Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit und Vorsatz bei Alkoholverdauung (§ 330a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/60
Datum
10.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt; die Revision rügt Verfahrens- und Sachmängel. Verfahrensrügen scheitern, weil die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO keine konkreten Beweismittel nennt. Sachlich hält das Urteil: erheblicher Alkoholkonsum führte zur Zurechnungsunfähigkeit, Vorsatz für das Sich-Berauschen liegt regelmäßig vor. Die Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision erfordert die Angabe der konkreten Beweismittel, deren Heranziehung das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte unterlassen haben sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Der gewöhnliche Genuss geringer bis mäßiger Alkoholmengen begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte Zurechnungsunfähigkeit; außergewöhnliche Umstände sind darzutun.

3

Wer sich vorsätzlich durch erheblichen Alkoholgenuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, weiß in der Regel, dass dadurch mit der Möglichkeit strafbarer Handlungen zu rechnen ist; dies begründet den erforderlichen Vorsatz.

4

Die Einnahme alkoholischer Getränke mit subjektivem Heilzweck befreit nicht von der Verantwortung, nicht in einen zurechnungsunfähigen Zustand zu geraten, und ist rechtlich unbeachtlich, wenn trotzdem Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 8. Oktober 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul ███ aus ██████, geboren am ███████ 1922 in ███ (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens nach § 330a StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 8. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen (Aufklärungsrügen) sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Sachrüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte und seine Frau, die in einem Wohnlager in ████ wohnten, suchten am 4. November 1957 bei Anbruch der Dunkelheit eine nahe gelegene Gastwirtschaft auf. Der Angeklagte litt an diesem Tage an einem starken Grippeanfall. Er trank etwa 3–4 „Lütt un Lütt“ (kleines Bier und Korn). Beim Aufbruch kaufte er eine Flasche Rum oder Weinbrand. Alsdann gingen beide in die Wohnung des Mitangeklagten █████, der in demselben Wohnlager wohnte. Dort wurde der Umzug der Eheleute ███████████ gefeiert, bei dem der Angeklagte und seine Frau am späten Vormittag desselben Tages geholfen hatten. Der Angeklagte trank etwa acht Flaschen Exportbier und die Hälfte bis zwei Drittel des Inhalts der mitgebrachten Flasche (Rum oder Weinbrand). Gegen 23 Uhr verließ er die Wohnung, begab sich nach ███ ██████████ und beging dort einen Einbruchsdiebstahl bei seiner früheren Arbeitgeberin. Er war in diesem Zeitpunkt infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1 StGB). Sein Hemmungsvermögen war ausgeschlossen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung darüber, ob der Angeklagte sich schon durch den Genuss der etwa 3–4 „Lütt un Lütt“ in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt habe, ohne diesen Erfolg vorauszusehen oder voraussehen zu können. Der festgestellte Sachverhalt schließt diese Möglichkeit aus. Der Angeklagte war zur Tatzeit 35 Jahre alt. Der Genuss von 3–4 kleinen Bier und Korn macht einen Mann dieses Alters in aller Regel auch dann nicht zurechnungsunfähig, wenn dieser an einem starken Grippeanfall leidet. Anhaltspunkte dafür, dass es hier ausnahmsweise anders gewesen wäre, sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Zu Unrecht macht die Revision weiterhin geltend, dass der Vorsatz des § 330a StGB nicht hinreichend festgestellt worden sei. Das Urteil sagt hierzu allerdings nur, der Angeklagte habe sich vorsätzlich durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Es brauchte zu diesem Punkte aber auch nicht mehr zu sagen. Ein Mann von 35 Jahren, der innerhalb eines Zeitraums, wie ihn das Urteil feststellt, Alkohol von solcher Art und in solcher Menge zu sich nimmt, wie es der Angeklagte hier getan hat, weiß in aller Regel, dass er dadurch in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geraten und in diesem irgendwelche mit Strafe bedrohte Handlungen begehen kann. Dafür, dass gerade der Angeklagte das nicht gewusst hätte, fehlt jeder Anhalt.

Ob der Angeklagte getrunken hat, um seine Grippe zu bekämpfen, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Auch wer unter äußeren Umständen, wie sie hier vorlagen (Feier in der Wohnung von Bekannten), Alkohol zu Heilzwecken zu sich nimmt, darf sich dabei nicht so betrinken, dass er zurechnungsunfähig wird.

Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Auch sonst lässt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizobersekretärKoffkaSchmitt
SarstedtSiemerBorker