Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/59
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die handschriftliche Urschrift unleserlich, darf das Gericht anstelle ihrer eine Abschrift verlesen, wenn dem Betroffenen die Urschrift vorgelegt wird und er die Möglichkeit erhält, Abweichungen zu beanstanden.
Ein richterlicher Augenschein ist entbehrlich, wenn er zur Klärung der streitigen Frage nicht geeignet ist und sich die entscheidungserheblichen Tatsachen durch andere Beweismittel, insbesondere sachverständige Untersuchungen, klären lassen.
Der Anfang der Ausführung einer Tötungshandlung im Sinne des § 43 StGB kann bereits in Handlungen liegen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, die Tathandlung zu ermöglichen (z. B. das Klingeln an der Wohnungstür), und nicht erst im Eindringen in die Wohnung.
Mittäterschaft ist anzunehmen, wenn mehrere Beteiligte in gemeinsamer Verabredung und arbeitsteiliger Durchführung einen Tatplan verfolgen; es ist unschädlich, wenn ursprünglich vorgesehen war, ein Mittäter solle die Tötungsschuld selbst ausführen.
Die wiederholte ernstliche Aufforderung, eine schwere Körperverletzung zu begehen, begründet den Tatbestand der versuchten Anstiftung zur schweren Körperverletzung und ist als strafschärfender Umstand verwertbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 17. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Dachdecker Fritz █████ aus ███, dort geboren am ████ ███ 1908, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17. Oktober 1958 wird verworfen.
Die nach dem 17. Oktober 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raube und wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen der schweren Körperverletzung verurteilt.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Auf der geltend gemachten Verletzung des § 33 StPO kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Oberarzt ███████████ als sachverständiger Zeuge darüber gehört worden, mit welchen Kopfwunden █████ am 17. August 1957 in das ██████████████████████ eingeliefert wurde und wie ███ Heilung verlief (vgl. UA S. 38 in Verbindung mit dem Sachverständigen-Gutachten, das Bd. I Bl. 60–65 d. A.). Er hat im Anschluss an seine eidliche Vernehmung erstattete, behandelte ersichtlich nur die Frage, ob die schweren Schädelverletzungen eine mittelbare Ursache dafür waren, dass ██████ am 24. September 1957 an einer Leberschrumpfung verstarb, die schon seit längerer Zeit bestanden hatte. Einen solchen Zusammenhang bezeichnet das Urteil als wahrscheinlich, aber nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen (UA S. 38). Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Zuschneid hat also nicht zu Feststellungen geführt, die dem Angeklagten ungünstig sind. Umso weniger ist er beschwert, wenn das Schwurgericht ihm und seinen Verteidiger keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben sollte, ehe es beschloss, Dr. Zuschneid auch als Sachverständigen zu vernehmen.
2. Für alle Verfahrensbeteiligten war erkennbar, dass das Schwurgericht dem Antrag des Verteidigers, das Tagebuch des Angeklagten zu verlesen, grundsätzlich entsprach und in welcher Weise es das tat. Ein ausdrücklicher Beschluss war daher nicht erforderlich.
Die Art der Verlesung ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden. Da die handschriftlichen Eintragungen des Angeklagten in seinem Tagebuch (im Umschlag Bd. II Bl. 168 d. A.) schwer zu entziffern sind, durfte das Gericht statt ihrer eine Abschrift verlesen. Die erforderliche Gewähr, dass beide übereinstimmten, konnte es sich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen dadurch verschaffen, dass der Angeklagte die Urschrift vor sich hatte, das Gehörte mit ihr verglich und Abweichungen mitteilte. Ihm selbst und der Wahrheit wurde dadurch sogar besser gedient, als wenn das Gericht sich der Mühe unterzogen hätte, die undeutlichen Aufzeichnungen selbst vorzulesen. Dann wäre es für den Angeklagten weit schwieriger gewesen, aus dem Kopf die Stellen zu berichtigen, die das Gericht nicht ganz richtig las und wiedergab.
3. Die Revision meint, der Mittäter habe ███ möglicherweise nicht infolge der ███████████ mit dem Angeklagten, sondern „aus Furcht und Bestürzung oder im Affekt“ mit dem mitgeführten Hammer auf den Kopf geschlagen. Sie bemängelt, dass das Schwurgericht nicht von Amts wegen den Tatort besichtigt oder einen ärztlichen Gutachter gehört hat, um diese Frage zu klären.
Dazu war ein richterlicher Augenschein vom Tatort nicht geeignet. Das Schwurgericht hat ärztliche Sachverständige über den Geisteszustand █████████ vernommen. Dabei kann auch die von der Revision aufgeworfene Frage behandelt worden sein; das Revisionsgericht vermag dies jedenfalls nicht auszuschließen. Der Verteidiger hatte die Sachverständigen auch selbst fragen können (§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO).
II.
Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.
1. Ein großer Teil ihrer Ausführungen bezweckt, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Der Tatrichter hat insbesondere rechtlich unangreifbar seine Überzeugung begründet, dass die wiederholte Aufforderung des Angeklagten an ████ Monika ████████, ein Auge auszustechen, ernstgemeint war.
2. Soweit die Revision bestimmte einzelne Feststellungen vermisst, sind sie in Wahrheit getroffen worden. Die Urteilsgründe (UA S. 34) drücken insbesondere unmissverständlich die Überzeugung des Schwurgerichts aus, dass beide Angeklagte während der ganzen Zeit die Anwesenheit in der Wohnung für möglich hielten und dass sich ███, als er mit dem Hammer auf ████ einschlug, von der Verabredung mit dem Beschwerdeführer leiten ließ und nicht, wie die Revision für möglich hält, „aus Furcht und Bestürzung oder im Affekt“ handelte. Das brauchte in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich hervorgehoben zu werden.
3. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. Diese wird namentlich in den folgenden Punkten nicht durch die Angriffe der Revision erschüttert.
a) Das Schwurgericht sieht einen Mordversuch schon darin, dass der Beschwerdeführer und sein Mittäter am Tattage um 16.30 Uhr zum ersten Male an der Wohnungstür klingelten und dabei entschlossen waren, ihn zu überfallen und zu töten. Diese rechtliche Beurteilung und ihre Begründung (UA S. 53/54) treffen rechtlich zu (vgl. RGSt 77, 1; BGH NJW 1952, 514; BGH GA 1953, 50). Die Einwendungen der Revision sind unbegründet. Der „Anfang der Ausführung“ im Sinne des § 43 StGB lag hier nicht erst in einem Eindringen in die Wohnung, sondern schon in dem Klingeln, das Tischer veranlassen sollte, die Wohnungstür zu öffnen.
b) Die vom Schwurgericht angenommene Mittäterschaft (UA S. 56) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dass das Opfer nach der ursprünglichen Verabredung vom Beschwerdeführer selbst erschlagen werden sollte (UA S. 30), ist unwesentlich.
c) Wie die Revision selbst sagt, hat das Schwurgericht festgestellt, „dass die Tötung des Zeugen T[REDACTED] nach Ansicht der Angeklagten nur deshalb erforderlich war, weil er andernfalls den ihm persönlich bekannten ████████ als Täter hätte bezeichnen können“. Daraus geht entgegen der Meinung der Revision gerade hervor, dass die Tötung dazu dienen sollte, eine andere Straftat, nämlich die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen, wie das Schwurgericht richtig ausführt (UA S. 55).
d) Die mehrfache ernstliche Aufforderung des Beschwerdeführers an ████ Monika ████, mit einem Messer ein Auge auszustechen, zeichnete deutlich genug das Verbrechen der besonders schweren nähere Tatumstände der Körperverletzung (§§ 224, 25 StGB), zu dem ████ bestimmt werden sollte.
e) Bei der Strafzumessung sagt das Schwurgericht ausdrücklich, dass es von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Strafe für den versuchten Mord nach § 44 Abs. 1 und 2 StGB zu mildern. In den strafzumessungserwägungen, die die versuchte Anstiftung nach § 49a StGB betreffen, erwähnt es den § 44 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich. Die für diese Tat verhängte Strafe von zwei Jahren Zuchthaus ist die gesetzliche Mindeststrafe aus § 225 StGB. Aus diesen beiden Umständen ist aber nicht mit der Revision zu folgern, das Schwurgericht habe „übersehen, dass die Strafe bei Vorliegen eines Versuches bis auf ein Viertel des Mindestbetrages der für das vollendete Verbrechen angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden kann“. Das Urteil lässt vielmehr erkennen, dass das Schwurgericht von diesem herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen sein muss. Sonst hätte es bei den erheblichen Strafschärfungsgründen, die es hervorhebt, nicht auf das Mindestmaß der Strafe erkannt, die § 225 StGB für die vollendete Tat androht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Hoepner | |||
| Schmitt | Dr. Borker |