Revision verworfen – Verurteilung wegen Straßenraubes bleibt trotz Wegfalls des Qualifikationsmerkmals
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 13/76
- Datum
- 03.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Eine Verurteilung wegen Straßenraubes bleibt bestehen, wenn das festgestellte Verhalten die Tatbestandsvoraussetzungen der einschlägigen Strafnorm erfüllt, auch wenn ein ursprünglich benanntes Qualifikationsmerkmal wegfällt.
Das Hinausschubsen eines hochbetagten Opfers vom Bürgersteig auf die Fahrbahn kann als Gewaltanwendung im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 30. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Hans-Werner L. aus ██████, dort geboren am █████ 1941, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Straßenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1976 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. August 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Verurteilung wegen Straßenraubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF kann trotz des Wegfalls dieses Qualifikationsmerkmals bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das 75-jährige Opfer an einer Bushaltestelle vom Bürgersteig auf die Fahrbahn zu Boden gestoßen. Damit hat er den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nF verwirklicht (BGHSt 26, 167). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Sarstedt | Herrmann | Fuhrmann | |||
| Fleischmann | Schuster |