Revision verworfen: Ablehnung der Unterbringung nach §63 StGB bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 139/89
- Datum
- 02.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags in der Hauptverhandlung genügt den Anforderungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO, wenn der Tatrichter hinreichend darlegt, dass die begehrten Tatsachen für die Entscheidung (z. B. zur Unterbringung) ohne Bedeutung sind.
Bei der Prüfung der Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB sind die in der Antragschrift bezeichneten Taten zu berücksichtigen; es ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter darlegt, dass diese Taten die Gefährlichkeitsprognose nicht begründen.
Die Prognose über die Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne des § 63 StGB richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Erkenntnisstand; eine auf den gegenwärtigen Möglichkeiten der Erkenntnis beruhende Beurteilung ist zulässig.
Die Urteilsgründe müssen erkennbar machen, dass der Tatrichter den geforderten Grad der Wahrscheinlichkeit und die einschlägigen Tatsachen gewürdigt hat; sind entsprechende Ausführungen im Zusammenhang erkennbar, genügt dies der sachlich-rechtlichen Nachprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. November 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen ███ Gottfried, geboren am █ 1953 in ██, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1989, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Landgericht █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 1988 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft hatte im Sicherungsverfahren beantragt, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterzubringen, weil er den Arbeiter █████████ mit einem Messer bedroht und erfolglos zur Herausgabe von Geld aufgefordert habe. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge geht fehl.
Der Staatsanwalt hatte beantragt, die Polizeibeamten ██████████ und ███████████ als Zeugen zu vernehmen, und ████ ██ zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte bei seiner polizeilichen Vernehmung einen ruhigen und nicht verängstigten Eindruck gemacht sowie ohne Vorhalte ausgesagt habe, und den Zeugen █████████ zum Beweis dafür, dass █████████ bei seiner polizeilichen Vernehmung nüchtern und vernehmungsfähig gewesen sei und den Beschuldigten ohne Vorhalte eindeutig als Täter bezeichnet habe. Das Landgericht hat den Beweisantrag in der Hauptverhandlung abgelehnt und zur Begründung angeführt, der Antrag sei für die Entscheidung „bezüglich der Unterbringung“ ohne Bedeutung.
Diese Bescheidung des Beweisantrages der Staatsanwaltschaft genügte unter den besonderen Umständen des Falles noch den gesetzlichen Anforderungen (§ 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO). Denn für die Staatsanwaltschaft war nach der Fassung des Gerichtsbeschlusses und der Verfahrenslage am Ende der Beweisaufnahme ohne weiteres ersichtlich, dass der Tatrichter die Tatsache, die bewiesen werden sollte, für bedeutungslos gehalten hat, weil er sich in keinem Falle von der Gefahrlichkeit des Beschuldigten überzeugen konnte. Der Gerichtsbeschluss hätte sonst nicht besonders auf die Bedeutungslosigkeit „bezüglich der Unterbringung“ hingewiesen; auch kam ein anderer Grund für die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen nicht in Betracht.
II. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass es rechtsfehlerhaft gewesen wäre, wenn der Tatrichter bei der Prüfung der Gefahrlichkeitsfrage (§ 63 StGB) die in der Antragsschrift bezeichnete Tat außer Betracht gelassen hätte. Die Urteilsgründe lassen jedoch in ihrem Zusammenhang nicht besorgen, dass es sich so verhalten hat.
Wie das Urteil im einzelnen ausweist, hat der Tatrichter auch die gesetzlichen Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit erheblicher rechtswidriger Taten (§ 63 StGB) nicht verkannt. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter bei der Prognoseentscheidung auf die im gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Möglichkeiten der Erkenntnis abgestellt hat.
| Fuhrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |