Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 137/52
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer durch gemeinschaftliches Zusammenwirken falsche Abrechnungsunterlagen bei einer Kostenträgerin einreicht, um dadurch Zahlungen zu erlangen, macht sich des gemeinschaftlichen Betrugs strafbar.
Die Kenntnis, dass ein Beteiligter als Vertragszahnarzt nicht zugelassen ist und daher von der Kostenträgerin nicht vergütet wird, begründet bei bewusstem Zusammenwirken mit anderen den Vorsatz, Zahlungen rechtswidrig zu erlangen.
Eine Revision, die ausschließlich formelle Rechtsverletzungen rügt, ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen der §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 352 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind.
Ist die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz tragfähig und die rechtliche Würdigung zutreffend, ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 6. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahntechniker Josef █████████████ aus ███████████████, [REDACTED]-Straße, geboren ███████████ in ███ (Bezirk [REDACTED]), wegen gemeinschaftlichen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist seit 1932 Inhaber eines zahnärztlichen Laboratoriums in Berlin und zur Behandlung von Patienten berechtigt, jedoch als Behandler bei der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) nicht zugelassen. Er hat einen Schein über die Behandlung eines Kassenpatienten dem Mitverurteilten ███ übergeben, der ihn auf Grund der Angaben des Angeklagten ████████ hinsichtlich der erbrachten Leistungen an dem betreffenden Patienten ausgefüllt, unterstempelt und mit seinem Namen versehen bei der VAB zur Abrechnung eingereicht hat. Den Betrag für die Behandlung hat die VAB an [REDACTED] gezahlt und dieser an den Angeklagten abgeführt.
Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 1951 ist der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 100 DM, im Nichtbeitreibungsfalle zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt worden.
Seine Revision konnte keinen Erfolg haben.
Soweit sie Verletzung des formellen Rechts rügt, ist sie unzulässig (vgl. §§ 344 Abs. 2 Satz 2, 352 Abs. 1 StPO).
Das Landgericht stellt fest, dass beiden Angeklagten bekannt war, der Angeklagte █████████████ als Vertragszahnarzt nicht zugelassen und etwa von ihm selbst, mit seiner Unterschrift eingereichte Behandlungsscheine von der VAB nicht vergütet werden. Gerade aus dieser Erkenntnis heraus, dass die VAB rechtlich zur Zahlung der Vergütung an den von ihr nicht zugelassenen Angeklagten nicht verpflichtet ist, hätten sich die beiden Angeklagten zu der Tat verbunden und hätten diesen Weg nicht einzuschlagen brauchen und nicht eingeschlagen, wenn die Erlangung der Vergütung für █████████████ anders möglich gewesen wäre.
Die vom Landgericht hieraus gezogenen Rechtsfolgerungen sind durchaus zutreffend. Die Revision ist offensichtlich unbegründet und war mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Waschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |