Revision: Aufhebung des Strafurteils mangels tragender Feststellungen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/61 (alts 5 StR 172/60)
- Datum
- 02.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil ist aufzuheben, wenn die maßgebliche Strafzumessung oder die Verhängung einer Nebenstrafe wesentlich auf Feststellungen beruht, die zuvor von einem höheren Gericht aufgehoben wurden und somit nicht mehr tragfähig sind.
Ein Gericht darf sich für Strafmaß und Nebenstrafen nicht auf frühere Feststellungen stützen, die rechtlich oder tatsächlich entfallen sind; die Gründe des Urteils müssen die verhängten Sanktionen substantiiert tragen.
Fehlen tragende Gründe für Strafzumessung oder Nebenstrafen, ist das Urteil wegen Begründungsmangels aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechen, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung des angefochtenen Urteils vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 23. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauplaner, früheren Bühnenbildner Richard ███ aus ███, geboren █████████ 1903 in ████████, Kreis ███, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Strafzumessung und das Berufsverbot, auf die seine Verhandlung beschränkt war, im Wesentlichen durch Verweisungen auf die Gründe seines Urteils vom 9. Dezember 1959 begründet. Da diese Feststellungen durch das Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 aufgehoben worden sind, konnte nicht auf sie Bezug genommen werden. Insoweit fehlt es daher dem jetzt angefochtenen Urteil an Gründen. Die übrigen Gründe tragen das Strafmaß und das Berufsverbot nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Siemer |