Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unbegründeter Ablehnung eines psychiatrischen Beweisantrags

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 141/57
Datum
28.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte beantragte die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, worauf das Landgericht den Antrag mit der lapidaren Formulierung „Der Antrag wird abgelehnt“ zurückwies. Der Bundesgerichtshof rügt die fehlende Begründung nach § 34 StPO und §§ 244 Abs.6, 34 StPO; dadurch sei die Verteidigung in einem entscheidungserheblichen Punkt (Anwendbarkeit von § 51 StGB) beschränkt worden. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags durch das Gericht erfordert einen gerichtlichen Beschluss mit Begründung.

2

Die Gründe für die Ablehnung müssen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen die Beweiserhebung für unnütz gehalten wird, damit der Antragsteller seine Verteidigung danach einrichten kann.

3

Unterbleibt eine solche Begründung und wird dadurch die Verteidigung in einem entscheidungserheblichen Punkt beeinträchtigt, liegt ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO vor, der zur Aufhebung des Urteils führt.

4

Bei Anträgen auf Einholung psychiatrischer Obergutachten ist die Begründung der Ablehnung von besonderer Bedeutung, da sie die Prüfung der Schuldfähigkeit und die Anwendung von § 51 StGB wesentlich berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Ehefrau Maria T █████████, geborene ███, aus HO, geboren am ███ 1918 in GC, Kreis █████████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R.

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 14. Mai 1957 in der Sitzung am 28. Mai 1957, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. November 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls, beide begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des wiederholten Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat es der Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:

Der Verteidiger der Angeklagten hatte in einem an die Strafkammer gerichteten Schriftsatz vom 9. November 1956 die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens beantragt. Er hat diesen Beweisantrag in der Hauptverhandlung wiederholt. Das Landgericht hat hierauf den Beschluss verkündet: „Der Antrag wird abgelehnt.“

Die auf Verletzung der §§ 244 Abs. 6, 34 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde greift durch. Mit Recht weist der Verteidiger darauf hin, dass ein Beweisantrag durch einen nicht nur zu verkündenden, sondern auch zu begründenden Gerichtsbeschluss abgelehnt werden muss. Das folgt aus § 34 StPO, nach dem Entscheidungen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, mit Gründen zu versehen sind. Diese müssen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Gericht die begehrte Beweiserhebung für unnötig hält. Nur dann wird der Antragsteller in die Lage versetzt, die weitere Verteidigung danach einzurichten (vgl. hierzu BGH NJW 1951, 368 Nr. 24; ferner Löwe-Rosenberg, Schmidt, Lehrkommentar II § 244 Anm. 27).

Hieraus erhellt, dass die Verteidigung des Angeklagten durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist, und zwar in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (Anwendbarkeit des § 51 StGB).

Das Urteil musste daher gemäß § 338 Nr. 8 StPO aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge brauchte nicht eingegangen zu werden.

SarstedtSiemerBorker
Dr. KoffkaSchmitt