Fortgesetzter Betrug: Urteilsanforderungen an Einzelakte und Vorsatzdarstellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/59
- Datum
- 02.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Straftat müssen die Urteilsgründe das Tatgeschehen so darstellen, dass der tatbestandsmäßige Gesetzesverstoß für die einzelnen (oder gruppierten) Einzelakte rechtlich nachprüfbar erkennbar wird.
Der Tatrichter darf zur Begrenzung des Verfahrens die Feststellungen auf schwerer wiegende und leichter nachweisbare Einzelakte beschränken, wenn die übrigen für Schuldspruch und Strafausspruch ohne Bedeutung sind; bei wesentlichen Abweichungen der Ausführungsweise sind Fälle oder Fallgruppen gesondert darzustellen.
Kann der Umfang einer fortgesetzten Tat nicht vollständig aufgeklärt werden, muss das Urteil einen festgestellten Mindestumfang ausweisen und diesen Mindestumfang der Strafzumessung zugrunde legen.
Für die Strafbarkeit wegen Betrugs bedarf es tragfähiger Feststellungen dazu, welche konkreten Täuschungshandlungen dem Angeklagten zuzurechnen sind und dass er die Unrichtigkeit der Angaben (Vorsatz) bei den jeweiligen Tathandlungen kannte.
Für die Feststellung eines Vermögensschadens durch die Zahlung kommt es auf die Gleichwertigkeit eines etwa entstehenden Gegenanspruchs im Zeitpunkt der Verfügung an; maßgeblich sind dabei auch die Umstände, bis wann der Leistende nach den gegebenen Verhältnissen mit der versprochenen Leistung rechnen konnte.
Vorinstanzen
████████████ ██ ████████, 16. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███ 2. ██████████ 3. ██ 4. ███
wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Das Urteil des ████████████ ██ ████████ vom 16. Oktober 1958
1. gegen die Angeklagten ███ und Dr. ██ wird samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten verurteilt.
2. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: ███ und Dr. ██ wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug je zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und 5000 DM Geldstrafe, ██████ wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug zu fünf Monaten Gefängnis und 1000 DM Geldstrafe, ██ von ███████████████████ wegen fortgesetzten Betrugs zu acht Monaten Gefängnis; diese Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil haben alle vier Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
Revision des Angeklagten ███
I. Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 544 Abs. 2 StPO ausgeführt; die Einzelausführungen zur Sachrüge enthalten nur Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer; beides ist unzulässig.
II. Dagegen dringt die allgemeine Sachrüge durch.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer darlegt, dass der Angeklagte einen fortgesetzten Betrug begangen habe (UA S. 27), halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung 5 StR 147/54 vom 25. Mai 1954 = JR 1954, 268 ausgeführt hat, ist bei einer fortgesetzten Handlung das Tatgeschehen grundsätzlich so darzustellen, dass es den tatbestandsmäßigen Verstoß des Täters gegen das angewendete Strafgesetz für jeden Einzelakt in einer rechtlich nachprüfbaren Weise erkennbar macht. Dabei steht es dem Tatrichter zur Vermeidung uferloser Beweiserhebungen in umfangreichen Sachen allerdings frei, die Urteilsfindung auf die schwerer wiegenden und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn die übrigen für den Schuldspruch unerheblich sind und für den Strafausspruch nicht ins Gewicht fallen. Bei einer Vielzahl von Einzelfällen ist es nicht erforderlich, jeweils jeden Fall in allen seinen Einzelheiten im Urteil darzustellen. Bei in allen wesentlichen Punkten gleichliegenden Fällen kann sich der Tatrichter mit einer Beschreibung der gemeinsamen Merkmale in der Regel begnügen. Fälle oder Fallgruppen, die in ihrer Ausführungsweise nicht unerheblich voneinander abweichen, müssen einzeln dargestellt werden. Lässt sich der Umfang der fortgesetzten Tat nicht vollständig klären, so muss das Urteil ergeben, welchen Mindestumfang das Gericht festgestellt hat; von diesem Mindestumfang muss es dann bei der Strafzumessung ausgehen.
2. Diesen Anforderungen genügen die Urteilsfeststellungen nicht.
a) Die Täuschungshandlungen des Angeklagten zerfallen in zwei Gruppen.
Bei der ersten Gruppe hat der Angeklagte selbst in seinen Vorträgen falsche Vorspiegelungen gemacht und dadurch eine Vielzahl von Personen zum Beitritt und zur Zahlung der 330 DM veranlasst. Schon für diese Gruppe genügen die Feststellungen der Strafkammer nicht.
Die Unwahrheit der Angaben des Angeklagten bei seinen Vorträgen, u. a. in Lehrte und Hildesheim, sieht die Strafkammer in seiner Erklärung, die einzelnen würden alsbald zu Wohnungen kommen. Ob der Angeklagte in seinen Vorträgen nur dies gesagt oder ob er seine Behauptung, die Beitretenden würden alsbald zu einer Wohnung kommen, noch näher erläutert hat, und zwar durch unrichtige Angaben, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Wenn es an einer späteren Stelle heißt, der Angeklagte habe in den geworbenen Mitgliedern durch selbst abgegebene oder auf seine Veranlassung abgegebene Versprechungen den Eindruck erweckt, dass es lediglich der Zahlung von 330 DM bedürfe, um Anwärter auf eine Wohnung zu werden, die fertig geplant und deren Finanzierung gesichert sei, so ist das keine Feststellung, dass der Angeklagte in jedem seiner Vorträge etwas Derartiges erklärt hat.
Soweit der Angeklagte in seinen Vorträgen oder in einzelnen von ihnen nur erklärt haben sollte, die Beitretenden würden alsbald zu einer Wohnung kommen, fehlt es an einer Feststellung darüber, dass der Angeklagte sich der Unrichtigkeit dieser seiner Behauptung bewusst war. Hierzu hätte es Feststellungen über die Zeitpunkte der einzelnen Vorträge des Angeklagten bedurft und genauer Angaben über die Vorstellungen, die sich der Angeklagte bei den einzelnen Vorträgen über die jeweilige Finanzierungslage der örtlich in Betracht kommenden Bauten gemacht hat.
b) Auch für die zweite Gruppe der einzelnen durch Angestellte des Angeklagten Geworbenen fehlt es an näheren Feststellungen über die Täuschungshandlung.
Was das Urteil über die Erklärungen feststellt, die Angestellte der ███████████ im Auftrage des Angeklagten Interessenten gegenüber abgegeben haben, lässt die Möglichkeit offen, als hätten die Angestellten nicht jedem Interessenten dasselbe, sondern je nach den Fragen, die der einzelne gestellt hat, Verschiedenes erklärt. Dann aber hätten Feststellungen jeweils zu Einzelfällen getroffen werden müssen. Die Erklärung, jemand werde „bald“ eine Wohnung bekommen, ist sehr allgemein gehalten. Es hätte näherer Feststellungen bedurft, welchen Zeitraum etwa die Beteiligten nach den gesamten Umständen unter „bald“ verstanden haben und nach der Absicht des Angeklagten verstehen sollten.
Schon wegen dieser nicht ausreichenden Feststellungen zu den Täuschungshandlungen des Angeklagten muss das Urteil aufgehoben werden.
3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Auf UA Seite 15 wird ein Rundschreiben erwähnt, in dem gesagt ist, der Geschäftsanteil diene in seiner vollen Höhe ausschließlich der Baufinanzierung. Sollte sich feststellen lassen, dass dieses Schreiben allen oder einem großen Teil der Interessenten, deren Mindestzahl dann festgestellt werden müsste, vorgelegt worden ist, so könnte schon hierin eine Täuschungshandlung liegen.
b) Für die Frage, ob die einzelnen Interessenten geschädigt worden sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer von ihnen schließlich eine Wohnung bekommen hat. Die schädigende Vermögensverfügung der Interessenten liegt spätestens in der Zahlung der 330 DM. Ob hierdurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob zur Zeit der Zahlung ein gleichwertiger Gegenanspruch der Interessenten entstand, wobei die Gleichwertigkeit u. a. auch davon abhinge, bis wann nach den gegebenen Umständen der einzelne mit einer Wohnung rechnen konnte.
c) Soweit die Strafkammer wieder zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Angeklagte ███ einen fortgesetzten Betrug begangen hat, müsste der Gesamtvorsatz nach den Grundsätzen der Rechtsprechung begründet werden (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163). Da möglicherweise ein Teil der Einzelakte des ███████████ ███ verjährt wäre, wenn kein Fortsetzungzusammenhang angenommen würde, bedarf es insoweit einer besonders sorgfältigen Prüfung.
d) Unter welchen Voraussetzungen Untreue und Betrug rechtlich zusammentreffen können, ergibt sich aus den in BGHSt 6, 67 dargelegten Grundsätzen.
B. Revision des Angeklagten Dr. ██
I. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. 1. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, auch Dr. ██ sei einer durch einen einheitlichen Entschluss (das Wort „gemeinschaftlicher Entschluss“ beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, so dass es auf die Frage der Wirksamkeit der nachträglichen Berichtigung nicht ankommt) umfassten und daher tateinheitlich mit Betrug begangenen Untreue schuldig.
2. Den Betrug sieht die Strafkammer darin, dass Dr. ██, der nach dem Ausscheiden des ███████ im November 1953 die Geschäftsführung übernommen hatte, durch den Angeklagten ███ von ██████ unter falschen Vorspiegelungen neue Mitglieder werben ließ und deren Anzahlungen für die Genossenschaft entgegennahm. Das Urteil lässt aber nicht erkennen, für welche täuschenden Werbungen die Strafkammer den Angeklagten ██ verantwortlich macht und wie hoch der dadurch den Geworbenen entstandene Schaden ist.
Es ist an einer Stelle (UA S. 23) von Werbungen des Angeklagten ███ von ██ im Auftrage des Angeklagten Dr. ██ in █████████ingen und Cuxhaven, an einer anderen Stelle (UA S. 29) von solchen in Wolfsburg, dem Emsland und Stade die Rede.
Die zweite Stelle könnte den Eindruck erwecken, als würde eine Mindestfeststellung dahin getroffen, durch betrügerische Werbungen des Angeklagten Dr. ██ seien mindestens 8005 DM von geworbenen Genossen eingegangen, um die diese geschädigt seien; diese 8005 DM seien also der dem Dr. ██ zur Last gelegte, betrügerisch herbeigeführte Schaden. Dem stehen aber die Strafzumessungsgründe entgegen, in denen es heißt, der Angeklagte Dr. ██ habe mehr als 200.000 DM verwirtschaftet. Dass die Strafkammer den ███████ für den 8005 DM übersteigenden Teil dieses Betrages nur unter dem Gesichtspunkt der Untreue verantwortlich machen will, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Diese Unklarheiten zwingen zur Aufhebung des Urteils gegenüber Dr. ██.
Revision des Angeklagten ██████
I. Die Verfahrensrüge, die sich auf die Strafzumessung bezieht, bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.
II. Sachlich greift der Angeklagte das Urteil in vollem Umfang an.
Die Beihilfe des Angeklagten ██████ zu dem fortgesetzten Betrug des Angeklagten Dr. ██ sieht die Strafkammer darin, dass er in schriftlichen Zahlungsaufforderungen den in Wolfsburg geworbenen Mitgliedern bewusst wahrheitswidrig mitteilte, es habe sich erst nach der Werbung herausgestellt, dass das Volkswagenwerk keine Arbeitgeberdarlehen gebe, und dass er den in Lingen Geworbenen der Wahrheit zuwider mitteilte, die erste Hypothek für das Bauvorhaben sei bereits gesichert. In welchem Umfang der Angeklagte diese unwahren Mitteilungen gemacht hat, ist nicht festgestellt. Der Schuldumfang dieses Angeklagten hinsichtlich der Beihilfe zum Betrug steht deshalb ebensowenig fest wie der der übrigen Angeklagten.
Da das Urteil gegen ██████ schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Ausführungen der Strafkammer, wonach dieser Angeklagte auch tateinheitlich mit der Beihilfe zum Betrug Beihilfe zur Untreue geleistet hat.
D. Revision des Angeklagten ██ von ███████████████████
Diesen Angeklagten verurteilt die Strafkammer wegen fortgesetzten Betrugs, weil er in der Zeit von Oktober 1953 bis Ende 1954 durch Werbungen in Wolfsburg, im Emsland und in Cuxhaven unter falschen Vorspiegelungen Mitglieder zum Beitritt und zur Zahlung von etwa 8000 DM veranlasst habe.
Auch die Sachrüge dieses Angeklagten dringt durch.
1. Die erwähnten Feststellungen geben zwar ausreichend den Tatumfang dieses Angeklagten an.
Dass er objektiv den Baulustigen an allen drei Orten unrichtige Angaben gemacht hat, dass diese den Angaben geglaubt haben, daraufhin beigetreten sind und insgesamt etwa 8000 DM gezahlt haben, ist ebenfalls ausreichend festgestellt.
2. Durchgreifende Bedenken bestehen hingegen hinsichtlich der inneren Tatseite, mindestens im Fall Wolfsburg.
Hier hat der Angeklagte erklärt, die Landesmittel seien bewilligt, die Bauten würden bestimmt 1954 angefangen und vollendet, es stünden hierfür außer den Landesmitteln auch Arbeitgeberdarlehen des Volkswagenwerks zur Verfügung (UA S. 29). Dass er die Unrichtigkeit dieser Angaben gekannt hat, ist aber nicht festgestellt. Die näheren Angaben über Wolfsburg befinden sich bei der Erörterung des Tatbeitrages des Angeklagten Dr. ██. Nur sein Vorsatz wird an dieser Stelle festgestellt. Mit der inneren Tatseite bei dem Angeklagten ██ von ███████████████████ setzt sich die Strafkammer UA Seite 35 ff. auseinander. Hier ist in diesem Zusammenhang von der Werbung in Wolfsburg überhaupt nicht die Rede; sie taucht erst am Schluss bei der Gesamtfeststellung UA Seite 37 auf. Hier wird ausdrücklich auf die vorher getroffenen Feststellungen Bezug genommen; diese Stelle (UA S. 37) enthält also keine selbständige Vorsatzfeststellung. Nur für die Versprechungen im Emsland und in Cuxhaven wird UA Seite 36, im Übrigen auch nur formelhaft, festgestellt, der Angeklagte habe ihre Unwahrheit gekannt. Es kommt hinzu, dass die Strafkammer dem Angeklagten nicht widerlegen konnte, er habe zunächst an die Angaben, die die Vorstandsmitglieder ihm gemacht hätten, geglaubt und nur diese weitergegeben. Von welchem Zeitpunkt an er bösgläubig geworden ist, lässt sich den Feststellungen nicht mit einiger Sicherheit entnehmen. Allenfalls ergeben sie seine Bösgläubigkeit für die Zeit ab 23. Dezember 1953, weil er an diesem Tage durch den Vorstand wegen zu weitgehender Werbungszusagen verwarnt worden ist. Die Gelder für die in Wolfsburg Geworbenen sind aber (UA S. 29) in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1953 bereits eingegangen; diese Werbung muss also schon vorher stattgefunden haben.
Demnach mussten die Revisionen aller vier Angeklagten Erfolg haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |