Revision: Aufhebung wegen unvollständiger Feststellungen zum Vermögensschaden (Betrug)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/87
- Datum
- 17.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Vermögensschadens oder einer Vermögensgefährdung im Betrugsdelikt sind konkrete Feststellungen zur tatsächlichen Minderung oder Gefährdung des Vermögens erforderlich; pauschale Bezifferungen genügen nicht.
Bei der Ermittlung des Vermögensschadens sind bestehende Sicherungsrechte (z. B. eingetragene Hypothek) und deren Werthaltigkeit zu berücksichtigen; das bloße Vorhandensein einer Sicherheit schließt einen Schaden ohne weitere Feststellungen nicht aus.
Teilweise durchsetzbare oder in Raten geleistete Forderungen sowie abgetretene Ansprüche können einen Vermögenswert darstellen; ihre mögliche Werthaltigkeit ist bei der Schadensermittlung zu würdigen.
Fehlen für die rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an die erstinstanzliche Strafkammer bzw. das Schöffengericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 25. September 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Maschinenbautechniker Horst █████ geboren am █████████ 1953 in ████████ wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Februar 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Horst █████ wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. September 1986, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten Horst ██████ betrifft.
Angeklagter und seine Ehefrau haben von den Zeugen ███████ das Grundstück zum Preis von 250.000,-- DM erworben. Von dem Kaufpreis wurde ein Teilbetrag von 150.000,-- DM vertragsgemäß bezahlt. Zur Sicherung des Restkaufpreises von 100.000,-- DM wurde zugunsten der Verkäufer eine Hypothek von 100.000,-- DM eingetragen; ihr ging in Höhe von 185.000,-- DM das Grundpfandrecht einer Bank, die den Käufern ein Darlehen bewilligt hatte, im Rang vor. Die Käufer konnten den Restkaufpreis von 100.000,-- DM nicht bezahlen. Nach Auffassung des Tatrichters hat der Beschwerdeführer die Verkäufer dadurch getäuscht, dass er Umstände verschwiegen, die die Auszahlung einer größeren Summe an den Beschwerdeführer (Abfindung beim Ausscheiden aus der Bundeswehr) ungewiss machten. Durch die Übereignung des Grundstücks an die Käufer ist nach Auffassung des Tatrichters den Verkäufern ein „Gefährdungsschaden“ (UA S. 15) entstanden, dessen Höhe der Tatrichter mit 100.000,-- DM beziffert (UA S. 16). Dieses Ausmaß der Gefährdung berücksichtigt der Tatrichter straferschwerend (UA S. 16).
Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Anspruch der Verkäufer auf Zahlung des Restkaufpreises von 100.000,-- DM durch eine Hypothek in dieser Höhe gesichert war. Dass diese Sicherung wertlos war, ergeben die Feststellungen nicht. Angesichts des Kaufpreises von 250.000,-- DM und des Umstandes, dass die Käufer in der späteren Zwangsversteigerung immerhin noch 210.000,-- DM für den Rückerwerb des Grundstücks aufwenden mussten, verstand es sich keineswegs von selbst, dass die den Verkäufern eingeräumte Sicherheit durch das im Rang vorgehende Grundpfandrecht der Käuferbank völlig entwertet wurde.
Im Übrigen fiel auch ins Gewicht, dass die Abtretung der Abfindungsansprüche – deren Unwirksamkeit keinem der Beteiligten bekannt war – nach dem Vorstellungsbild des Beschwerdeführers selbst dann nicht völlig wertlos gewesen wäre, wenn ihm die Auszahlung in einer einzigen Summe verweigert worden wäre; nach seiner Vorstellung hatte die Abtretung dann die von der Bundeswehr in monatlichen Raten geleisteten Zahlungen erfasst.
Der Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben. Sofern sich ergibt, dass die den Verkäufern gewährte Sicherheit den Restkaufpreisanspruch nicht in vollem Umfang deckte, werden im Hinblick auf die Höhe des Vermögensschadens (Vermögensgefährdung) zugunsten des Beschwerdeführers Mindestfeststellungen zu treffen sein.
Der Senat verweist die Sache an das Schöffengericht zurück, dessen Strafgewalt ausreicht.
| Schuster | Fuhrmann | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |