 103 Note 7). Besteht, was hier besonders sorgfältig zu prüfen ist, in Kapitalsachen (§ 80 GVG) das Bedürfnis, Strafverfahren gegen Jugendliche (Heranwachsende) und Erwachsene gemeinsam abzuurteilen, so können diese nach der Entstehungsgeschichte des § 103 JGG und dem Gesetzeszusammenhang zwar beim Schwurgericht, nicht aber bei der Jugendkammer verbunden werden.
5.) Die Frage der Verbindung zwischen Strafsachen gegen Jugendliche und gegen Erwachsene war im Jugendgerichtsgesetz 1923 in § 26 Abs. 2 geregelt. Dieser lautete:
„Jugendsachen sollen mit Strafsachen gegen Erwachsene nicht verbunden werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Strafsachen zur Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der Schwurgerichte gehören.“
Das JGG 1923 ging also davon aus, Jugendsachen könnten ohne eine besondere Vorschrift mit Strafsachen gegen Erwachsene nach den allgemeinen Vorschriften verbunden werden. Diese allgemeinen Vorschriften ließen auch damals bei der Einzelzuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung nur eine Verbindung bei dem Gericht höherer Ordnung zu. Das setzte aber voraus, dass die Jugendgerichte nicht schlechthin als Gerichte anderer Art angesehen wurden, dass also zwischen ihnen und Erwachsenengerichten eine Rangordnung möglich war. Anderenfalls wäre schon nach den allgemeinen Vorschriften eine Verbindung zwischen Sachen gegen Jugendliche und solchen gegen Erwachsene nicht zulässig gewesen; die Ordnungsvorschrift des § 26 JGG wäre überflüssig gewesen. Auch die Rechtsprechung ist davon ausgegangen (vgl. BayObLG DRiZ 1929 Nr. 420; RG HRR 1939, 447; vgl. im Übrigen auch Begründung zu § 24 des Entwurfs eines JGG vom 24.10.1922 – Reichstags-Drucksache Nr. 5171 I 1920/22 und Kiesow, JGG 1923, § 26 Anm. 3a).
Auf einem ähnlichen Standpunkt stand § 77 des Jugendgerichtsgesetzes 1943. Er lautete:
„Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sollen mit Verfahren gegen andere Beschuldigte, für die ein Erwachsenengericht zuständig ist, nur verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.“
Auch diese Vorschrift geht nach ihrer Fassung davon aus, dass eine solche Verbindung nach den allgemeinen Vorschriften an sich zulässig wäre, sie schränkt die an sich zulässige Verbindung aber auf die Fälle ein, in denen die Erforschung der Wahrheit oder andere wichtige Gründe sie gebieten. Auch nach dem Inkrafttreten des JGG 1943 konnten Strafsachen gegen Erwachsene nur dann im Wege der Verbindung vor den Jugendgerichten verhandelt werden, wenn die Besetzung der Jugendgerichte der der Erwachsenengerichte mindestens entsprach (vgl. hierzu Peters, Reichsjugendgerichtsgesetz vom 6. November 1943, § 77 Anm. 2).
6.) Es besteht kein Anhalt dafür, dass § 103 JGG diesen Rechtszustand ändern wollte. Die Bundestagsverhandlungen ergeben hierüber nichts. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht, Drucksache Nr. 4437 des Deutschen Bundestages 1. Wahlperiode 1949, wird lediglich zu § 102 bis 104 JGG bemerkt, aus welchen Gründen Bestimmungen darüber getroffen werden mussten, unter welchen Voraussetzungen Erwachsenengerichte Jugendstrafrecht anzuwenden hatten. Es wird nichts darüber gesagt, dass entgegen dem bisherigen Recht Erwachsene auch dann vor Jugendgerichte kommen sollten, wenn diese weniger stark besetzt wären als das an sich für die Sache zuständige Erwachsenengericht.
7.) Diese Auffassung führt dazu, dass zwar nach § 103 JGG der Jugendliche die besonders jugendpsychologisch erfahrenen Richter verlieren kann, aber der Erwachsene niemals das Recht auf das von seinem Standpunkt aus höhere Gericht verlieren darf.
