Revision: Sicherungsverwahrung bei wiederholtem Versicherungsbetrug aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/83
- Datum
- 02.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur zulässig, wenn die Gefährlichkeit des Täters auf einer Neigung zu erheblichen Straftaten beruht, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise stören können.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist das Gewicht des Eingriffs in die persönliche Freiheit gemäß § 62 StGB gegen die voraussichtliche Schwere künftiger Straftaten abzuwägen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).
Die zu erwartende Höhe des Vermögensschadens ist nur ein Gesichtspunkt der Gefährlichkeitsprognose; entscheidend ist die Gesamtwürdigung von Art, Schwere, Wiederholung und den Schutzmöglichkeiten der potenziellen Opfer.
Fortgesetztes Vorgehen kann unter § 66 Abs. 1 StGB fallen, rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Sicherungsverwahrung, wenn die künftigen Straftaten nach Gesamtwürdigung keine besonders schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens erwarten lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 16. August 1982
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss in der Strafsache gegen ████ Franz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████ 1940 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, – Sachbezeichnung: [REDACTED], Kurt u.a. – wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. August 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 1982 im Maßregelausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben; die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt; die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind, werden zu einem Drittel der Landeskasse auferlegt.
Gründe
Während die Verfahrensbeschwerden und die sachlich-rechtlichen Angriffe auf den Schuldspruch sowie den Strafausspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) sind, hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand.
Zwar liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB vor;
der Senat hält daran fest, dass eine fortgesetzte Handlung eine Straftat im Sinne des § 66 Abs. 1 StGB ist. Auch ist die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte in Zukunft Vermögensstraftaten begehen wird, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Maßregelausspruch entspricht jedoch nicht der Vorschrift, nach der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur zulässig ist, wenn die Gefährlichkeit des Täters auf einen Hang zu erheblichen Straftaten zurückgeht, namentlich zu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Die Sicherungsverwahrung soll der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162). Bei der Anwendung des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der Tatrichter das Gewicht des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) mit der Schwere der in Zukunft von dem Verurteilten drohenden Taten abzuwägen. Die Frage, wann drohende Vermögensstraftaten derart erheblich sind, dass die Gefahr ihrer Begehung die Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen vermag, lässt sich nicht mit allgemeingültigen Formeln beantworten (vgl. BGHSt 24, 153, 154). Es kommt stets auf die Gesamtwürdigung an. Dabei ist die Höhe des Vermögensschadens, den künftige Straftaten des Verurteilten anrichten können, nur einer der in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte.
Hier ergibt die Gesamtheit der vom Tatrichter festgestellten Umstände, dass die von dem Angeklagten zu erwartenden Vermögensstraftaten nicht den Rechtsfrieden in der in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzten schwerwiegenden Weise zu stören vermögen: Der Angeklagte ist bisher fast ausschließlich mit Straftaten hervorgetreten, bei denen er in betrügerischer Weise die Bereitschaft von Versicherungsgesellschaften ausgenutzt hat, Bagatellschäden bei Verkehrsunfällen formlos abzuwickeln. Die betrügerisch erlangten Leistungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften haben die Größenordnung von 2.000 DM in keinem Falle überschritten. Der Angeklagte wollte von den verschiedenen Versicherungsgesellschaften insgesamt einen Betrag von 8.000 bis 10.000 DM erlangen. Er rechnete damit, „dass sein Betrugssystem den Versicherungen allgemein und insbesondere von seinen einschlägigen Vortaten bekannt war und er nur kurze Zeit nach diesem System würde vorgehen können“ (UA S. 36); diese Annahme des Angeklagten hält der Tatrichter ersichtlich für realistisch.
Nach den Feststellungen sind die Versicherungsunternehmen durchaus in der Lage, „die Regulierung von Bagatellschäden durch bestimmte, interne Maßnahmen gegen Betrügereien der vorliegenden Art“ abzusichern (UA S. 95); auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Schwere der Taten zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juni 1980 – 5 StR 276/80 – S. 4). Der Hinweis des Tatrichters, dass die Taten des Angeklagten die „Solidargemeinschaft der Versicherten“ geschädigt hätten (UA S. 94), ist, zumal mit Rücksicht auf die Organisationsform der betroffenen Versicherungen und die Höhe des angestrebten Vermögensvorteils, unklar und auch sonst nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision in vollem Umfang zu verwerfen.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
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