Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach Wegfall einer Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/83
- Datum
- 19.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges genügt der Nachweis, dass der Täter durch Täuschung Zahlungen erlangt hat; der Nachweis typischer Akquisekosten durch einen Sachverständigen ist hierfür nicht stets erforderlich.
Die Bemessung der Einzelstrafen ist nicht schon durch das Fehlen eines Sachverständigenbeweises über Nebenfragen (z. B. übliche Unkosten) regelmäßig zu beanstanden, sofern der vermögensrechtliche Vorteil und die dem Betrug zugrunde liegenden Tatsachen feststehen.
Fällt eine mitberücksichtigte Verurteilung (z. B. wegen Steuerhinterziehung) weg, kann der zuvor festgesetzte Gesamtstrafenbescheid nicht ohne weitere Prüfung bestehen bleiben; die Gesamtstrafe ist auf ihre Fortbestandfähigkeit hin zu überprüfen.
Hebt das Revisionsgericht den Gesamtstrafenbescheid auf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen, damit die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der verbliebenen Verurteilungen neu festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. März 1982
Rubrum
5 StR 140/83
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus Bad ████████, Jürgen geboren am █████████ 1944 in ███ (HC), wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. April 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. März 1982 im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten ███ Steuerhinterziehung vorgeworfen wird.
II. Die Revision hat nur im Hinblick auf den Gesamtstrafausspruch Erfolg.
Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Betruges in zwei Fällen wendet. Auf die erhobene Aufklärungsrüge kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn der Schuldspruch wegen Betruges kann nicht darauf beruhen, dass der Tatrichter keinen Sachverständigen über die Höhe der Unkosten vernommen hat, die üblicherweise mit der Akquisition von Aufträgen für die Eintragung in Telexverzeichnisse verbunden sind. Der von dem Beschwerdeführer betrügerisch erstrebte Vermögensvorteil bestand in dem Empfang der Gelder, die die Telexkunden auf Grund seiner Vorspiegelungen bezahlten. Die Bemessung der Einzelstrafen wegen Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen kann die Gesamtstrafe nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung keinen Bestand haben.
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Fuhrmann | Niepel |