Aufhebung wegen Verwertung unzulässiger Beiakten; Zurückverweisung an LG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/67
- Datum
- 25.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung ganzer Beiakten bzw. die inhaltliche Verwertung ganzer Beiakten ist grundsätzlich unzulässig; die Entscheidung BGHSt 1,94,96 gilt nur für einzelne nach §§249 ff. StPO verlesbare Urkunden.
Eine polizeiliche Vernehmungsniederschrift des Beschuldigten darf nur verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 253 StPO vorliegen; fehlt es daran, ist sie nicht inhaltlich vorzutragen bzw. zu verwerten.
Werden unverlesbare Teile der Beiakten als Vorhalt verwendet, ist als zulässiges Beweismittel allein die daraufhin abgegebene Erklärung des Angeklagten oder eines Zeugen verwertbar.
Bei Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen müssen Anfang und Ende der Tatzeit sowie die Mindestzahl der Einzelhandlungen festgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 3. November 1966
Rubrum
URTEIL
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Dieter ██ aus ██████, dort geboren am █████, wegen Missbrauchs Abhängiger zur Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der ███████████████████,
Rechtsanwalt ████████████ als ████████████,
Justizsekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Feststellungen des Urteils stützen sich ausdrücklich auch auf den „Bericht des Vorsitzenden über den wesentlichen Inhalt“ bestimmter Beiakten (UA S. 9). In der Rüge der Revision, die sich hierauf bezieht, ist zwar nicht vom Vorsitzenden, sondern vom Staatsanwalt die Rede. Das hält der Senat aber für einen bloßen Schreibfehler.
Das beanstandete Verfahren der Strafkammer entsprach nicht dem Gesetz, wird insbesondere nicht durch die Entscheidung BGHSt 1, 94, 96 gedeckt. Soweit dieser überhaupt beizutreten sein sollte, gilt sie nur für eine einzelne Urkunde, die nach den §§ 249 ff. StPO verlesbar ist, nicht für ganze Beiakten. Aus ihnen verwertet das angefochtene Urteil jedenfalls die polizeiliche Niederschrift über die verantwortliche Vernehmung Dieter ██s vom 21. April 1965 (UA S. 18). Sie durfte, von dem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall des § 253 StPO abgesehen, nicht verlesen werden, hatte daher auch nicht inhaltlich vorgetragen werden dürfen. Auf diesem verfahrensrechtlichen Fehler kann das Urteil beruhen.
Wenn in der neuen Hauptverhandlung unverlesbare Teile der Beiakten zu Vorhalten verwendet werden sollten, ist zulässiges Beweismittel nur die Erklärung, die daraufhin vom Angeklagten oder einem Zeugen abgegeben wird (BGHSt 14, 310, 312). Sollte der Angeklagte wieder verurteilt werden, so müssen Anfang und Ende der Tatzeit und die Mindestzahl der Einzelhandlungen festgestellt werden (RGSt 70, 145, 150).
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Dr. Borker |