Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertungsverbot von bei Polizei übergebenem Brief (§ 252 StPO) führt zur Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/98
Datum
31.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung eines bei polizeilicher Vernehmung übergebenen Briefs, nachdem die betroffene Zeugin in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hatte. Der BGH bestätigt das Verwertungsverbot nach § 252 StPO und hebt das Urteil insoweit auf, da der Brief in die Überzeugungsbildung einging. Bestandskräftig bleiben Feststellungen zu Waffenverstößen und Taten anderer Zeuginnen; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftstücke, die ein Zeuge im Rahmen polizeilicher Vernehmung überreicht und dadurch Bestandteil seiner Aussage werden, dürfen nicht in der Hauptverhandlung verwertet werden, wenn der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht (§ 252 StPO).

2

Eine etwaige Zustimmung der Verfahrensbeteiligten zur Verwertung eines solchen Schriftstücks ist im Rahmen des § 252 StPO unbeachtlich.

3

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwertung eines unzulässigen Schriftstücks für die Überzeugungsbildung des Gerichts ursächlich war, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Ein Verwertungsverstoß wirkt nur auf die Feststellungen zu den Taten, die durch die unzulässig verwertete Äußerung gestützt wurden; unberührte Feststellungen können bestehen bleiben.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 22. Juli 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. März 1998 in der Strafsache gegen Vlado, geboren am █████ 1971 in [REDACTED], wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 1998

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Juli 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz und der Taten zum Nachteil der Zeuginnen ███████ und ████; diese werden aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Zuhälterei in drei Fällen, Körperverletzung in neun Fällen, Vergewaltigung und wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe und eine sonstige Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung der Waffen angeordnet und den sichergestellten, aus dem Prostitutionserlös vom Angeklagten erworbenen PKW Daimler-Benz Typ 560 SL für verfallen erklärt.

Eine der betroffenen Frauen, die Zeugin ████████, zu deren Nachteil sich der Angeklagte nach den Feststellungen der Zuhälterei und der Körperverletzung schuldig gemacht hat, war die Ehefrau des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer als einen Verstoß gegen § 252 StPO, das Landgericht habe einen von der Zeugin ███████ im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung zu den Akten gegebenen Brief, der ihre Beziehung zu dem Angeklagten betraf, verwertet, obwohl diese Zeugin in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 219; BGHR § 252 StPO Verwertungsverbot 13) dürfen Schriftstücke, die ein Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung überreicht und zum Bestandteil seiner Aussage hat werden lassen, nicht verlesen werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung nicht widerspricht, da im Rahmen des § 252 StPO eine etwaige Einwilligung der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist (vgl. BGHSt 10, 77, 78).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Schuldspruch hinsichtlich der Taten zum Nachteil der Zeugin ███████ auf diesem Rechtsfehler beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auch auf den Inhalt des im Wortlaut wiedergegebenen Briefs, mit dem es die Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe ihn nur aus Eifersucht zu Unrecht belastet, widerlegt (UA S. 24, 33). Ob sich das Landgericht auch ohne Heranziehung des Schriftstücks von der Täterschaft des Angeklagten hätte überzeugen können, hat der Senat nicht zu prüfen.

Ausgewirkt hat sich der Rechtsfehler nur auf die Feststellungen zu denjenigen Taten, die der Angeklagte zum Nachteil der Zeugin ███████ begangen haben soll. Weil das Landgericht aber insgesamt Tateinheit angenommen hat, war der Schuldspruch im Ganzen aufzuheben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der die Zeuginnen ██████ und █████████ betreffenden Taten und der Verstöße gegen das Waffengesetz werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Harms Basdorf Nack Richterin am Bundesgerichtshof Gerhardt Dr. Tepperwien ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.

Harms

Zitiert von (1)