Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zum Alkoholeinsatz bei Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 141/81
- Datum
- 28.04.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 177 StGB muss festgestellt werden, dass der Täter das Einflößen alkoholischer Getränke bewusst als Mittel zur Überwindung des Widerstands der verletzten Person eingesetzt hat.
Die bloße objektive Wirkung des Alkohols, dass dadurch der Widerstand gebrochen wurde, genügt nicht; es ist die subjektive Zielrichtung des Täters nachzuweisen.
Eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung erfordert hinreichend bestimmte Feststellungen darüber, welche konkreten Verletzungen und Handlungen der Strafbarkeit zugrunde liegen.
Sind Tatentschluss oder die Zuordnung konkreter Verletzungen in den Feststellungen mehrdeutig oder unvollständig, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. Oktober 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ibrahim Etem D., geboren ███████ 1952 in [REDACTED] (Türkei), wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen ergeben nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Einflößen alkoholischer Getränke durch den Angeklagten ein Mittel gewesen ist, um den nachfolgenden Beischlaf mit der Zeugin D. zu erzwingen. Die Feststellungen (UA S. 9) geben keinen Aufschluss darüber, aus welchem Grunde der Angeklagte die Zeugin D. dazu gezwungen hat, Sekt und Bier zu trinken. Der Tatrichter stellt nicht fest, dass der Angeklagte damit bezweckt hat, den Widerstand der Zeugin gegen einen Geschlechtsverkehr zu brechen. Dass der Einfluss des Alkohols den Widerstand dagegen objektiv gebrochen hat (UA S. 29), genügt für die Anwendung des § 177 StGB nicht. Während des Einflößens des Alkohols und bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen war ausweislich der Feststellungen (UA S. 8, 9) von sexuellen Handlungen nicht die Rede. Dass der Angeklagte einen erwarteten Widerstand der Zeugin D. gegen den Geschlechtsverkehr mit Hilfe des Alkohols brechen wollte, verstand sich nicht von selbst; es sind auch andere Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten denkbar.
Der Senat hat nicht nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sondern auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Dies ist schon deswegen notwendig, weil nach den Urteilsgründen unklar ist, ob zu den „Stichverletzungen“ (UA S. 29), die zur Anwendung des § 223a StGB geführt haben, auch jene „punktförmigen Verletzungen am Hals“ (UA S. 9) gehören, die der Angeklagte der Zeugin D. beigebracht hat, als er sie dazu nötigte, Sekt zu trinken.
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