Dieses Ergebnis findet in den sonstigen Zuständigkeitsvorschriften des Gesetzes eine weitere Stütze. Auch unabhängig von der Verbindung zusammenhängiger Strafsachen gibt nämlich das Gesetz die Möglichkeit, dass ein Jugendlicher vor ein Erwachsenengericht kommt, also die besondere Garantie verliert, die für ihn in der Mitwirkung besonders sachverständiger Richter liegt, während umgekehrt kein Fall vorgesehen ist, in dem ein Erwachsener vor ein Gericht niedrigerer Ordnung kommen kann, das nicht nach allgemeinen Regeln für ihn zuständig ist.
a) Nach § 102 JGG sind für Jugendliche der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte sowie die Strafkammer nach § 74a GVG zuständig, wenn diese für Erwachsene zuständig sind. Bei allen vor diese Gerichte gehörigen Sachen verliert also der Jugendliche das Recht, vor besonders jugendpsychologisch geschulte Richter gestellt zu werden.
b) Nach § 26 GVG sind für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Dabei wird ausdrücklich die entsprechende Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 24 und 25 GVG angeordnet. Ergänzend bestimmt § 74b GVG, dass neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist. Daraus folgt, dass auch Jugendschutzsachen gegen Erwachsene nur dann vor die Jugendgerichte kommen können, wenn diese, abgesehen von dem besonderen Sachverstand der Laienrichter, ihrer Besetzung nach auch für Erwachsene zuständig wären. Das Gesetz lässt also hier nur Jugendgerichte zur Aburteilung Erwachsener zu, die nach ihrer Besetzung den Erwachsenengerichten entsprechen.
8.) Berücksichtigt man diese verschiedenen Bestimmungen, so ergibt sich, dass nach dem Gesamtzusammenhang aller Zuständigkeitsbestimmungen ein Erwachsener nicht im Wege der Verbindung nach § 103 JGG vor eine Jugendkammer gestellt werden kann, wenn für ihn an sich das Schwurgericht zuständig wäre.
Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor. Das Urteil war daher samt den Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an das zuständige Schwurgericht zu verweisen (§ 355 StPO). Aus den gleichen Gründen, wie sie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 7, 26/287 dargelegt hat (vgl. hierzu auch Dallinger–Lackner § 33 Note 24, S. 293), war es nicht erforderlich, die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, die in ihnen zu findenden strafbaren Handlungen und die anzuwendenden Strafgesetze bei der Verweisung anzugeben.
B. Die Revision des Angeklagten H.
Der Verteidiger des Angeklagten ████ ██ hat zunächst allgemein die „Verletzung formellen und materiellen Rechts“ gerügt. Da die Verfahrensrüge nicht mit Tatsachen belegt ist, ist sie unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Es war daher nur auf die Sachrüge einzugehen. Da der Verteidiger in seiner ausführlichen Begründung später nur ausgeführt hat, die Jugendkammer habe die §§ 105, 106 JGG verletzt, hat der Oberbundesanwalt die Auffassung vertreten, die Revision sei nachträglich auf die Strafrage beschränkt worden, weil nur diese durch die Entscheidung nach §§ 105, 106 JGG betroffen wird (vgl. BGHSt 5, 207).
Die Frage, ob die Revision wirklich beschränkt worden ist – dagegen spricht der im Anschluss an die Ausführungen zu §§ 105, 106 JGG gestellte Antrag –, kann jedoch dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Die Jugendkammer hat sämtliche Tatbestandsmerkmale des gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub nach § 250 StGB einwandfrei festgestellt. Dadurch, dass nicht ein besonders schwerer Raub nach § 251 StGB angenommen worden ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Auch die von der Revision dagegen erhobenen Vorwürfe, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 105 JGG verneint hat, sind unbegründet, soweit sie nicht deshalb unbeachtlich sind, dass sie sich unzulässigerweise gegen das tatrichterliche Ermessen als solches richten. Die Jugendkammer ist in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte zur Tatzeit eine in ihrer Entwicklung, wenn auch im schlechten Sinne, in sich gefestigte Persönlichkeit war. Es heißt weiter, es seien keine Aussichten für eine Wandlung des Charakter- oder Gesamtpersönlichkeitsbildes des Angeklagten vorhanden, die Frage seiner eventuellen späteren Resozialisierbarkeit sei mit dem Gutachter zu verneinen, da seine Entwicklung als psychopathisch bedingte von vornherein festgelegt und infolge ihrer Unabänderlichkeit auch als abgeschlossen anzusehen sei. In diesen Ausführungen ist ein Rechtsfehler nicht zu erkennen (vgl. hierzu auch Potrykus, JGG 4. Aufl. § 105 Bem. 2, S. 724). Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn es die Jugendkammer bei dieser Lage mit Rücksicht auf die ungünstige Prognose und die mangelnde Aussicht auf spätere Resozialisierbarkeit bzw. Nachreife abgelehnt hat, von der Möglichkeit des § 106 JGG Gebrauch zu machen.
Die Revision des Angeklagten H. war daher zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, beide Revisionen zu verwerfen.
| Siemer | Dr. Bärker | ||
| Schmidt | Schmitt |