Revision verworfen: Verurteilung wegen Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/69
- Datum
- 22.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbegründet, wenn die Sitzungsniederschrift ausweist, dass dem Angeklagten nach der Vernehmung von Zeugen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
Wurde eine Zeugin vorprozessual zur Ladung beantragt, die Kammer aber wegen vorliegender Aktenauszüge von einer Vernehmung abgesehen hat, muss der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen ausdrücklichen Beweisantrag stellen; das Unterlassen schließt die Rüge der Nichtvernehmung aus.
Angriffe, die im Wesentlichen nur die richterliche Feststellungs- und Beweiswürdigung betreffen, bieten keine tragfähige Grundlage für die Revision.
Die Strafkammer ist nicht verpflichtet, von Amts wegen entlastende Zeugen heranzuziehen, wenn deren behauptete Entlastung nicht ohne weiteres geeignet ist, die nach dem Urteil getroffenen Feststellungen zu erschüttern.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. Oktober 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Gerüstbauer Hans-Joachim ██████ aus ███, dort geboren am ████████ 1921, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. Oktober 1968 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 29. Oktober 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen sind ohne Erfolg.
1. Das Urteil kann nicht darauf beruhen, dass, wie der Angeklagte behauptet, der beigeordnete Verteidiger ihm kurz vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erklärte, er lehne es ab, die Revision zu begründen.
2. Die Rüge, dem Angeklagten sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, an die Belastungszeugen Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, scheitert schon daran, dass der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der Vernehmung eines jeden Zeugen gefragt wurde, ob er etwas zu erklären habe.
Die Rüge, welche die Nichtvernehmung der Zeugin Ingrid ██████████████ (des Notzuchtverbrechens, dessentwegen der Angeklagte 1940 verurteilt wurde) betrifft, greift nicht durch. Die Akten ergeben zwar, dass der Angeklagte und sein Verteidiger am 17. und 19. September 1968, also vor der Hauptverhandlung, die Ladung der Zeugin beantragt hatten. Die Vorsitzende hat laut einem am 1. Oktober 1968, also ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung, gefertigten Vermerk von der Ladung der Zeugin abgesehen, weil die Akten des Sondergerichts vorlagen. Die Revision trägt selbst vor, dass Auszüge aus diesen Akten in der Hauptverhandlung verlesen worden sind. Wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger glaubten, dass es trotzdem noch einer Vernehmung der Zeugin bedurfte, hätten sie in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge stellen können und müssen. Das ist laut Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
4. Die Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen enthalten im Wesentlichen nur Angriffe gegen die Feststellungen. Hierauf kann eine Revision nicht gestützt werden.
5. Dies gilt auch für die Einwendungen, die sich mit der Zeugin █████ befassen.
6. Es brauchte sich der Strafkammer auch nicht aufzudrängen, von Amts wegen die Ehefrau des Angeklagten darüber zu hören, dass der Angeklagte von ihr nie Mundverkehr verlangt habe. Dass er das nie getan hat, schließt nicht aus, dass er es im vorliegenden Falle bei der Zeugin ███ tat, zumal hier eine im Urteil nachher festgestellte besondere Situation gegeben war.
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlich-rechtlichen Mangel.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |