Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Abgrenzung Nötigung zur sexuellen Selbsthandlung (§240 vs. §178 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/82
Datum
06.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten führten Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg wegen Vergewaltigung und anderer Sexualdelikte. Streitpunkt war, ob die Nötigung, eine sexuelle Handlung vom Opfer an sich selbst vornehmen zu lassen, unter §178 StGB oder unter §240 StGB fällt und ob die Schuldsprüche zu ändern sind. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, ergänzt die Urteilsformel hinsichtlich der Einordnung bestimmter Taten nach §240 StGB und sieht keinen Anlass für abweichende Strafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nötigung, eine sexuelle Handlung durch das Opfer an sich selbst vornehmen zu lassen, ist nicht nach §178 StGB zu beurteilen, sondern fällt als Nötigung nach §240 StGB unter Strafe.

2

Der Bundesgerichtshof kann nach §349 Abs. 2 StPO die Urteilsformel ergänzen oder abändern, wenn die Änderung feststellbar keinen Einfluss auf die Strafzumessung hätte und die Revision sonst als unbegründet verworfen würde.

3

Ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§178 StGB) bleibt bestehen, soweit die Angeklagten durch an der Geschädigten vorgenommene Handlungen den Tatbestand des §178 StGB verwirklicht haben.

4

Die Kosten der Revision sind von den unterliegenden Revisionären zu tragen; bei Heranwachsenden kann nach §74 JGG von der Auferlegung der Kosten abgesehen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 27. August 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Horst █████████ aus ██████, dort geboren am █████ 1961, ███ aus ███, dort ███████ am █████ 1959, Helmut ██████ aus ████, dort geboren am ███████ 1958, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. April 1982 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ████, ███ und ███ gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. August 1981 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen;

Jedoch wird die Urteilsformel dahin abgeändert, dass die Angeklagten S. und F. der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung und der Angeklagte M. der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig sind.

Die Angeklagten ███████ und ██████████ haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen; nach § 74 JGG wird davon abgesehen, dem Angeklagten █████ die mit seiner Revision verbundenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Die Schreiben des Verteidigers des Angeklagten ███ vom 22. März 1982 und des Verteidigers des Angeklagten █████████ vom 23. März 1982 haben vorgelegen.

Gründe

Die Revision führt nur zu der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 1982 beantragten Ergänzung der Schuldspruche. Die Nötigung zu einer sexuellen Handlung, die das Opfer an sich selbst vornehmen soll, ist nicht nach § 178 StGB, sondern nach § 240 StGB strafbar.

Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter andere Strafen verhängt hätte, wenn er dies bei der Fassung der Schuldspruche berücksichtigt hätte. In der Urteilsformel bleibt im Übrigen der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (§ 178 StGB) bestehen, weil die Angeklagten den Tatbestand des § 178 StGB auch durch Handlungen, die sie an der Zeugin ███ vornahmen, verwirklicht haben (UA S. 14, 16, 63, 64).

SchusterFuhrmannNiepel
SpiegelHorstkotte