Revision: Ablehnung gehirnphysiologischer Untersuchung – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/60
- Datum
- 17.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf gehirnphysiologische Untersuchung ist zuzulassen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass durch neurologische Befunde entscheidungserhebliche Gedächtnisstörungen oder Gehirnschädigungen festgestellt werden können.
Die Strafkammer darf die Eignung gehirnphysiologischer Untersuchungen nicht pauschal verneinen; die Annahme, ein weiterer Sachverständiger verfüge nicht über überlegene Untersuchungsmittel, bedarf substanziierter Darlegung.
Stellt die Ablehnung eines substantiierten Beweisantrags die ordnungsgemäße Glaubwürdigkeitsprüfung eines entscheidungserheblichen Zeugen in Frage, rechtfertigt dies nach § 338 Nr. 8 StPO die Aufhebung des Urteils.
Die Strafkammer kann nicht ohne sachliche Begründung eigene ausreichende Sachkunde für fachärztlich zu beantwortende Fragen in Anspruch nehmen; fehlt die notwendige Aufklärung, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. Dezember 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Hans-Joachim ████ ███ aus █████████, dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Dezember 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und einen Photoapparat des Angeklagten eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel ist begründet. Folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:
Das Landgericht hat den Antrag der Verteidigung abgelehnt, Franz ██████████ gehirnphysiologisch darauf untersuchen zu lassen, ob Auswirkungen seiner verschiedenen Gehirnerschütterungen festzustellen sind in der Richtung, dass erhebliche Gedächtnistäuschungen bei ihm nicht ausgeschlossen werden könnten.
Die Strafkammer hat diesen Antrag trotz gewisser Bedenken nicht als Beweisermittlungsantrag, sondern als Beweisantrag behandelt und die Ablehnung wie folgt begründet:
Es sei „durch das Gutachten des Dipl.-Psychologen Steffen bereits erwiesen, dass Franz ████████ nicht an krankhaften Gedächtnisstörungen leide. Eine gehirnphysiologische Untersuchung wäre auch völlig ungeeignet, um Gedächtnistäuschungen festzustellen. Der Antrag laufe nur auf ein zweites Glaubwürdigkeitsgutachten hinaus, das überflüssig sei, weil die Sachkunde des bisherigen Gutachters nicht zweifelhaft sei, das Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe, keine Widersprüche enthalte und ein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen Steffen überlegen seien. Schließlich sei ein weiteres Glaubwürdigkeitsgutachten auch deshalb nicht erforderlich, weil nach Lage des Falles die Glaubwürdigkeit des Franz ███████ aus den gesamten Nebenumständen auch vom Gericht beurteilt werden könne.“
Die Strafkammer sieht zunächst die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO als gegeben an, verneint aber die Voraussetzungen, unter denen nach dem übrigen Inhalt des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO dennoch die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich ist. Gegen diese letzteren Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Annahme der Strafkammer, durch eine gehirnphysiologische Untersuchung könnten Gedächtnisstörungen nicht festgestellt werden, nicht haltbar ist. Der Sinn des Beweisantrages ging erkennbar dahin, bei Franz ████████ seien Gehirnschädigungen vorhanden, die zu Gedächtnisstörungen führten. Derartige Gehirnschädigungen festzustellen, ist jedoch durch moderne gehirnphysiologische Untersuchungen nicht unmöglich. Da derartige Untersuchungen, wie nicht näher dargelegt zu werden braucht, nicht Sache eines Psychologen, sondern eines Facharztes sind, ist somit auch die weitere Annahme der Strafkammer nicht haltbar, dass ein neuer Gutachter nicht über Forschungsmittel verfüge, die denen des Sachverständigen Steffen überlegen seien.
Unter diesen Umständen kann der Senat die Ablehnung des Antrages des Verteidigers auch nicht deshalb gutheißen, weil die Strafkammer erklärt hat, sie könne nach Lage des Falles die Glaubwürdigkeit Franz ███████████ selbst beurteilen. Dass die Strafkammer gemeint hat, selbst die erforderliche Sachkunde zu besitzen, kann gerade auf den aufgezeigten Fehlern beruhen.
Da das Urteil entscheidend auf dem Zeugnis Franz ██████████ beruht, liegen die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO vor. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
Der Senat hatte keinen Anlass, die Sache entsprechend dem Antrag des Verteidigers gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen, zumal die übrigen Revisionsangriffe des Verteidigers entweder nicht in zulässiger Form erhoben worden oder haltlos sind.
Die Bundesanwaltschaft hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Koffka | Faller |