Revision gegen Mordverurteilung wegen niedriger Beweggründe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 138/57
- Datum
- 30.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein niedriger Beweggrund liegt vor, wenn die Tötung aus einem primitiven Besitzwillen oder vergleichbar verwerflicher Gesinnung erfolgt und damit auf einer verachtenswerten Gesinnung beruht.
Das bloß lose, sexuell geprägte Verhältnis ohne innere Bindung und die Wut über dessen Beendigung begründen regelmäßig keinen nicht niedrigen, nachvollziehbaren Tötungsmotivhorizont.
Die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit obliegt dem tatrichterlichen Gericht; das Sachverständigengutachten entbindet das Gericht nicht von seiner rechtlichen Würdigungspflicht.
Ob eine erhebliche Minderung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu beurteilen hat und nicht allein eine ärztliche Feststellung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 20. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kesselschmied Erwin ████████ aus ██ ███, geboren ██████████████████ in ███████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 20. Dezember 1956 wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die nach dem 20. Dezember 1956 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat am 28. Dezember 1955 die geschiedene Ehefrau Gertrud ███, mit der er mehrere Jahre lang ein Verhältnis unterhalten hatte, durch Pistolenschüsse getötet. Sein Beweggrund lag darin, dass Frau ███ und nicht er selbst das Ende ihrer Beziehungen bestimmt hatte. Dadurch fühlte er sich in seinem Besitzwillen verletzt und „glaubte, seinen primitiven Ehrenstandpunkt durchsetzen zu müssen“.
Das Schwurgericht sieht diesen Beweggrund als niedrig an. Es hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt. Da es eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens durch Alkoholgenuss in Verbindung mit leichter Zuckerkrankheit nicht ausschließen konnte, hat es die Strafe auf zwölf Jahre Zuchthaus bemessen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Revision sucht darzutun, dass es sich entgegen der Meinung des Schwurgerichts um eine Eifertuchtstat handele. Dem stehe nicht entgegen, dass Eigensucht und Rache als Beweggrunde angenommen worden seien. Dies seien stets Elemente der Eifersucht. Die Triebfeder für die Tat seien die starke geschlechtliche Bindung des Angeklagten an Frau ██████ und deren ablehnende Haltung gewesen.
Es kommt nicht darauf an, ob man das, was im Angeklagten vorging, als Eifersucht bezeichnen kann. Damit ist die Frage nach der Niedrigkeit der Beweggrunde nicht beantwortet. Wenn jemand einen geliebten Menschen deshalb tötet, weil dieser – ohne dass ihm dazu Grund gegeben wurde – sich von ihm abgewendet und dadurch eine auf inniger Neigung beruhende Gemeinschaft von Dauer, etwa eine glückliche Ehe, zerstört hat, so wird das in der Regel kein niedriger Beweggrund sein.
Aber so lag es hier nicht. Zwischen dem Angeklagten und Frau ██████████████ bestand ein „sexuell betontes Freundschaftsverhältnis“. Während dessen Dauer hatte der Angeklagte wiederholt mit anderen Frauen Verhältnisse angeknüpft und Frau ██████ vorübergehend verlassen. Als er einmal von ihr selbst erfahren hatte, dass sie einem anderen Mann für fünf Mark den Geschlechtsverkehr gestattet hatte, kehrte er gleichwohl nach drei Tagen wieder zu ihr zurück. Es kam oft zu Tätlichkeiten und gelegentlich zu gegenseitigen Anzeigen. Anlässlich von Misshelligkeiten während des Verhältnisses erklärte der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten, auch gegenüber Dritten, er werde Frau ███ einmal umbringen. Sogar über das zu erwartende Strafmaß hat er sich mit ihr gelegentlich unterhalten. Nach alledem handelte es sich um eine lose, rein sexuelle, immer wieder unterbrochene Gemeinschaft ohne wirkliche Neigung und ohne innere Bindung.
Die Wut und Enttäuschung darüber, dass nunmehr Frau ██ ███ ein so beschaffenes Verhältnis abbrach, wozu der Angeklagte selbst die Kraft nicht gefunden hatte, war kein halbwegs achtbarer und verständlicher Beweggrund, sie zu töten. Nach seiner eigenen Erklärung wollte der Angeklagte sich selbst und seiner Umwelt mit der Tötung beweisen, dass er „doch ein ganzer Kerl sei“. Bei einer derartigen Einstellung ist die „Wahrung des primitiven Besitzverhältnisses“ ein niedriger Beweggrund.
2.) Die Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entsprechen zwar nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in dieser Hinsicht an die tatrichterliche Urteilsbegründung stellt. Hiernach hat nicht der Sachverständige, sondern das Gericht über diese Frage verantwortlich zu entscheiden. Lassen die Urteilsgründe, wie hier, nicht zweifelsfrei erkennen, dass sich das Gericht dieser seiner eigenen Verantwortung bewusst gewesen ist, so führt das im Allgemeinen nur dann nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn einwandfrei erkennbar ist, dass wenigstens der Sachverständige von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist. Auch das ist hier allerdings nicht der Fall. So befassen sich die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen mit der Frage, ob eine „sinnlose Trunkenheit“ vorgelegen habe; der Sachverständige hat das verneint und im Anschluss daran gesagt, ein „Zustand der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB“ sei bei dem Angeklagten „nicht festzustellen“. Hierbei wird einmal verkannt, dass die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht erst dann ausgeschlossen ist, wenn eine „sinnlose Trunkenheit“ vorliegt. Bei sinnloser Trunkenheit fehlt es am natürlichen Vorsatz und deshalb an einer Handlung im Sinne des Strafrechts. In solchen Fällen tritt die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit gar nicht auf. Zum anderen darf die Entscheidung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB „nicht festzustellen“ sind; vielmehr kommt es darauf an, dass das Gericht sich von ihrer Abwesenheit überzeugt.
Zu § 51 Abs. 2 StGB hat der Sachverständige gesagt, es sei „vom ärztlichen Standpunkt“ nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten „erheblich“ vermindert gewesen sein könne. Die Frage, welcher Grad der Verminderung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens als „erheblich“ im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zu gelten hat, ist jedoch keine ärztliche, sondern eine Rechtsfrage.
Auf diesen Fehlern beruht jedoch das Urteil nicht zum Nachteil des Angeklagten. Die tatsächlichen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht, an die Stelle der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch den Sachverständigen und der fehlenden rechtlichen Würdigung durch das Schwurgericht seine eigene Rechtsentscheidung zu setzen. Diese Feststellungen lauten, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit höchstens 2,3‰ betragen haben kann, und dass er abgesehen von einer leichten Zuckerkrankheit, die keine Insulinbehandlung erforderlich macht, gesund ist. Angesichts dieser Tatsachen kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte das Unerlaubte einer Tötung nicht mehr hätte erkennen können. Ein völliger Ausschluss des Hemmungsvermögens kommt umso weniger in Betracht, als der Angeklagte sich mit dem bestimmten Tatplan nach den Urteilsfeststellungen schon in nüchternem Zustand getragen hat. Ob mit Rücksicht hierauf überhaupt § 51 Abs. 2 StGB angewandt werden konnte, braucht nicht erörtert zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |