Revision: Aufhebung wegen Vereidigungsverstoßes (§ 60 Nr. 2 StPO) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/75
- Datum
- 30.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung eines Zeugen ist zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einen hinreichenden Verdacht begründen, dass der Zeuge den Beschuldigten bei der Tat begünstigt hat.
Ist dem Tatrichter der Inhalt früherer, für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung bedeutsamer abweichender Aussagen bekannt, schließt dies die Vereidigung nicht aus und kann das Verfahren beeinflussen.
Ein Verstoß gegen das Vereidigungsverbot (§ 60 Nr. 2 StPO) rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn die vereidigte Aussage in entscheidungserheblicher Weise zu Lasten des Angeklagten verwertet wird oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vereidigung die Glaubwürdigkeitswürdigung beeinflusst hat.
Für die Revisionsfolge ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Vereidigungsverbot verletzt wurde; maßgeblich ist die Gefahr einer durch die Vereidigung beeinflussten Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 24. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Viehtreiber Helmut K ██████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1939 in ████ (Österreich), zur Zeit in Strafhaft in der Strafanstalt Tegel, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. September 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ – als Vertreter der Bundesanwaltschaft – Assessor [REDACTED] als amtlich bestellter Vertreter der Rechtsanwältin █████ jeweils aus █████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 24. Oktober 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht den Zeugen ███ vereidigt hat, obwohl er verdächtig war, den Angeklagten bei der Tat begünstigt zu haben, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet.
a) Es trifft zu, dass der Mitgefangene ███ und die Häftlinge ██████████ ████████ nicht nur in der Hauptverhandlung als Zeugen „offenbar unzutreffende“ Angaben darüber gemacht haben, welche Alkoholmengen der Angeklagte vor der Tat getrunken hatte. Alle drei Zeugen hatten auch schon in einer früheren Hauptverhandlung, die Zeugen █████████ ████████ bereits vor der Polizei, hierüber etwas Unrichtiges ausgesagt. Ersichtlich geschah dies, um dem Beschwerdeführer zu helfen. Denn jedenfalls die polizeilichen Angaben des Zeugen wichen so erheblich von dem ab, was das Schwurgericht als erwiesen ansieht, dass die Möglichkeit eines Irrtums oder einer belanglosen Übertreibung ausscheidet, zumal der Zeuge den Angeklagten vor der Polizei überdies als „betrunken“ bezeichnet hatte.
Zumindest ein entfernter Verdacht der Begünstigung durch die früheren Aussagen des ███ (und der beiden ebenfalls als Zeugen vereidigten Mithäftlinge ███ und ███) war daher gegeben.
b) Wie der Zusammenhang des Urteils zeigt, sind die früheren Aussagen dieser drei Zeugen dem Schwurgericht im Zeitpunkt der Vereidigung auch bekannt gewesen. Auf die wechselnden Angaben des Zeugen ██████ vor der Polizei, in der früheren und in der jetzigen Hauptverhandlung gehen die schriftlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich ein (UA S. 13). Dann aber hat sich der Tatrichter – wie die Revision im Einzelnen überzeugend behauptet und dargelegt hat – auch von dem Inhalt der (für ihn bedeutsameren) Bekundungen der Zeugen ████ und ██████ vor der Polizei unterrichtet.
Deshalb ist hier die Frage bedeutungslos, ob Verstöße gegen das Vereidigungsverbot (auch) des § 60 Nr. 2 StPO die Revision selbst dann begründen, wenn der Tatrichter die die Vereidigung ausschließenden Umstände weder kannte noch kennen musste (vgl. BGHSt 22, 266, 267).
Belanglos ist ebenfalls, welche Ursachen der Verstoß gegen das Vereidigungsverbot hier hatte.
c) Das Urteil kann auf der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO beruhen, jedenfalls soweit es die Vereidigung des Zeugen ███████ angeht.
Seine Bekundungen werden nicht nur in einem Nebenpunkt (UA S. 15 unten), sondern auch in der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (also in der Schuldfrage) zu dessen Nachteil verwertet (UA S. 24). Dabei ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht dem Zeugen ███ um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es sonst getan hätte.
Das Urteil war deshalb in vollem Umfang aufzuheben, obwohl die sachlich-rechtlichen Einwendungen erfolglos geblieben waren.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Schmidt | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster |