Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Totschulspruch: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Schuldfähigkeitsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 137/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; sie tötete ihren Säugling aus Überforderungsgefühlen und täuschte eine Entführung vor. Zentral war die Frage der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB angesichts einer festgestellten Persönlichkeitsstörung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil das Landgericht keine gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat vornahm und nicht hinreichend zwischen Schwere der Störung und Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens unterschied. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Weicht das Gericht von einem psychiatrischen Gutachten ab, ist eine umfassende, zusammenfassende Würdigung von Täterpersönlichkeit und Tat vorzunehmen; fehlt dem Gericht die erforderliche Sachkunde, sind ergänzende Gutachten einzuholen.

2

Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit sind der Schweregrad einer seelischen Störung (§§ 20, 21 StGB) und die sich daraus ergebende Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens getrennt und begründet darzustellen.

3

Mehrere für sich nicht schwere psychische Auffälligkeiten können im Zusammenwirken eine krisenhafte, die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkende Lage begründen; diese Möglichkeit ist bei der Bewertung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen.

4

Unterbleibt die gebotene Gesamtschau und Begründung zur Schuldfähigkeit, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen A ██ aus █████, dort geboren am ██ 1970, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1993

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafaussprach mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt die Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

I. Die jetzt 22-jährige Angeklagte bekam Ende 1989 ihr erstes Kind. Der mit ihr befreundete Vater des Kindes verließ sie, als er von der Schwangerschaft erfuhr. Sie lebte mit dem Sohn Sebastian kurze Zeit weiter bei ihren Eltern und zog 1990 mit ihm in eine eigene Wohnung. Seit 1991 lebt sie dort mit einem anderen Mann zusammen. Am 3. Januar 1992 wurde der gemeinsame Sohn Alex geboren. Die Angeklagte bemerkte die Schwangerschaft im sechsten oder siebten Monat. Aus Angst, erneut verlassen zu werden und mit zwei Kindern überfordert zu sein, wollte sie das Kind sofort nach der Geburt zur Adoption weggeben. Auf Betreiben ihres Partners entschied sie sich aber anders.

Nach der Geburt des Kindes fühlte sie sich ihren Aufgaben zunehmend nicht mehr gewachsen und vermisste die erwartete Zuwendung ihres Partners. Am 21. April 1992 fuhr sie abends mit den beiden Kindern von einem Besuch mit der Straßenbahn nach Hause zurück. In ihrem Gefühl, überfordert und vernachlässigt zu sein, beschloss sie, sich von dem Sohn Alex zu trennen. Sie überlegte, ihn im Kinderwagen vor einer Kaufhalle stehen zu lassen oder zur Adoption wegzugeben. Nach einer sie zusätzlich verstimmenden tätlichen Auseinandersetzung in der Straßenbahn mit einem anderen Fahrgast, der sie sexuell belästigt hatte, entschloss sie sich nach dem Aussteigen, ihren Sohn Alex zu töten. Sie begab sich mit dem im Kinderwagen liegenden Säugling und ihrem Sohn Sebastian in eine nahegelegene Grünanlage, schob den Kinderwagen an eine steile Böschung des Flüchens ████, kippte den Kinderwagen dort um und entfernte sich mit ihrem Sohn Sebastian. Der Säugling rollte die Böschung hinunter, fiel ins Wasser und ertrank. Unmittelbar anschließend spiegelte die Angeklagte ihrer Familie, sodann auch den Ermittlungsbehörden und der Öffentlichkeit eine Entführung des Kindes vor.

II. Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei der Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Angeklagte ist bei durchschnittlicher Intelligenz und organischer Gesundheit in ihrer Persönlichkeit und psychischen Verfassung unausgereift, depressiv verstimmt und vom Gefühl bestimmt, überfordert zu sein. Zur Konfliktbewältigung ist sie kaum in der Lage. Ihr unangenehmen Situationen hält sie nur kurze Zeit stand. Das Landgericht bewertet diese Störungen und Auffälligkeiten jedoch entgegen der Stellungnahme des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB; in seinen weiteren Erwägungen verneint es die Erheblichkeit einer Einschränkung des Hemmungsvermögens.

Das Landgericht setzt sich mit den vom Sachverständigen herangezogenen Umständen unreife Persönlichkeit, Überforderungssyndrom, seelische Konfliktlage wegen erneuter Schwangerschaft, mangelnde Erklärbarkeit der Tat jeweils einzeln auseinander, relativiert jeweils isoliert deren Bedeutung mit eigener Wertung und kommt ohne weitere Abwägung zu dem Ergebnis, auch das Zusammenwirken aller Faktoren „unter angemessener Berücksichtigung“ der im Übrigen vorliegenden psychologischen Testergebnisse, die für sich gesehen ebenfalls nicht aussagekräftig seien, führe daher nicht zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit.

Die vom Landgericht dabei vorgenommene Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen und die eigene Würdigung der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblichen Gesichtspunkte halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Bedenklich ist schon, dass das Landgericht nicht deutlich zwischen dem Schweregrad der seelischen Störung als Voraussetzung der §§ 20, 21 StGB und der Frage unterscheidet, ob als Folge dieser Störung das Steuerungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.

Weitere Bedenken erweckt die Wertung des Landgerichts, wonach das Überforderungsgefühl der Angeklagten und ihre Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Belastung durch die erneute Schwangerschaft wesentlich auch unter Berufung auf mangelnde objektive Begründetheit dieser Probleme geringer bewertet werden.

Schließlich ist zu beanstanden, dass die Ausführungen des Landgerichts die gebotene Gesamtschau von Täterpersönlichkeit und Tat vermissen lassen (vgl. BGHSt 34, 22; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 9, 16, 24).

Denn die einzelnen Aspekte der hier mit sachverständiger Hilfe festgestellten Persönlichkeitsstörung, mögen sie auch für sich gesehen nicht den in §§ 20, 21 StGB vorausgesetzten Schweregrad erreichen, können in ihrem Zusammenwirken vor dem Hintergrund des in die Tat mündenden und ihr unmittelbar nachfolgenden Geschehensablaufs durchaus zu einer krisenhaft zugespitzten, von Hilf- und Ausweglosigkeit geprägten Situation und zu einer aktuellen psychischen Verfassung geführt haben, die die Merkmale einer schweren seelischen Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt erfüllt. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht in Betracht gezogen, weil es eine zusammenfassende Würdigung aller Umstände bei seiner eigenen Bewertung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Soweit ihm hierzu möglicherweise die erforderliche Sachkunde gefehlt hat, hätte es sich weiterer sachverständiger Hilfe bedienen müssen, wenn es vom Ergebnis des Gutachtens des gehörten Sachverständigen abweichen wollte.

Der Fehler führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorliegen.

LaufhütteSchäferNack
HarmsBasdorf

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