Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 141/59
- Datum
- 12.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Weglassen der Darlegung, worauf sich das Wissen des Gerichts stützt, begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO; aus dem Fehlen solcher Angaben folgt nicht, dass die betreffende Aussage nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.
Die Verwendung eines falschen Namens kann eine Täuschung über die Person darstellen; die vorherige Benutzung eines falschen Namens schließt nicht aus, dass der Täter über seine Person täuscht und dadurch tatbestandsrelevant handelt.
Für die Strafbarkeit wegen Betruges kommt es nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Vertragsverhältnisses an; es genügt, wenn durch Täuschung ein Irrtum über den Zahlungswillen des Verpflichteten und hierdurch eine schädigende Vermögensverfügung herbeigeführt wird.
Tatrichterliche Feststellungen zur tatsächlichen Lage (z. B. wirtschaftliche Verhältnisse, Gutgläubigkeit) sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt angreifbar; reine Sachrügen, die sich auf Tatsachenfeststellungen stützen, sind unzulässig (vgl. § 337 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 11. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Koch und Konditor Lothar ████, ohne ██████ █████████, geboren am 1921 in ███████████ ███████, zur Zeit in ██████████████████ ███ ████████ ███,
2. die berufslose █████████, geschiedene ███ ███████████ ████, ohne feste ██, 1921 in ██ Kreis ███████ ██,
wegen Betruges i. R. u. e.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ██
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11. November 1958 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ██████ wird nach dem 11. November 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wie folgt verurteilt:
den Angeklagten ██████ wegen Betruges im Rückfall 1. in Tateinheit mit █████████████████ in zwei Fällen, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall, wegen versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen gemeinschaftlichen Betruges im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zu fünf Geldstrafen, sowie zu Ehrenrechtsverlust auf die Dauer von fünf Jahren,
die Angeklagte ██ wegen gemeinschaftlichen 2. Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten, die durch die Untersuchungshaft als verbüßt gilt.
Die Revisionen beider Angeklagten haben keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung den Hilfsantrag gestellt, den Zeugen ██████ darüber zu vernehmen, dass er die Unterredung mit dem Angeklagten ████████ – als dieser sich über seinen Onkel – in Abwesenheit der Mitangeklagten ██ – äußerte, allein gehört hat.
Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil er lediglich die Wiederholung einer bereits ordnungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme bezweckt habe. Der Zeuge ███ sei eingehend auch zu dem unter Beweis gestellten Punkte vernommen worden.
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Die Revision behauptet auch jetzt noch nicht, es habe sich um etwas anderes als die Wiederholung einer durchgeführten Beweisaufnahme gehandelt.
2. Eine Verletzung des § 261 StPO ist ebenfalls nicht dargetan. Die Strafkammer war nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen mitzuteilen, worauf sich ihr Wissen gründet, die Angeklagte ██ █████ bei der Kriminalpolizei zugegeben zu haben, in der Verhandlung mit Frau ███████████ zu haben, dass ███████ Frau ████████ beschwindelte. Daraus, dass im Urteil nicht gesagt ist, wie die polizeiliche Aussage der Angeklagten ███████ in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, ergibt sich nicht, dass die Aussage nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war.
II.
Die sachlichen Einwendungen der Revisionen der Angeklagten sind ebenfalls unbegründet.
1. Das gilt zunächst für das Vorbringen des Angeklagten ███████:
a) Soweit dieser in den Fällen ██████ (REL__Juna Sce{_______}) wegen Betruges und im Falle █████████ wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, hat auch die Revision keine Einzelangriffe erhoben. Sie meint jedoch, in den Fällen Kx__), █████████ und RX____) sei der Angeklagte zu Unrecht wegen tateinheitlicher Urkundenfälschung verurteilt worden. Der Angeklagte habe sich einen falschen Namen beigelist, also nicht vorgespiegelt, eine andere Person sei Urheber der Urkunde. Das ist nicht richtig. Dass sich der Angeklagte schon vor der Unterzeichnung der Urkunden des falschen Namens bedient hat, steht dem nicht entgegen, dass er, um im Rechtsleben nicht mit seinem Namen handeln zu müssen, nicht nur über seinen Namen täuschte, sondern über seine Person (vgl. BGHSt 1, 117, 121).
b) Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision im Falle H). Richtig ist, dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, die Angeklagten hätten sich schon beim Einzug in die Pension ███ in einer „misslichen wirtschaftlichen Lage“ befunden. Für diesen Zeitpunkt wird aber den Angeklagten auch noch kein Betrug vorgeworfen, sondern erst ab 25. April 1958, als ██████████ bis dahin aufgelaufene Kosten bezahlt hatte. Dass die Angeklagten von diesem Tage ab sich in „steigender Geldverlegenheit“ befanden, ist festgestellt. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist unzulässig (§ 337 StPO). Das Landgericht konnte aus der Geldverlegenheit der nur vom Betruge lebenden Angeklagten und aus dem späteren heimlichen Auszuge – nicht, wie die Revision meint, für sich allein dem Angeklagten vorgeworfen wird – sehr wohl schließen, die Angeklagten hätten nunmehr nicht mehr bezahlen können und auch nicht wollen. Wenn der Angeklagte ██████ aber am 25. April 1958 bezahlte und gleichzeitig wohnen blieb, so lag darin die stillschweigende Erklärung, weiterhin bezahlen zu wollen. Er täuschte somit die Pensionsinhaberin. Da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB einwandfrei festgestellt sind, war auch im Falle ██ ███ die Revision des Angeklagten ██████ unbegründet.
c) Das gilt auch vom Vorbringen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe.
2. Auch der Revision der Angeklagten ██████████ die Sachrüge nicht zum Erfolge zu verhelfen.
a) Zunächst ist ihre Verurteilung im Falle ████ – und zwar ihre Verurteilung als Mittäterin – nicht zu beanstanden. Was die Revision über die Gutgläubigkeit der Angeklagten ██ vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet, ist also unbeachtlich. Es ist auch nicht richtig, dass die in dieser Hinsicht vom Landgericht getroffenen Feststellungen widersprüchlich seien.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte ██ habe als Mittäterin gehandelt. Die Revision beachtet nicht genügend, dass die Strafkammer, wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 21) klar ergibt, die Angeklagte als Mittäterin nur insoweit ansieht, als sie die zweiten 100 DM von ███████ abholte, um das Geld mit für ihren Lebensunterhalt zu verbrauchen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer ihr insoweit die Tatherrschaft zuschreibt und sie als Mittäterin, nicht nur als Gehilfin verurteilt, mag sie beim ersten Teilakt des fortgesetzten Betruges auch nur Gehilfin gewesen sein.
b) Die Ausführungen der Revision zur Verurteilung der Angeklagten ██ im Falle KH) bewegen sich ebenfalls in weiten Teilen unzulässigerweise im Tatsächlichen. Einzugehen ist nur auf den Vortrag, die Angeklagte habe aus dem Beherbergungsvertrage keinerlei Pflichten übernommen, diesen habe ██████ als ihr angeblicher Ehemann allein geschlossen, und zwar zugleich zu ihren Gunsten. Das liegt neben der Sache. Auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertrages kommt es nicht an. Die Angeklagte hat auch dann den Tatbestand des § 263 StGB gemeinsam mit ihrem angeblichen Ehemann erfüllt, wenn nur dieser aus dem Beherbergungsvertrage zivilrechtlich zur Bezahlung verpflichtet war.
Sie täuschte die Pensionsinhaberin über den Zahlungswillen dessen, der für die Kosten aufzukommen hatte. Sie verursachte dementsprechend einen Irrtum der Getäuschten und veranlasste sie zu einer schädigenden Vermögensverfügung, indem Frau ███ auch sie beherbergte. Das erstrebte sie, obwohl sie hierauf keinen Anspruch hatte. Nicht erst mit dem Ausbleiben der Bezahlung, sondern schon mit der Beherbergung trat der Schaden der Pensionsinhaberin ein. Im Übrigen wäre der Tatbestand des Betruges selbst dann erfüllt, wenn man einen eigenen Vermögensvorteil der Angeklagten verneinte. Es genügte, wenn sie durch Täuschung einen Vermögensvorteil des Mitangeklagten ███ erreichen wollte, auf den dieser keinen Anspruch hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
| Schmitt | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Hoepner |