Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/99
Datum
04.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen sexuellen Missbrauchs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch den Schuldspruch wegen eines im Sommer 1992 begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen heraus, weil dieser Tatbestand bei Anklageerhebung verjährt war. Das Gericht hält fest, dass vor Anklageerhebung keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vorgelegen haben; das übrige Urteil bleibt inhaltlich bestehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verjährungsunterbrechende Handlungen müssen vor Erhebung der Anklage vorliegen; sind solche nicht gegeben, ist das betreffende Delikt verjährt.

2

Ist ein Schuldspruch wegen eines einzelnen Tatbestands verjährt, ist dieser aus dem Urteil zu streichen.

3

Bei tateinheitlich begangenen Tatbeständen kann ein einzelner, verjährter Schuldspruch entfallen, ohne dass das Rechtsmittel insgesamt Erfolg hat, wenn das Revisionsgericht überzeugt ist, das Strafmaß wäre auch ohne diesen Tatbestand nicht gemindert worden.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtsfehlerhaften Entscheidungsgründe vorliegen, die das Urteil aufheben würden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 27. Mai 1998

Rubrum

in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1998 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, und zwar mit der Maßgabe, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall entfällt.

Dieses im Sommer 1992 begangene Delikt ist verjährt, weil verjährungsunterbrechende Handlungen vor Anklageerhebung (12. August 1997) nicht vorliegen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht eine geringere Strafe ausgesprochen hätte, wenn es erkannt hätte, dass dieser Fall wegen Verjährung rechtlich allein als sexueller Missbrauch eines Kindes und nicht auch als sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen zu bewerten war.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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