Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringungsanordnung mangels tragfähiger Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein; die Verurteilung wegen Gewaltunzucht war bereits rechtskräftig. Der BGH hob die Unterbringungsanordnung auf, weil das Urteil keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zu den Voraussetzungen des § 51 StGB enthielt. Die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann auf einzelne Teile des Urteils beschränkt werden und ist insoweit zulässig.

2

Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt setzt tragfähige Feststellungen zu den in § 51 StGB genannten Merkmalen voraus; bloße Schlussbemerkungen oder Verweise auf Gutachtermeinungen ersetzen erforderliche Tatsachengründe nicht.

3

Die Feststellung einer naturwidrigen geschlechtlichen Veranlagung oder eines kriminellen Hangs aus bloßer Charakterschwäche genügt allein nicht zur Erfüllung der biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB.

4

Abweichungen in den Äußerungen eines Sachverständigen rechtfertigen nicht ohne Weiteres dessen Ersatz; ein bloßer Unterschied in Wortwahl oder Zuspitzung begründet keinen Anspruch auf Bestellung eines anderen Sachverständigen.

5

Bei der Anordnung einer Unterbringung ist das Gericht nicht verpflichtet, im Voraus endgültig zu beurteilen, ob ein angebotenes medizinisches Heilverfahren (z. B. operative Maßnahme) die Wiederholungsgefahr tatsächlich beseitigt.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 21. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Matrosen Karl-Heinz P███, geboren ██████████ 1939 in █████████, zur Zeit einstweilig untergebracht, wegen Nötigung zur Unzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Dezember 1964 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung war schon durch das Urteil des Senats vom 29. September 1964 rechtskräftig geworden.

Die Revision greift nur noch die Anordnung über die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Diese Beschränkung ist zulässig (BGH NJW 1963, 1414).

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen allerdings nicht durch.

1. In ihrem ersten Urteil hatte die Strafkammer auf Grund des Sachverständigengutachtens nur „nicht ausschließen“ können, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen war. Der Sachverständige hatte sich ebenso in seinem schriftlichen Gutachten geäußert, hatte dort aber auch geschrieben, „aus ärztlicher Sicht“ seien „die Voraussetzungen zur Anwendung des § 42b StGB vollauf“ gegeben (Bd. I Bl. 165/166 d. A.).

In der neuen Hauptverhandlung hat er laut Urteilsgründen „eindeutig erklärt, dass nach dem Ergebnis seiner Beobachtungen und Untersuchungen im Juli 1963 ohne Zweifel für die Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben waren“ (UA S. 2).

Die Revision meint, wegen dieser Unterschiede in seinen Äußerungen hätte der Sachverständige durch einen anderen ersetzt werden müssen. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. In der Begründung seiner Revision gegen das erste Urteil des Landgerichts hatte der Angeklagte erklären lassen, er sei nach eingehender Belehrung und reiflicher Überlegung bereit, sich entmannen zu lassen, um von seiner festgestellten geschlechtlichen Abartigkeit befreit zu werden. Mit der jetzigen Revision behauptet er, dieses Angebot in der neuen Hauptverhandlung wiederholt zu haben. Er sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht nicht prüft, ob ein solcher Eingriff die Wiederholungsgefahr beseitigen werde, und beruft sich auf ein Urteil des 4. Strafsenats vom 13. Dezember 1963 (BGHSt 19, 201, ausführlicher wiedergegeben in NJW 1964, 1190).

Es kann dahinstehen, wie sich die Gedanken dieser Entscheidung verwirklichen lassen. In der vorliegenden Sache bindet sie den Senat jedenfalls nicht. Denn es geht hier nicht, wie dort, um die Strafe, sondern nur noch um die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Diese Maßregel ist nicht, wie die Freiheitsstrafe, von vornherein auf eine bestimmte Zeit zu bemessen, sondern dauert nach § 42f Abs. 1 StGB nur so lange, wie ihr Zweck es erfordert. Jedenfalls bei ihr kann daher dem erkennenden Gericht die kaum lösbare Aufgabe erspart werden, im Voraus zu beurteilen, ob der Angeklagte bei seinem Angebot, sich entmannen zu lassen, bleiben und ob seine Gefahrlichkeit durch den Eingriff beseitigt werden wird.

II.

Der Ausspruch, dass der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden soll, hat jedoch keine ausreichende sachlich-rechtliche Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen.

Die Strafkammer sagt zwar, für sie stehe nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung „fest, dass der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem Zustand der erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Abs. 2 StGB befunden hat“ (UA S. 2). Sie gibt aber nicht die Tatsachen an, die die in § 51 StGB genannten Merkmale ausmachen. Vielmehr teilt das Urteil nur mit, dass beim Angeklagten „nebeneinander normale sexuelle Triebkräfte und abartige Regungen bestehen und dass letztere bei ihm jederzeit die Oberhand gewinnen können“ (UA S. 3). Eine naturwidrige geschlechtliche Veranlagung erfüllt jedoch nicht ohne Weiteres die sogenannten biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB (BGHSt 14, 30/31). Auch ein krimineller Hang aus bloßer Charakterschwäche genügt nicht (BGH NJW 1958, 2123).

Das Urteil gebraucht zwar noch den Ausdruck „Krankheitsbild“ (UA S. 3), beschreibt dieses aber nicht. Es enthält insbesondere nichts mehr über den organischen Hirnschaden, den das erste Urteil als „Grundlage der Abartigkeit“ wenigstens kurz erwähnt hatte, den es freilich nicht als schwerwiegend angesehen und über dessen Art und Ursachen es sich nicht geäußert hatte.

Die Berufung darauf, dass der ärztliche Sachverständige die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als zweifelsfrei gegeben ansehe und darin mit vier früheren Gutachten übereinstimme (UA S. 2), ersetzt nicht die erforderliche Feststellung von Tatsachen (BGHSt 7, 238).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Schmidt Koffka Sarstedt Dr. Borker Schmitt Wm