Revision verworfen: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/83
- Datum
- 15.03.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerügten formellen oder materiellen Rechtsfehler offensichtlich unbegründet sind.
Die Würdigung eines Geständnisses kann die vom Angeklagten vorgenommene Tathandlungsdemonstration einbeziehen und daraus ein Indiz für eigene Wahrnehmung gewonnen werden.
Vorveröffentlichungen in den Medien über Tatumstände schließen die Verwendbarkeit eines Geständnisses nicht automatisch aus, sie sind vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Rügen zur Schuld- und Strafzumessung setzen die Darstellung konkreter Rechtsfehler voraus; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis begründet die Revisionsstattgabe nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 2. September 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schlachtereiarbeiter Frank ██████ aus █████, dort geboren ███████████ 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. März 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED::DD] als Verteidiger,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 2. September 1982 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die in dieser Instanz entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Mit seiner Revision, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, strebt er seinen Freispruch an. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die sämtlich als Aufklärungsrügen anzusehenden Beschwerden sind offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
Das Landgericht hat die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten bei Polizei und Haftrichter eingehend überprüft. Dabei ist ihm ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Das gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch für die Erwägung, der Angeklagte habe Umstände mitgeteilt, die nur der Täter habe wissen können. Allerdings konnte den vorangegangenen Veröffentlichungen über die Tat entnommen werden, wie der tödliche Messerstich etwa ausgeführt wurde. Das hinderte die Jugendkammer jedoch nicht, aus der vom Angeklagten vorgenommenen Demonstration einen Anhalt dafür zu gewinnen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Geständnis eigenes Erleben wiedergab.
Auch die weiteren Revisionsausführungen zum Schuld- und Strafausspruch sind unbegründet.
| Horstkotte | Herrmann | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |