Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen §176 StGB bestätigt, Beleidigungsverurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 140/55
Datum
14.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen und tätlicher Beleidigung an Kindern ein. Der BGH hob Teil des Urteils auf, bestätigte aber die Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB im Fall eines sechsjährigen Mädchens (acht Monate) und sprach in anderen Fällen mangels wirksamen Strafantrags frei. Das Gericht bekräftigt Maßstäbe zur Kindesvernehmung, zur Wirksamkeit des Strafantrags und zur Versagung von Bewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Vernehmung eines Kindes ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht zwingend; ein Gutachten ist entbehrlich, wenn die kindliche Aussage durch andere Umstände substantiiert gestützt wird.

2

Das Revisionsgericht prüft von Amts wegen die Wirksamkeit eines erforderlichen Strafantrags; fehlt ein wirksamer Strafantrag und kann kein Antrag mehr gestellt werden, führt dies zur Mangelspruch-Freisprechung oder zur Unmöglichkeit der Einstellung.

3

Ist für einen angeklagten schwereren Tatbestand (höhere Strafandrohung) kein Tatbestandsvollzug nachgewiesen, hat das Gericht diesen Tatbestand aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, auch wenn ein leichterer Tatbestand festgestellt werden kann.

4

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann abgelehnt werden, wenn aus Vorleben, Verhalten nach der Tat oder der Gesamtpersönlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig gesetzmäßig und sittlich einwandfrei lebt; laufende Verfahren ähnlicher Art können die Prognose erschüttern.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 17. Januar 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberbauleiter Gregor █████ aus ██, geboren ████████ 1891 in █, wegen Sittlichkeitsverbrechens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Januar 1955 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte im Falle ███

1.) wegen Beleidigung verurteilt worden ist,

2.) als im Falle ██████ das Verfahren eingestellt worden ist.

Der Angeklagte ist im Falle Brigitte ████ wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Im Übrigen (in den Fällen █████████ und ████████) wird er freigesprochen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens, im Übrigen der Angeklagte.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an der 6½ Jahre alten Brigitte ████, und wegen tätlicher Beleidigung der zwölfjährigen Paula ███ zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. In einem weiteren Falle, in dem die Strafkammer ebenfalls den Tatbestand einer tätlichen Beleidigung (der zwölfjährigen Doris ██████) sieht, ist das Verfahren mangels eines Strafantrages eingestellt worden.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

1.) Der Fall Brigitte ████

Der Vortrag der Revision zu diesem Punkte ist zum größten Teil unbeachtlich, nämlich soweit sie die Beweiswürdigung als solche angreift. Zu erörtern sind nur folgende Punkte:

a) Die Revision beanstandet, es sei unterlassen, von fachmännischer Seite feststellen zu lassen, wie es um die Glaubwürdigkeit, das Erinnerungsvermögen und das Darstellungsvermögen der Zeugin Brigitte ██ steht. Hierin liegt die in rechter Form erhobene Rüge, das Landgericht habe seine Pflicht verletzt, von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO).

Diese Verfahrensbeschwerde greift jedoch nicht durch. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, braucht nicht bei jeder Vernehmung eines Kindes ein Sachverständiger hinzugezogen zu werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kinderaussage in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet (vgl. BGHSt 7, 82/85). So liegt es hier. Das damals sechs Jahre alte Kind hatte unmittelbar nach dem Vorfall diesen der völlig ahnungslosen Mutter von sich aus in kindlicher Form geschildert. Hinzu kommt – auch das konnte die Strafkammer verwerten –, daß der Angeklagte noch zwei andere Mädchen, nämlich Paula ██████████ und Doris ██████, an die Oberschenkel gefaßt hatte. Daß – wie noch auszuführen ist – der Angeklagte in diesen Fällen nicht verurteilt werden kann, spielt hierbei keine Rolle. Die Vorfälle sind im Urteil fehlerfrei festgestellt worden. Sie konnten zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit der Brigitte ████ herangezogen werden.

b) Die Revision wendet sich weiterhin gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen ██████, der bekundet hat, er habe an dem fraglichen Tage bei einem Rundgang von einem Raum des gegenüber der Baubude liegenden Hauses aus durch das Fenster dieses Raumes die beiden Kinder (Brigitte ███ und deren Freundin Marianne ███████) in der Bude mit dem Angeklagten gesehen und habe dadurch Verdacht geschöpft, daß der Angeklagte mit ihnen irgend etwas vorhabe. Er sei dann auf einem Wege, auf dem der Angeklagte ihn nicht habe sehen können, zu der Baubude gegangen, habe durch die Tür hindurchgeschaut und gesehen, daß eines der Kinder, er wisse nicht welches, neben dem Angeklagten gestanden habe. Dieser habe den Unterarm des Kindes in seiner Hand gehalten und die Hand des Kindes gegen seinen Oberschenkel gelegt. Der Hosenschlitz des Angeklagten habe offengestanden, aber nicht so weit, daß man den Geschlechtsteil oder das Unterzeug des Angeklagten habe sehen können. Irgendeine weitere Unzuchtshandlung des Angeklagten mit dem Kinde habe er nicht bemerkt. Was die Revision, die selbst davon ausgeht, das Landgericht habe dem Zeugen geglaubt, hierzu vorträgt, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung unbeachtlich.

c) Schließlich meint die Revision auch zu Unrecht, einen Rechtsfehler darin zu erblicken, daß es im Urteil heißt, die Freundin der kleinen Brigitte, Marianne █████, habe von ihrem Platz die Unzuchtshandlungen „wohl kaum“ gesehen. Hierin liegt nicht, wie die Revision dartun will, die unzulässige Verwendung einer unbewiesenen Tatsache. Die Strafkammer bringt hiermit nur zum Ausdruck, die schon auf andere Weise festgestellten Tatsachen seien nicht deswegen ausgeschlossen, weil das andere Kind im selben Raume gewesen und nichts gesehen habe. Denn es habe den Vorgang nicht sehen müssen. Das ist nicht zu beanstanden.

2.) Der Fall Paula ███

Die Strafkammer ist in diesem Falle ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, das Tun des Angeklagten erfülle nur den Tatbestand der tätlichen Beleidigung. Was die Revision hiergegen im einzelnen vorträgt, ist unbeachtlich. Die weiter erhobene allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Von Amts wegen war jedoch die Wirksamkeit des Strafantrages zu prüfen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Mutter der Paula ████████, die einen Strafantrag gestellt hat (s. Bl. 62 d. A.), hierzu auch berechtigt gewesen sei. Hieran ist das Revisionsgericht nicht gebunden. Es hat vielmehr selbständig zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt (vgl. hierzu die Entscheidungen des BGH bei Dallinger MDR 1955, 143). Wie die Ermittlungen des Oberbundesanwalts ergeben haben, war gesetzlicher Vertreter des Kindes das Bezirksjugendamt in Hamburg-Eimsbüttel. Dieses hat unter dem 30. März 1955 Strafantrag gestellt. Dieser ist am 6. April 1955 bei der Staatsanwaltschaft in Hamburg eingegangen (s. Bl. 112 d. A.). Da das Bezirksamt Eimsbüttel am 4. Januar 1955 von dem Vorfall Paula ███████ Kenntnis erhalten hat, ist der Strafantrag verspätet.

Dem Angeklagten ist in diesem Falle von der Nachtragsanklage und dem in der Hauptverhandlung erweiterten Eröffnungsbeschluß (s. Bl. 69, 76 Rcks. d. A.) ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen. Von dieser gegenüber § 185 StGB schwereren Straftat, die für den Angeklagten der hauptsächliche Anklagepunkt war, mußte er freigesprochen werden, nachdem sich herausgestellt hat, daß der Tatbestand dieses Verbrechens nicht vorliegt. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Frage, weil ein Strafantrag nicht mehr gestellt werden kann (vgl hierzu RGSt 66, 51/52; 72, 296/300; BGHSt 1, 231/250).

3.) Der Fall Doris ██████

In diesem Falle hat die Strafkammer das Verfahren mangels Strafantrages eingestellt, nachdem sie vorher rechtsirrtumsfrei das Vorliegen des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch in diesem Falle abgelehnt hat. Wie die Ausführungen zum Falle Paula ███████ ergeben, hätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen. Insoweit ist der Urteilsspruch geändert worden.

4.) Zusammenfassung

Es verbleibt somit nur der Fall Brigitte ███, in dem der Angeklagte ohne Rechtsirrtum zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden ist.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Weder nach dem Vorleben des Angeklagten noch nach seinem Verhalten nach der Tat noch auch nach dem Gesamteindruck seiner Persönlichkeit – so heißt es in den Urteilsgründen – läßt sich die Erwartung, daß er unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen, insbesondere sich auf dem sittlichen Gebiet nichts mehr zuschulden kommen lassen wird, mit ausreichender Gewißheit rechtfertigen. Hierfür war es für die Strafkammer von ausschlaggebender Bedeutung, daß auch das wegen des Falles █████ schwebende Verfahren den Angeklagten nicht von der Begehung einer ähnlichen Straftat abgeschreckt hat. Diese Begründung, die nicht zu beanstanden ist, wird durch den Freispruch in den Fällen ███████ nicht berührt. Die gegen diese beiden Mädchen begangenen Vergehen des Angeklagten sind festgestellt. Der Freispruch beruht nur darauf, daß es an der Prozeßvoraussetzung des Strafantrages fehlt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. RotbergSiemer
Dr. KoffkaBorker