Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Einschränkung der Verteidigung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 137/72
Datum
28.03.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Beiordnung eines Vertrauensanwalts und die Aussetzung der Hauptverhandlung wegen unzureichender Vorbereitungszeit; das Landgericht lehnte ab und ordnete einen anderen Pflichtverteidiger an. Der BGH hebt das Urteil auf, da die Kammer ihr Ermessen bei Beiordnung und Verhandlungsaussetzung fehlerhaft ausübte und den Angeklagten in seiner Verteidigung beschränkte. Mangels Nachweis einer Verschleppungsabsicht war die Ablehnung rechtsfehlerhaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter hat keinen Anspruch auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers, doch ist in der Regel seinem Wunsch nach Bestellung eines Vertrauensanwalts zu entsprechen, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen.

2

Die Ablehnung der Beiordnung eines vom Angeklagten gewünschten Pflichtverteidigers oder die Verweigerung einer Prozessaussetzung stellt eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung dar, wenn das zuständige Gericht sein Ermessen nicht pflichtgemäß begründet ausübt.

3

Die Vermutung einer Verschleppungsabsicht des Angeklagten bedarf eines rechtsfehlerfrei geführten Nachweises; bloßes Schweigen oder formales Verhalten des Angeklagten rechtfertigt die Annahme der Verschleppung nicht, insbesondere wenn ihm effektive Verteidigungsbefugnisse oder Beratung fehlen.

4

Ein Angeklagter darf sich in Ermangelung einsichtsfähigen Verteidigers vorbehalten, nähere Gründe für spätere Befangenheits- oder Beweisanträge erst nach Beratung vorzubringen; das Gericht darf dies nicht zu seinen Lasten als Beleg für fehlende Ernsthaftigkeit werten.

5

Erzielt das Gericht durch fehlerhafte Ermessensausübung eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung, rechtfertigt dies nach § 338 Nr. 8 StPO die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 28. Oktober 1971

Rubrum

5 StR 137/72 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schlosser Peter ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am [1939 in K[O] (Thüringen)], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. März 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: „Die Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass der Angeklagte durch einen Gerichtsbeschluss in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei, ist begründet.

1. Die Rüge stützt sich auf folgende Vorgänge: Durch Verfügung vom 3. August 1971 ließ der Strafkammervorsitzende dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten die Anklageschrift zustellen. Gleichzeitig ließ er ihm u. a. mitteilen, dass er innerhalb einer Woche die Bestellung eines Verteidigers beantragen könne und dass er beabsichtige, ihm den Rechtsanwalt █████████████████ (Ba. Bl. 727a d. A.) beizuordnen. Daraufhin beantragte der Angeklagte mit Schreiben vom 8. August 1971, beim Landgericht eingegangen am 10. August 1971, ihm den Rechtsanwalt ██████ zu bestellen, den er ohne nähere Begründung als den Anwalt seines Vertrauens bezeichnete (Bd. I Bl. 80 d. A.). Ohne auf diesen Antrag einzugehen, bestellte der Vorsitzende durch Verfügung vom 10. September 1971 Rechtsanwalt ███ zum Pflichtverteidiger und ließ dies dem Angeklagten bekanntgeben (Bd. I Bl. 87 d. A.). Im Termin zur Hauptverhandlung meldete sich der dem Angeklagten bisher unbekannte ████████████ ██ und erklärte, dass Rechtsanwalt ██ verhindert sei. Nunmehr verlas der Angeklagte den vorbereiteten Antrag, zur Ermöglichung ausreichender Vorbereitung seiner Verteidigung die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen, weil er Rechtsanwalt ███ ablehne. Zur Begründung führte er aus, obwohl sein Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts █████ unbeachtet geblieben sei, habe er sich zunächst mit dem ihm stattdessen als Verteidiger zugeteilten Rechtsanwalt ██ zufriedengegeben. Dieser habe ihn jedoch in der Haftanstalt nur einmal am 1. Oktober 1971 kurz aufgesucht. Dabei habe er zwar zugesagt, vor der Hauptverhandlung zu einem weiteren, die Verteidigung vorbereitenden Gespräch bei ihm vorbeizukommen. Auf diesen Besuch seines bisherigen Verteidigers habe er jedoch bis zum letzten Tage vor dem Termin vergeblich gewartet, so dass er nicht genügend Zeit gehabt habe, seine Verteidigung mit ihm abzustimmen und überhaupt genügend vorzubereiten. Da von ihm nicht verlangt werden könne, derart unzureichend vorbereitet in einen Prozess zu gehen, bitte er darum, die Hauptverhandlung auf einen späteren Zeitpunkt anzuberaumen, ihm nunmehr einen Pflichtverteidiger seines Vertrauens zu bestellen und ihm genügend Zeit zur gemeinsamen Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen (Bd. I Bl. 112, 121/121a d. A.). Nach Verlesung dieses Antrags und Anhörung der Sitzungsstaatsanwältin, die seine Ablehnung beantragte, erklärte Rechtsanwalt ██████, dass er, wenn er die Akten durchgesehen habe, bereit sei, die Verteidigung zu übernehmen (Bd. I Bl. 112/112a d. A.). Darauf erwiderte der Angeklagte, dass er bei einer so kurzen Vorbereitungszeit für Rechtsanwalt ███ mit einer Verteidigung durch diesen nicht ███████████████ sei. Ferner kündigte er an, dass er den Vorsitzenden beim nächsten Termin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen werde (Ba. Bl. 112a). Nachdem die Staatsanwältin beantragt hatte, für den Fall einer Vertagung die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beschließen, erklärte Rechtsanwalt █████ auf erneutes Befragen des Vorsitzenden noch vor Einsicht in die Akten, dass er bereit und in der Lage sei, die Verteidigung zu übernehmen (Ba. I Bl. 112a). Nach Beratung verkündete der Vorsitzende sodann den Beschluss der Strafkammer, dass anstelle von Rechtsanwalt █████ dessen Beiordnung aufgehoben werde, Rechtsanwalt █████ zum Pflichtverteidiger bestellt und die Aussetzung der Verhandlung abgelehnt werde, weil sie vom Angeklagten ausschließlich zur Verschleppung des Verfahrens beantragt worden sei (Ba. Bl. 112a). In den Gründen dieses Beschlusses, die nach der Reihenfolge der im Sitzungsprotokoll beurkundeten Vorgänge erst später nachgeschoben worden sind, ohne dass der Zeitpunkt ihrer Verkündung aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich ist, heißt es u. a.: Die Kammer ist auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie von dem Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung erhalten hat, davon überzeugt, dass dieser das Verfahren mit seinem Antrag nur verschleppen will. Denn nach seiner Ankündigung, im nächsten Termin den Vorsitzenden wegen Befangenheit abzulehnen und noch Beweisanträge zu stellen, hat er auf Befragen, zur Vorbereitung eines möglichen neuen Termins bereits jetzt die Gründe anzugeben, ohne Angabe von Gründen diese Auskunft verweigert. Diese Verschleppungsabsicht ist außerdem noch dadurch deutlich geworden, dass der Angeklagte nach der Ablehnung seines Antrages einen bereits schriftlich vorbereiteten und subtil begründeten Ablehnungsantrag gegenüber dem Vorsitzenden aus der Tasche gezogen hat. Diesen Antrag hat er schließlich nach einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden, zurückgenommen (Ba. Bl. 120).

2. Wie die Revision mit Recht rügt, haben der Vorsitzende und die Strafkammer mit der so begründeten Ablehnung des vom Angeklagten gestellten Antrags das ihnen bei der Auswahl des Verteidigers und bei der Entscheidung über die Verhandlungsaussetzung nach §§ 142, 145 StPO obliegende pflichtgemäße Ermessen in rechtlich fehlerhafter Weise ausgeübt.

a) Der Angeklagte hat zwar keinen Anspruch auf die Beiordnung eines bestimmten von ihm benannten Verteidigers (KG JR 1957, 469, 470). Andererseits setzt eine sachdienliche Verteidigung voraus, dass er seinem Verteidiger Vertrauen entgegenbringt. Dementsprechend ist es in der Regel geboten, ihm den Anwalt seines Vertrauens zum Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen (BVerfGE 9, 36, 38). Hier hat der Vorsitzende jedoch weder bei der Bestellung des Rechtsanwalts ██████ noch bei der Bestellung des Rechtsanwalts █████ bestimmte Gründe, die der Beiordnung des von ███████████ als Verteidiger gewünschten Rechtsanwalts ██████ entgegengestanden hätten, angeführt, sondern den Wunsch des Angeklagten beide Male grundlos übergangen.

b) Die Annahme einer Verschleppungsabsicht des Angeklagten setzt voraus, dass er mit seinem Antrag ausschließlich bezweckt hat, das Verfahren für unbestimmte Zeit zu verzögern. Dementsprechend muss ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass er sich bewusst gewesen sei, durch den Antrag eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können, und eine solche Verbesserung seiner Verfahrenslage auch gar nicht erhofft hat, sondern nur auf Vertagung und dadurch eintretenden Zeitgewinn ausgegangen ist (BGHSt 21, 118). Der Nachweis einer solchen Zielsetzung des Angeklagten wird durch die von der Strafkammer angeführten Gründe nicht erbracht. Jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen ergibt sich kein Anhalt, geschweige denn Beweis für eine Verschleppungsabsicht des Angeklagten daraus, dass er zunächst die Auskunft darüber verweigerte, weshalb er den Vorsitzenden wie angekündigt im nächsten Termin wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen und welche Beweisanträge er sodann stellen wolle. Denn da Rechtsanwalt ███ ausgeblieben war, der an seiner Stelle erschienene Rechtsanwalt ███ noch nicht einmal die Akten eingesehen hatte, war der Angeklagte, als der Vorsitzende ihn danach befragte, praktisch ohne Verteidiger. In dieser Situation und ohne die Gelegenheit zu einer vorherigen Beratung mit einem Verteidiger seines Vertrauens über die zu seiner Verteidigung beabsichtigten weiteren Anträge zu schweigen, war der Angeklagte berechtigt. Solltenfalls bedeutete auch der Umstand, dass der Angeklagte nach Ablehnung seines Aussetzungsantrags einen schriftlich vorbereiteten Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden anbrachte und denselben nach einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden wieder zurücknahm, noch keine Bestätigung für eine mit dem Aussetzungsantrag verfolgte Verschleppungsabsicht. Denn nachdem dem Angeklagten die Möglichkeit, den Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden wie angekündigt im neuen Hauptverhandlungstermin zu stellen, durch den die Aussetzung ablehnenden Gerichtsbeschluss genommen worden war, konnte er diesen Antrag, sofern er auf seine Anbringung nicht verzichten wollte, nur noch jetzt stellen. Dies zu tun, war sein gutes Recht. Wenn er den Befangenheitsantrag nach einer entsprechenden dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden schließlich wieder zurücknahm, so beweist dies ebenfalls noch nicht, dass er diesen Antrag wie auch seinen zuvor gestellten Vertagungsantrag von vornherein für völlig aussichtslos gehalten und damit lediglich eine Verzögerung des Verfahrens beabsichtigt hat.

Da die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, zur Ermöglichung ausreichender Vorbereitung seiner Verteidigung die Hauptverhandlung auszusetzen und ihm einen Anwalt seines Vertrauens zum neuen Verteidiger zu bestellen, nach alledem mit einer rechtlich unzutreffenden Begründung abgelehnt und damit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist er durch diesen Gerichtsbeschluss in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Das ist nach § 338 Nr. 8 StPO ein unbedingter Revisionsgrund, der dazu nötigt, das Urteil im vollen Umfang aufzuheben.“

Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

SchmidtSchmittHerrmann
SarstedtSchuster