Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verurteilung wegen Straßenraubes bleibt trotz Wegfalls des Qualifikationsmerkmals

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/76
Datum
03.02.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg wegen versuchten Straßenraubes. Streitpunkt war, ob die Verurteilung trotz Wegfalls eines Qualifikationsmerkmals fortbestehen kann. Der BGH verwies die Revision nach §349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet und bestätigte die Verurteilung, da das Hinausschubsen des 75‑jährigen Opfers auf die Fahrbahn den Tatbestand des §250 Abs.1 Nr.3 StGB erfüllt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Eine Verurteilung wegen Straßenraubes bleibt bestehen, wenn das festgestellte Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Strafnorm erfüllt, auch wenn ein ursprünglich benanntes Qualifikationsmerkmal wegfällt.

3

Das Hinausschubsen eines hochbetagten Opfers vom Bürgersteig auf die Fahrbahn kann als Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 30. August 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Werner L. aus ██████, dort geboren am █████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Straßenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1976 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. August 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF kann trotz des Wegfalls dieses Qualifikationsmerkmals bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das 75-jährige Opfer an einer Bushaltestelle vom Bürgersteig auf die Fahrbahn zu Boden gestoßen. Damit hat er den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF verwirklicht (BGHSt 26, 167). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SarstedtHerrmannFuhrmann
FleischmannSchuster