Aufhebung und Zurückverweisung: Kein nachgewiesener Vermögensschaden bei Ausbeutemeldungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/88
- Datum
- 03.05.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden i.S. des Betrugstatbestands liegt nur vor, wenn dem Geschädigten tatsächlich weniger zugekommen ist, als ihm nach den vertraglichen Vereinbarungen zustand.
Eine vertragliche Preisvereinbarung, die den Kaufpreis nach dem tatsächlich vorhandenen Metallgehalt bemisst, macht bloß irreführende Ausbeutemeldungen nicht notwendigerweise zum Schadensgrund gegenüber dem vertraglich geschuldeten Preis.
Für die Feststellung eines Vermögensschadens ist die Auslegung der zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich; die Strafgerichte müssen klären, ob falsche Angaben die vertraglich geschuldete Leistung beeinflussen.
Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte, die keine Revision eingelegt haben.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 5. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Wolfgang ██, geboren am ███████████████ in ████████, zur Zeit in Haft,
2. den Kaufmann Peter ██, geboren am █████████ 1926 in ████,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO – einstimmig –
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. November 1987, auch soweit es den Angeklagten ███ betrifft, wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, verwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand. Der Auffassung des Landgerichts zum Vermögensschaden der ███ ███ ███ S(HE) kann nicht gefolgt werden.
Nach der Auslegung, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Angeklagten der Vereinbarung zwischen der Firma █████ und der H[REDACTED] gegeben hat, schuldete die Firma ██ den Kaufpreis für die Krätze in Höhe eines bestimmten Betrages pro 100 kg der jeweils erzielten „Blockausbeute“, das heißt pro 100 kg des Metallgehalts der jeweils verkauften Krätze (UA S. 7 und 20). Mit Recht führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme aus, dass der Angeklagte zwar pflichtwidrig den Eindruck erweckt haben mag, die von ihm der H[REDACTED] gemeldeten Werte seien tatsächlich ermittelt; indessen liege ein Vermögensschaden nur dann vor, wenn und soweit der Firma ███ dadurch weniger zugekommen sei, als ihr zugestanden habe. Es stehe ihr aber nur der Kaufpreis nach dem tatsächlich in der jeweiligen Lieferung vorhandenen Metallgehalt zu, nicht aber nach den bisher unwiderlegt überhöhten Angaben des Drittabnehmers. Das ist in der Tat die notwendige Folge der von dem Landgericht als maßgebend festgestellten Vertragsauslegung.
Der Auffassung des angefochtenen Urteils, der Angeklagte hätte die ihm von der Firma Biskupek übermittelten Ausbeutewerte der Lieferfirma ████ ohne Rücksicht darauf mitteilen und der Abrechnung zugrunde legen müssen, ob sie richtig waren oder erheblich überhöht, „da es keinen anderen objektiv ermittelten Ausbeute-Wert gab“ (UA S. 21), kann nicht gefolgt werden. Sie findet in den Vereinbarungen der ████ und der H[REDACTED] nach den Feststellungen keine Stütze.
Eine Abrechnung nach den Angaben der Firma ████████ hätte vielmehr dazu geführt, dass die ████████████ höhere Kaufpreise erstattet hätte, als ihr nach den vertraglichen Vereinbarungen bei richtiger Ermittlung der Blockausbeute zugestanden hätte, übrigens auch, als es ihr bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Blockausbeuten in den maßgebenden Geschäftsjahren möglich gewesen wäre (UA S. 7).
Dagegen lagen die von dem Beschwerdeführer mit Hilfe des Mitangeklagten ██████ der H[REDACTED] übermittelten Zahlen im Bereich der Durchschnittswerte für die maßgebende Zeit, so dass nicht auszuschließen ist, dass die H[REDACTED] trotz Irreführung durch die Angeklagten erhalten hat, was ihr gebührte.
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf den Angeklagten ███████, der keine Revision eingelegt hat.
| Führmann | Herrmann | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Rebitzki |