BGH: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 139/66
- Datum
- 03.05.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Betruges müssen die Urteilsgründe hinreichend feststellen, ab welchem Zeitpunkt die Täterin erkannte oder billigend in Kauf nahm, zahlungsunfähig zu sein; ohne diese Feststellung bleibt Tatumfang und Schadenshöhe unbestimmt.
Die Übersendung ungedeckter Schecks oder Wechsel mit dem alleinigen Ziel, Zwangsmaßnahmen vorübergehend abzuwenden, kann eine mitbestrafte Nachtat einer früheren Täuschungshandlung darstellen und rechtfertigt nicht zwingend eine gesonderte Bestrafung.
Hat die Aufhebung einzelner Schuldsprüche Einfluss auf das Gesamtstrafmaß, sind die betroffenen Freiheitsstrafen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt voraus, dass die Täuschung beim Getäuschten einen vermögensrechtlichen Nachteil bewirkt oder ihn zu vermögensrelevanten Dispositionen veranlasst hat; bloße Verzögerung ohne nachgewiesenen Schaden genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen die berufslose Tamara M ██, geborene ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1925 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges, Urkundenfälschung und Untreue.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Jarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus ███ als Verteidigerin, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. November 1965 im Schuldspruch insoweit, als die Angeklagte in den Fällen Nr. I 1, 6 und 11 der Urteilsgründe wegen vollendeten und in den Fällen Nr. I 4 und 7 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist, in allen Strafaussprüchen, ausgenommen die Geldstrafe von 50 DM und deren Ersatzfreiheitsstrafe, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die nicht näher erläuterte Rüge der „Verletzung formellen Rechts“ ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II. Die allgemeine Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma Hubert (Nr. I 1 der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betruges zum Nachteil derselben Firma (Nr. I 7 der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben.
a) In dem ersten Fall fehlt eine hinreichend klare Feststellung, von welchem Zeitpunkt an die Angeklagte erkannte oder billigend in Kauf nahm, dass sie die nach und nach bestellten und abgenommenen Drucksachen nicht mehr bezahlen konnte. Aus den Urteilsgründen geht daher der Tatumfang, insbesondere die Höhe des betrügerisch angerichteten Schadens, nicht deutlich genug hervor. Wegen dieses Mangels muss der Schuldspruch in diesem Punkt aufgehoben werden.
b) Am 13. Juni 1962 schickte die Angeklagte an die Firma Hubert einen Scheck über 1500 DM. Damit wollte sie „lediglich erreichen, dass Zwangsmaßnahmen seitens des Gläubigers zumindest zeitweilig unterblieben“ (UA S. 13). In diesem Fall (Nr. I 7 der Urteilsgründe) bezweckte sie also mit der Täuschung über die fehlende Deckung des Schecks nur, sich den Vorteil zu sichern, den sie schon früher auf Kosten der Firma Hubert in betrügerischer Weise erlangt hatte. Es liegt daher eine sogenannte mitbestrafte Nachtat vor, die nicht besonders geahndet werden kann (RGSt 63, 187, 192; BGH GA 1957, 409 a. E.).
2. Von dem Kaufmann Ernst ██ bezog die Angeklagte vom 14. April bis 18. Mai 1962 fünf Sendungen Werbebriefumschläge im Gesamtwert von 6144,30 DM, „wobei es ihr lediglich darauf ankam, den Bestand ihrer greifbaren Aktiva zu vergrößern, ohne die gelieferte Ware zu bezahlen“ (UA S. 10). Diesen Fall Nr. I 3 der Urteilsgründe behandelt die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise als vollendeten Betrug.
Auch dem Kaufmann ██ gab die Angeklagte nachträglich, nämlich am 28. Mai 1962, einen ungedeckten Scheck, „um zu erreichen, dass ██ ████ von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie Abstand nahm“ (UA S. 11). Ob sie damit Erfolg hatte, ließ sich nicht feststellen. Darum nimmt die Strafkammer in diesem Fall (Nr. I 4 der Urteilsgründe) nur einen versuchten Betrug an. In Wahrheit liegt wiederum eine mitbestrafte Nachtat vor; denn das oben unter Nr. 1 b Gesagte trifft auch hier zu.
Dasselbe gilt für den Fall Nr. I 6 der Urteilsgründe, in dem die Strafkammer einen zweiten vollendeten Betrug zum Nachteil des Kaufmanns Ernst ██ findet. Diesem sandte die Angeklagte am 10. Juni 1962, „um durch Vortäuschung künftiger Zahlungsfähigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu werden“, drei Wechsel über je 2000 DM, die sie später nicht einlöste (UA S. 12).
3. Im Fall Nr. I 11 der Urteilsgründe hatte die Angeklagte seit Januar 1963 den Mietzins für ihre Wohnung nicht mehr gezahlt. Der Vermieter ██ erhob deshalb Räumungsklage. Der Verhandlungstermin wurde auf den 5. Juli 1963 anberaumt. Am 10. Mai 1963 schickte die Angeklagte, die am 11. Januar 1963 den Offenbarungseid geleistet hatte, „dem Vermieter einen auf den 1. Juni 1963 vordatierten ungedeckten Scheck über 1500 DM. Sie wollte hierdurch erreichen, für die nächsten drei Wochen von Anmahnungen des Vermieters verschont zu werden, und hoffte zugleich, hiermit den Vermieter dazu zu bewegen, Abstand von der Fortsetzung seiner Vollstreckungsmaßnahmen zu nehmen“ (UA S. 15).
Die Strafkammer sieht hierin einen vollendeten Betrug. Aus ihren Feststellungen geht aber nicht hervor, dass die Angeklagte dem Vermieter durch die Übersendung des Schecks einen Vermögensschaden zugefügt, ihn insbesondere bewogen habe, sie noch längere Zeit ohne Bezahlung wohnen zu lassen.
4. In allen übrigen Punkten wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere für den Fall Nr. I 12 der Urteilsgründe, den die Strafkammer als versuchten Betrug wertet. Hier wollte die Angeklagte den Vermieter der Garage durch die Übersendung eines ungedeckten Schecks „zweifellos davon abhalten, gerichtlich gegen sie vorzugehen“ (UA S. 15). Wie sich diesen Worten entnehmen lässt, wollte sie erreichen, dass sich die Zeit, in der sie die Garage ohne Gegenleistung benutzte, zum Schaden des Vermieters verlängerte.
Die Freiheitsstrafen werden jedoch sämtlich aufgehoben. Denn sie sind möglicherweise deshalb höher ausgefallen, weil die Angeklagte auch in den Fällen verurteilt worden ist, in denen der Schuldspruch keinen Bestand hat, darunter im Fall Nr. I 1 der Urteilsgründe zu der höchsten Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis. Davon können jedoch die Geldstrafe von 50 DM wegen der Untreue und die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen Gefängnis nicht beeinflusst sein. Beide bleiben daher aufrechterhalten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Teilen des Schuldspruchs zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
In den Fällen Nr. I 4, 6 und 7 der Urteilsgründe wird die Rechtsprechung über die Behandlung der mitbestraften Nachtat (RGSt 62, 61) und über den sogenannten Stundungsbetrug (BGHSt 1, 262, 264) zu beachten sein.
| Jarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |