Revision wegen fehlerhafter Behandlung eines Hilfsbeweisantrags aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/58
- Datum
- 30.05.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hilfsbeweisantrag darf nicht durch bloße Wahrunterstellung der zu beweisenden Tatsache erledigt werden; es ist zu prüfen, ob der Beweis für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist.
Behauptungen über frühere auffällige Anwesenheit oder typisches Verhalten eines Zeugen an bestimmten Orten können für seine Glaubwürdigkeitsbeurteilung erheblich sein und erfordern eine substantielle Prüfung.
Unterbleibt die gebotene Prüfung eines Beweisantrags und beruhen Feststellungen teilweise hierauf, liegt ein rechtsfehlerhafter Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.
Verwaltungs- oder Verfahrensmängel, die eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung begründen, begründen die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 19. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Walter S. ██████ aus ███, dort geboren ████ 1914, wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██ in ███ ████████████
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19. Dezember 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verführung eines Minderjährigen gemäß § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.
Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil ein Hilfsbeweisantrag rechtlich fehlerhaft beschieden worden ist.
Das Verfahren gegen den Angeklagten war auf Grund von Beschuldigungen des zur Tatzeit 16-jährigen Klaus G. eingeleitet worden. G. hatte sich in einem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u. a. damit verteidigt, er sei auf Grund eines Erlebnisses mit einem älteren Mann, der ihn kurze Zeit zuvor verführt habe, „abgeglitten“. Auf Veranlassung der Polizei hatte er aus ihm vorgelegten 50 Lichtbildern verdächtiger Männer das Lichtbild des Angeklagten herausgesucht und diesen als Täter bezeichnet. G. ist im Oktober 1957 wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern zu 14 Tagen Jugendarrest verurteilt worden.
Der Angeklagte hat stets bestritten, ██ ████████ und verführt zu haben. Er behauptet, G. sei zur Tatzeit bereits ein Strichjunge gewesen und hätte gar nicht verführt werden können. ██ █████ habe er – um die Verteidigung in seinem eigenen Strafverfahren zu unterstützen – wahllos ein Lichtbild aus der Verdächtigenkartei herausgesucht. Zumindest müsse er sich geirrt haben.
Das Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten als bewiesen an, weil es von der Glaubwürdigkeit G.s überzeugt ist.
1. Die Revision rügt, der Tatrichter habe diese Überzeugung unter Verletzung des Verfahrensrechts gewonnen. Insbesondere sei der Hilfsantrag der Verteidigung, einen Zeugen darüber zu hören, dass sich ██ █████ vor September 1956 in auffälliger Weise in der Nähe von Bedürfnisanstalten aufgehalten habe, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich fehlerhaft behandelt worden.
Es trifft zu, dass der Angeklagte am Schlusse der Hauptverhandlung einen solchen Hilfsbeweisantrag gestellt hat. Dieser Antrag ist im Urteil (UA S. 12) wie folgt abgelehnt worden:
> „Die zu beweisende Tatsache konnte als wahr unterstellt werden. Aus ihr folgt nicht, dass █████████ vor September 1956 mit einem anderen Mann ein gleichgeschlechtliches Erlebnis hatte. G. kann auch aus bloßer Neugier dort herumgestanden haben, ohne sich wirklich mit einem anderen Mann einzulassen.“
2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Wahrunterstellung erschöpft den Beweisantrag nicht.
Wie das Urteil ergibt, hatte der Angeklagte auch behauptet, G. habe in der Nähe von Bedürfnisanstalten Männerbekanntschaften gesucht (UA S. 11/12). Es konnte daher für alle Verfahrensbeteiligten nicht zweifelhaft sein, dass die Worte des Beweisantrages „in auffälliger Weise“ an diese Verteidigung anknüpfen und bedeuten sollten, G. habe in der Nähe von Bedürfnisanstalten das typische Gehabe eines Homosexuellen gezeigt, der Anschluss suche. Diese Behauptung unterstellt das Urteil aber gerade nicht als wahr.
Da die angefochtene Entscheidung – wie sich von selbst versteht – auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, musste sie in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne dass es einer näheren Erörterung der anderen Beanstandungen bedurfte.
Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Senat die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Dr. Koffka | Siemer |