Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen Zweifel an Täterschaft bei Fremdabtreibung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 137/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Fremdabtreibung verurteilt worden. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht keine sichere Überzeugung gewonnen hatte und selbst Beteiligung Dritter nicht ausgeschlossen hatte. Widersprüchliche Feststellungen zu Mitangeklagten und die fehlende Klarheit der Beweiswürdigung rechtfertigen die Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schuldspruch setzt eine sichere richterliche Überzeugung voraus; bleiben Zweifel an der Täterschaft oder Teilnahme Dritter bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2

Widersprüchliche Beurteilungen der Täterschaft Dritter im selben Urteil beeinträchtigen die Tragfähigkeit eines gegen den Beschuldigten gerichteten Schuldspruchs.

3

Geständige Angaben über vorbereitende Handlungen (z. B. Massagen) genügen nicht ohne weiteres zur Überzeugung von einer kausalen, unmittelbaren Verursachung des strafbaren Erfolgs, wenn hierfür der Nachweis konkreter Eingriffe fehlt.

4

Ergibt die Beweiswürdigung, dass statt einer vollendeten Straftat allenfalls ein Versuch oder ein anderes Tatbild in Betracht kommt, ist der Tatrichter daran gebunden, den Angeklagten nicht wegen der schwereren alternativ behaupteten Tat zu verurteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 5. Februar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Werkmeister Hans ██, dort geboren am ██ 1920, wegen Fremdabtreibung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 5. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision des Angeklagten ██ ██████ hat sachlich-rechtlichen Gründen in vollem Umfang stattzugeben.

Das Landgericht stützt den Schuldspruch vor allem darauf, dass nur der Angeklagte – und zwar ohne Hilfe Dritter – die Frucht bei Christa ███ ████████████ beseitigt habe und deshalb für deren Tod allein verantwortlich sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach dem 4. Juli 1960 keinen unmittelbaren Eingriff mehr vorgenommen, wird in einem Teil der Urteilsgründe als widerlegt behandelt; dort wird „dem Angeklagten nicht geglaubt, dass die Verstorbene selbst oder aber ein Dritter noch kurz vor dem Fruchtabgang einen Eingriff vorgenommen“ hatte (UA S. 6).

Indessen zeigen die Darlegungen an anderer Stelle, dass der Tatrichter insoweit keine sichere Überzeugung gewonnen hat. Er begründet nämlich die Freisprüche der beiden Mitangeklagten u. a. wie folgt:

„Endlich konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Angeklagte Ilse ███ die Frucht beseitigt hat und deshalb am 10. August 1960 falsche Angaben machte, um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen“ (UA S. 11).

„Auch die Angeklagte Waltraud [REDACTED] kann als Täterin für die Beseitigung der Frucht nicht ausgeschlossen werden; die Angeklagte Ilse [REDACTED] hat vor der Strafkammer einen entsprechenden Verdacht geäußert“ (UA S. 12).

Diese Ausführungen betreffen zwar nur die Mitangeklagten, berühren jedoch auch die Frage nach der Schuld des Beschwerdeführers.

Entweder war dieser – ohne dass ein vernünftiger Zweifel bestehen konnte – für Fruchtabgang und Tod (allein) verantwortlich, oder

es ließ sich insoweit die Täterschaft oder Teilnahme Dritter nicht sicher ausschließen.

Im letzten Falle musste der Tatrichter seine eigenen Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, auch wenn dieser dann u. U. nur wegen versuchter Abtreibung und keiner der Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt werden konnte.

Die dargelegten Bedenken sind übrigens nicht deshalb bedeutungslos, weil der Angeklagte zugegeben hat, „Massagen des Unterleibes bis kurz vor der Fehlgeburt bei Christa ████████████████ vorgenommen zu haben“ (UA S. 7). Denn diese Massagen waren nur „in Verbindung mit direkten Eingriffen in die Geschlechtsorgane zur Verursachung eines Fruchtabgangs geeignet“ (UA S. 7).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers war daher, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, in vollem Umfang aufzuheben.

Gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein zu demselben Land gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtKersting