Revision: Untreuevorwurf wegen Aufwandsentschädigungen aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/67
- Datum
- 29.11.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer pflichtwidrigen Vermögensschädigung im Sinne des § 266 StGB bei Abrechnungen über Aufwandsentschädigungen ist maßgeblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen aus Sicht vernünftiger Wirtschaftsführung objektiv vertretbar sind.
Die bloße Überschreitung vereinbarter Pauschalen begründet nicht automatisch einen Vermögensnachteil im Sinne der Untreue.
Die Kenntnis oder Unkenntnis des Vereins von bestimmten Aufwendungen ist nicht entscheidend; maßgeblich ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit der angefallenen Kosten.
Fehlende konkrete Feststellungen zu Höhe, Zeitraum, Anzahl der Dienstfahrten und Fahrtstrecken können die Bestimmung des Umfangs der Schuld und des Untreuevorsatzes beeinträchtigen und rechtfertigen bei entsprechendem Zweifel die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 29. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den früheren Oberkontroll-Assistenten, jetzigen Rentner ███ aus ██, Kreis ██, Kurt, geboren █████████ 1905 in [REDACTED], wegen fortgesetzter Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Siemer Bundesrichter, Schmitt Bundesrichter, Dr. Borker Bundesrichter, Kersting Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt schon aus folgenden sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils:
Die Strafkammer ist der Auffassung, dass der Angeklagte, der als Oberkontroll-Assistent und Geschäftsführer seit 1949 bei dem Milchkontrollverein in [REDACTED] angestellt war und als Geschäftsführer die Kassen- und Buchungsgeschäfte vollständig selbständig führte, im ersten Falle fortgesetzter Untreue nach § 266 StGB dem Verein in der Zeit von Januar 1951 bis März 1964 pflichtwidrig Nachteile in einer Gesamthöhe von 25.577 DM zugefügt habe.
Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die 25.577 DM waren nach den Feststellungen „Aufwandsentschädigungen“ zur Bezahlung von Kosten für Dienstfahrten, die der Angeklagte im Dienste des Vereins unternahm. Sie überstiegen zwar in vollem Umfange die vereinbarten „Aufwandsentschädigungen“, die zunächst auf 100 DM monatlich und mit Wirkung ab 1. Januar 1963 auf 250 DM monatlich festgesetzt waren. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Auffassung, dass der Angeklagte dem Verein im Sinne des § 266 StGB pflichtwidrig Nachteile in der angegebenen Höhe zugefügt hat.
Entscheidend ist bei der hier gegebenen Sachlage, ob vom Standpunkt vernünftiger Wirtschaftsführung aus gesehen die Kosten für die Dienstfahrten vertretbar waren.
Davon geht anscheinend auch das Urteil aus, denn es stellt fest, dass der Angeklagte zur Bezahlung der Kosten für seine Dienstfahrten dem Vermögen des Vereins außer den genannten 25.577 DM ungefähr in demselben Zeitraum weitere Geldbeträge entnommen hat, die die vereinbarte „Aufwandsentschädigung“ überstiegen. Die Höhe dieser Geldbeträge, die der Angeklagte in der Buchführung offen auswies, ergibt sich aus der Aufstellung auf UA 5.5 oben. Insoweit hat die Strafkammer Untreue u. a. auf Grund der Erwägung verneint, dass diese Kosten für die Dienstfahrten allenfalls als vertretbar anzusehen seien (vgl. UA S. 14). Bei den weiteren Kosten für die Dienstfahrten, die der Angeklagte nur versteckt verbuchte, ist die Strafkammer dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte dem Verein pflichtwidrige Nachteile zugefügt habe, „weil dem Verein Kosten verursacht wurden, von denen er, der Verein, keine Kenntnis hatte“ (vgl. UA S. 13). Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Entscheidend ist bei der hier gegebenen Sachlage, wie bereits oben ausgeführt worden ist, ob die Kosten wirtschaftlich vertretbar waren, und nicht, ob der Verein Kenntnis von ihnen hatte.
Das Urteil geht nun davon aus, dass nach den Bekundungen des Zeugen ██, der als Leistungsinspektor beim Tierzuchtamt in Northeim einen Überblick über die Milchkontrollvereine dieses Bereichs hat, in den größten Vereinen des Bereichs den Oberkontroll-Assistenten zuletzt „Aufwandsentschädigungen“ bis zu 250 DM monatlich gezahlt wurden. Dabei wird im Urteil nicht mitgeteilt, welcher Zeitraum mit dem Wort „zuletzt“ gemeint ist und wie hoch die „Aufwandsentschädigungen“ am 1. Januar 1951 sowie in der Zwischenzeit waren. Das Urteil lässt hiernach durchaus die Möglichkeit offen, dass von den Kosten für die Dienstfahrten in Höhe von 25.577 DM erhebliche Teilbeträge im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer doch als vertretbare Ausgaben anzusehen sind, der Angeklagte also insoweit dem Verein nicht pflichtwidrige Nachteile zugefügt hat. Das Urteil lässt diese Möglichkeit außerdem auch deshalb offen, weil es überhaupt keine Angaben über die Zahl der Dienstfahrten und über die Weite der Fahrtstrecken enthält.
Die dargelegten Mängel betreffen den Umfang der Schuld. Sie können vor allem auch die Feststellungen zur inneren Tatseite beeinflusst haben. Denn das Urteil stellt nicht fest, dass der Angeklagte die 25.577 DM ganz oder auch nur teilweise für sich verbraucht hatte, geht vielmehr davon aus, dass er möglicherweise sogar außer Geldern des Vereins auch noch eigene Gelder zur Bezahlung der Kosten für die Dienstfahrten verwendet hat, sowie davon, dass er bisher unbestraft ist und daher die Erwägung besonders naheliege, Unfähigkeit, seine Tätigkeit planmäßig und kostensparend zu organisieren, habe ihn zu seinem Verhalten veranlasst.
Alles dies kann auch für den Untreuevorsatz im zweiten Falle von Bedeutung sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Siemer | Borker |