Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs bei verminderter Schuldfähigkeit – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/81
Datum
02.06.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu neun Jahren Haft. Der BGH verwies die Revision teilweise statt und hob den Strafausspruch auf, da die Strafzumessung nicht tragfähig begründet war: Bei verminderter Schuldfähigkeit durfte die Strafe nicht allein mit der Erwägung gerechtfertigt werden, sie müsse den Angeklagten nachhaltig beeindrucken. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Schuldfähigkeit ist diese Umstand bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen; eine Festsetzung oder Erhöhung der Strafe mit der bloßen Erwägung, sie müsse den Täter nachhaltig beeindrucken, ist unzulässig, wenn die Feststellungen hierfür keine tragfähige Grundlage liefern.

2

Die Verneinung der Anwendbarkeit des § 20 StGB ist zulässig, wenn das Gericht die tat- und persönlichkeitsbezogenen Umstände substantiiert darlegt und nachvollziehbar subsumiert.

3

Die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 213 StGB ist rechtsfehlerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 213 StGB nicht vorliegen und das Urteil die Gründe hierfür schlüssig darlegt.

4

Fehlen tragfähige Erwägungen zur Strafzumessung, insbesondere bei vermindeter Schuldfähigkeit, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 24. November 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kältetechniker Karl-Heinz ███ aus ██, geboren ██████████ 1945 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Hermann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ███████ und Rechtsanwalt █████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24. November 1980 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. 2. Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Sachrüge, dass die Kammer § 20 StGB nicht angewendet hat. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen lässt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Gleichwohl kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen war die Tat eine plötzliche Reaktion, die der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging. Das Schwurgericht kennzeichnet ihn sonst als einen Menschen, der Auseinandersetzungen scheute und sich in der Regel resignierend zurückzog. Unter diesen Umständen ist die Erwägung, die Strafe müsse den Angeklagten für die Zukunft nachhaltig beeindrucken, ohne Grundlage.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

HermannSchusterNiepel
FleischmannRebitzki