Treffer
BGH Urteil

Revision zur Prüfung von Devisenvergehen bei Besitz und Weitergabe von Pfundnoten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 138/52
Datum
05.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Freisprüche wegen Münzverbrechens; der BGH hebt das Landgerichts-Urteil auf und verweist zurück. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob die Angeklagten gegen die Devisenverordnung (Anmeldepflicht für für echt gehaltene Fremdwährung) verstoßen haben. Besitz oder Übergeben solcher Noten kann ein (versuchtes) Devisenverbrechen begründen. Eine unvollständige Prüfung rechtfertigt Aufhebung und neue Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer Fremdwährungsscheine besitzt, die er für echt hält, ist nach Art. 2 Abs. 1 der Devisenverordnung zur Anmeldung verpflichtet; unterbleibt die Anmeldung, kann dies den Tatbestand eines (versuchten) Devisenverbrechens erfüllen.

2

Das Übergeben von Devisen an einen Dritten zum Zwecke des Verkaufs kann als Versuch eines Devisenverbrechens zu werten sein, wenn der Übergeber die Devisen für echt hält.

3

Das Strafgericht hat alle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht naheliegenden Tatbestände zu prüfen; lässt es die Prüfung einschlägiger Alternativtatbestände unter, kann dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung rechtfertigen.

4

Die Revision durch die Staatsanwaltschaft ist auch dann zu prüfen, wenn neben materiellen Rügen Anhaltspunkte für Verfahrensverstöße (z. B. im Sinne von § 264 StPO) ersichtlich sind; in solchen Fällen ist die Rüge zulässig und gegebenenfalls begründet.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann Fang ██████, geboren ████ █████, in ████ ████████, wohnhaft in ██ ██ ███ Platz,

2.) den Notstandsarbeiter Tsien-Min ██ ██, geboren ███ 1912 in ██ (China), wohnhaft in K[REDACTED]straße ███ ██,

wegen Münzverbrechens

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Dr. Waschow, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. [REDACTED], Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Anklage und Eröffnungsbeschluss haben den Angeklagten Münzverbrechen und versuchte Münzverbrechen nach §§ 147, 148, 43 StGB zur Last gelegt. Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen der Strafkammer sind Anfang Januar 1951 in der Wohnung des Angeklagten K), eines chinesischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Berlin-Charlottenburg, unter anderem sieben 10-Pfund-Noten und acht 20-Pfund-Noten der Bank von England vorgefunden worden, die gefälscht waren. Einen Teil der Banknoten hat der Angeklagte K) von dem Angeklagten █████████████ erhalten. Die Strafkammer begründet ihren Freispruch von der Anklage des Münzverbrechens damit, den Angeklagten sei nicht nachzuweisen gewesen, dass sie die Unechtheit der Scheine gekannt hätten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass die Strafkammer nicht geprüft habe, ob die Angeklagten sich nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 und 10 der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 15. Juli 1950 strafbar gemacht hätten.

Die Rüge ist begründet.

Die Staatsanwaltschaft bezeichnet zwar ihre Rüge ausdrücklich nur als materielle Rüge; aus den vorgebrachten Tatsachen ergibt sich aber, dass auch Verletzung des § 264 StPO in Betracht kommt. Aus diesem Grunde hat das zunächst mit der Sache befasste Kammergericht die Sache mit Recht an den Bundesgerichtshof abgegeben.

Die formelle und die materielle Rüge sind begründet.

Nach den eigenen Angaben der Angeklagten, wie sie das Urteil wiedergibt, sind beide Angeklagten zeitweise im Besitz von Noten gewesen, die sie für echte Noten gehalten haben. Sie hätten diese Noten daher nach Art. 2 Abs. 1 der Devisenverordnung anmelden müssen; wenn sie dies nicht getan haben, haben sie sich des versuchten Devisenverbrechens schuldig gemacht. Ferner hat nach den Angaben der Angeklagten der Angeklagte K) dem Angeklagten L) verschiedene Noten zum Verkauf übergeben. Auch hierin würde ein versuchtes Devisenverbrechen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Devisenverordnung liegen; das gleiche träfe zu für den vom Angeklagten L) behaupteten Verkauf einer von ihm für echt gehaltenen Pfundnote.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. KoffkaSarstedtSiemer
Dr. WaschowSchmidt