Revision: Freispruch wegen fehlender Täterschaft beim Betrug an Autovermieter
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/62
- Datum
- 19.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Betrug setzt voraus, dass der Getäuschte durch die Täuschung zu einer neuen Vermögensverfügung veranlasst wird.
Eine täuschende Erklärung gegenüber einer anderen Person begründet keinen Betrug gegenüber einem Vermögensinhaber, wenn dieser nicht zu einer neuen Verfügung veranlasst worden ist.
Delikte, für deren Verfolgung das Gesetz einen Strafantrag verlangt, können ohne wirksamen Strafantrag nicht verfolgt oder verurteilt werden.
Die Aufhebung eines einzelnen Schuldspruchs kann die Grundlage für die Verhängung der Gesamtstrafe entfallen lassen und führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 15. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die dustere Marita ███ geborene ██ aus ████████████, dort geboren am ███████ 1940, wegen gemeinschaftlichen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15. November 1961
1. aufgehoben, soweit die Angeklagte im Falle 5 (Betrug zum Nachteil des Autovermieters KC) verurteilt worden ist. In diesem Falle wird die Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen;
2. samt den Feststellungen aufgehoben im Gesamtstrafaussprach.
II. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.
1. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es nur begründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des Autovermieters KC (Fall 5 der Urteilsgründe) handelt. In den übrigen Fällen ist die Revision entweder unzulässig, weil sie sich gegen die Feststellungen der Jugendkammer wendet, die weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen, oder offensichtlich unbegründet.
Dagegen kann die Verurteilung im Falle KC nicht bestehen bleiben. Zwar greift die Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen, schon deshalb nicht durch, weil die Angeklagte entsprechend dem Eröffnungsbeschluss wegen Betruges verurteilt worden ist. Die Sachrüge ist jedoch begründet.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass nicht die Angeklagte, sondern ihr Schwager den Personenkraftwagen von KC gemietet hat. Auch wurden nur mit ihm die einzelnen Bedingungen des Mietvertrages durchgesprochen, nur er hat versprochen, die Miete nach Ablauf der Mietzeit zu entrichten. Dass er von vornherein nicht die Absicht hatte, die Miete zu bezahlen, hat sich nicht feststellen lassen (UA S. 19). Das Landgericht hat ihn in diesem Falle daher freigesprochen. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, ob die Angeklagte etwa ihren Schwager dazu angestiftet hat, den Personenkraftwagen zu mieten, oder ihn durch ihre Anwesenheit beim Abschluss des Mietvertrages in seinem Tun bestärkt hat.
Ein strafbares Handeln der Angeklagten konnte daher nur von dem Augenblick an in Betracht kommen, als sie den Wagen zurückbrachte und versprach, den Mietpreis am folgenden Morgen zu begleichen. Hierin konnte jedoch kein Betrug gegenüber dem Autovermieter KC liegen. Dieser wurde nicht zu einer neuen Vermögensverfügung veranlasst, auch entstand kein weiterer Schaden.
Denkbar wäre allerdings ein Betrug gegenüber dem Schwager der Angeklagten oder eine Unterschlagung. Selbst wenn man hierin dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO sähe, könnte die Angeklagte deshalb nicht bestraft werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass insoweit ein Strafantrag des Schwagers erforderlich wäre (§§ 263 Abs. 5, 247 Abs. 2, 52 Abs. 2 StGB) und dass ein Strafantrag vom Schwager der Angeklagten nicht gestellt worden ist, auch nicht mehr gestellt werden kann (§ 61 StGB).
Unter diesen Umständen war die Angeklagte im Falle ██ ███████ nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen.
2. Mit der Aufhebung des Falles 5 der Urteilsgründe verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Dagegen sind die übrigen Einzelstrafen ersichtlich durch die rechtsirrige Bestrafung wegen Betruges zum Nachteil KC nicht beeinflusst worden. Es handelt sich nur um einen Einzelfall aus einer größeren Zahl von Betrügereien. Sie können daher bestehen bleiben, weil – entgegen der Auffassung der Revision – auch sonst gegen die Strafzumessungsgründe keine verfahrens- oder sachlich-rechtlichen Bedenken bestehen.
a) Die allerdings etwas knappen Ausführungen des Landgerichts zu § 105 JGG sind nicht zu beanstanden. Hierbei konnte sich die Überzeugung der Jugendkammer ohne Rechtsfehler auf den Eindruck stützen, den die Angeklagte in der Hauptverhandlung gemacht hat. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Jugendkammer – übrigens nur zusätzlich – verwertet, dass die Angeklagte seit einigen Jahren verheiratet ist und zwei Kinder hat. Schließlich bedurfte es in diesem Falle auch keiner weiteren Begründung, dass es sich nicht um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handelt.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO verletzt, vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. Es brauchte sich, jedenfalls ohne dahingehenden Antrag, der Strafkammer nicht aufzudrängen, einen psychiatrischen Sachverständigen zu hören.
b) Bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts hat die Prüfung des Urteils ebenfalls keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Unzutreffend ist es – wie die Revision vorgetragen hat –, dass die Höhe des Gesamtschadens nicht festgestellt worden sei. Er ergibt sich ohne Weiteres aus dem zu jedem Einzelfall genau festgestellten Schaden der Getäuschten.
Allerdings hat die Strafkammer – worauf die Bundesanwaltschaft hingewiesen hat – sich in den Fällen, in denen sie eine Gefängnisstrafe von weniger als drei Monaten verhängt hat, nicht ausdrücklich damit befasst, ob gemäß § 27b StGB auf eine Geldstrafe hätte erkannt werden können. Hierin ist jedoch ein durchgreifender Rechtsfehler im vorliegenden Falle nicht zu sehen. Es handelt sich um insgesamt elf Straftaten, und die Einsatzstrafe beträgt allein sieben Monate Gefängnis. Bei einer derartigen Lage wird durchweg § 27b StGB nicht angewendet, und es ist deshalb nicht anzunehmen, dass der Tatrichter diese Bestimmung übersehen hat (vgl. hierzu BGH LM StGB § 27b Nr. 1).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |