Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellung der Unterschlagungshöhe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 137/66
Datum
03.05.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Problem war, dass das Landgericht nicht ermittelte, in welchem Umfang der Angeklagte Gerichtskostenmarken rechtswidrig zugeeignet hat. Es hätte zumindest einen nachweisbaren Mindestbetrag feststellen müssen. Mangels solcher Feststellungen war eine Aufhebung erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht muss den Umfang einer rechtswidrigen Zueignung feststellen; kann die genaue Höhe nicht ermittelt werden, ist zumindest ein nachweisbarer Mindestbetrag zu bestimmen.

2

Unterbleibt die Feststellung des Mindestbetrags bei einer Unterschlagung, liegt ein erheblicher Mangel der Urteilsgründe vor, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt.

3

Die bloße Feststellung, die Höhe des Schadens lasse sich nicht feststellen, ersetzt nicht die gebotene tatsächliche Aufklärungspflicht des Gerichts.

4

Erheblichen Feststellungsmängeln ist durch Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer zu begegnen, wenn die erforderliche Aufklärung in der angefochtenen Entscheidung unterblieben ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 25. Oktober 1965

Rubrum

5 StR 137/66 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den früheren Kassenangestellten Hans-Heinrich S. ███ aus N[REDACTED], geboren am ███████████ 1914 in G[REDACTED], Kreis ███, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 25. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Die Strafkammer hat nicht aufzuklären vermocht, in welchem Umfange der Angeklagte sich Gerichtskostenmarken, die er in amtlicher Eigenschaft empfing, durch Barverkäufe an das Amtsgericht in Neumünster rechtswidrig zueignete (vgl. UA S. 19). Bei dieser Sachlage hätte sie sich darüber schlüssig werden müssen, welchen Mindestbetrag der Angeklagte sich rechtswidrig zugeeignet hat. Das hat sie jedoch laut Urteilsgründen nicht getan, sich vielmehr damit begnügt, dass „die Höhe des Schadens sich nicht feststellen lässt“ (vgl. UA S. 19). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Urteils. Auf die verfahrens- und sachlichrechtlichen Einzelrügen der Revision kommt es hiernach nicht an.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Borker Lal