Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht nach § 273 Abs. 3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 139/77
Datum
15.03.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung "nach eingehender Beratung" den Verzicht auf Revision, protokolliert nach § 273 Abs. 3 StPO. Ein später eingereichtes Schreiben mit Hinweisen auf Zahnkieferschmerzen und Tablettenüberdosis lieferte keine ausreichenden Anhaltspunkte für Verhandlungsunfähigkeit. Der BGH hält den Verzicht für wirksam und verwirft die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach § 273 Abs. 3 StPO in der vorgeschriebenen Form erklärter Verzicht auf das Rechtsmittel der Revision ist wirksam und für den Angeklagten bindend.

2

Die Anhängigkeit eines späteren, formlosen Schriftstücks ändert einen zuvor wirksamen, protokollierten Rechtsmittelverzicht nicht, sofern es keine substantiierte Darlegung einer Verhandlungsunfähigkeit enthält.

3

Zur Wirksamkeit des Verzichts bedarf es einer protokollierten Erklärung nach mündlicher Rechtsmittelbelehrung; das Protokoll schafft die Vermutung der Freiwilligkeit und Bindenheit der Erklärung.

4

Ist das Rechtsmittel aufgrund eines wirksamen Verzichts unzulässig, findet § 349 Abs. 1 StPO Anwendung und ist das Rechtsmittel zu verwerfen; der Antragsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 7. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Exportkaufmann und Maler Günter Z. aus B., dort geboren am ███ 1920, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. März 1977

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Oktober 1976 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme dazu ausgeführt:

„Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte ‚nach eingehender Beratung mit seinem Verteidiger‘ im Anschluss an die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung erklärt, er verzichte auf das Rechtsmittel der Revision. Dies ist in der durch § 273 Abs. 3 StPO vorgeschriebenen Form protokolliert worden (Bl. 126 d. A.), womit der Rechtsmittelverzicht wirksam wurde (vgl. BGHSt 18, 257, 258). Diese Prozesshandlung ist nach ständiger Rechtsprechung für den Angeklagten bindend und unanfechtbar. Das in einem an den Vorsitzenden der Strafkammer gerichteten Schreiben vom 13. Oktober 1976 enthaltene Vorbringen, ‚durch Zahnkieferschmerzen und vor dem Termin Überschuss an Tabletten erkenne ich das Urteil nicht an‘ (Bl. 131 d. A.), bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine etwaige Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten.“

Dem tritt der Senat bei. Das Rechtsmittel war daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

FleischmannHerrmannSchuster
SchmidtHorstkotte