BGH: Strafantrag bei Entführung verhindert Verfolgung nach allgemeineren Tatbeständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/64
- Datum
- 26.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Tat als Entführung im Sinne des § 236 Abs.1 StGB zu qualifizieren, bestimmt § 236 Abs.2 StGB, dass die strafrechtliche Verfolgung der Tat vom Strafantrag des Opfers abhängt.
Fehlt der nach § 236 Abs.2 StGB erforderliche Strafantrag, ist die Tat insgesamt nicht nach § 236 zu verfolgen und auch nicht nach einer in Gesetzeseinheit mit § 236 stehenden allgemeineren Vorschrift wie § 240 StGB.
Der Wille des Opfers entscheidet darüber, ob die Tat überhaupt strafrechtlich verfolgt wird; das Strafantragserfordernis begrenzt damit nicht nur die Anwendung des speziellen Tatbestands, sondern kann die Anwendung sonstiger einschlägiger Strafnormen ausschließen.
Das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung (z. B. des erforderlichen Strafantrags) stellt eine Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes im Sinne des § 357 StPO dar und führt zur Aufhebung entsprechender Verurteilungen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. September 1963
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja StGB §§ 236, 240, Vorbem. zu § 73 Gesetzeseinheit
Soweit Entführung und Nötigung in Gesetzeseinheit stehen, kann, wenn der Strafantrag fehlt, auch die Nötigung nicht verfolgt werden (gegen RG JW 1934, 2919).
5 StR 136/64
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rentner Peter R., geboren am █ 1943 in ██, 2. den Malerpolier ████ █ aus █████, dort geboren am ███,
Sachbezeichnung: ████████
wegen gemeinschaftlicher Nötigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 1963 gegen den Beschwerdeführer und den Angeklagten █████ aufgehoben.
Beide Angeklagten werden auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
— Von Rechts wegen —
Gründe
Der Angeklagte ███████ und seine Mitangeklagten, ██████████ und ███████████, die keine Revision eingelegt haben, lernten nachts in einer Gastwirtschaft in ████████████ ███████████ die Hausfrau Ellinor █████████████ kennen. Als diese nach Hause fahren wollte und eine Taxe verlangte, holte der Angeklagte █████ heimlich seinen Kraftwagen herbei. Von den beiden anderen Angeklagten wurde Frau █████████████ veranlasst, sich in den Wagen zu setzen, den sie infolge ihrer starken Kurzsichtigkeit für die gewünschte Taxe hielt. Sie bemerkte ihren Irrtum erst, als █████ und ███████████ plötzlich mit einstiegen und █████ sofort losfuhr. In der Absicht, zu dritt mit ihr geschlechtlich zu verkehren, fuhren die Angeklagten die Frau, die nach Hause gebracht zu werden verlangte, gegen ihren Widerspruch in ein entlegenes dunkles Waldstück nahe der Zonengrenze und hielten dort an. Zufällig erschien eine Funkwagenstreife und griff auf einen Zuruf der Frau ein.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung nach § 240 StGB verurteilt.
Wie die Revision des Angeklagten █████████ mit Recht geltend macht, liegt statt der Nötigung der engere Tatbestand der Entführung wider Willen nach § 236 Abs. 1 StGB vor. Den Strafantrag, der nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung erforderlich ist, hat Frau █████████████ auf Bl. 9 Rück. Bd. I der Akten nur „gegen den Mann, der mich im Wagen unsittlich berührte“, gestellt. Das war der Angeklagte ███████████ (UA S. 8).
Die beiden anderen Angeklagten dürfen daher wegen des Verhaltens, das die Entführung ausmacht, nicht verfolgt werden, auch nicht auf Grund der allgemeineren Bestimmung des § 240 StGB. Sonst könnte jede gewaltsame Entführung, wenn kein Strafantrag vorliegt, als Nötigung geahndet werden. Das widerspräche dem Sinne des § 236 Abs. 2 StGB. Nach ihm soll der Wille der entführten Frau über die strafrechtliche Verfolgung der Tat überhaupt, und nicht nur darüber entscheiden, ob § 236 Abs. 1 StGB oder andere Strafbestimmungen, die keinen Strafantrag voraussetzen, anzuwenden sind. Der abweichenden Auffassung, die das Reichsgericht für das Verhältnis der §§ 236, 239 StGB vertreten hat (RG JW 1934, 2919 – nur Leitsatz –), vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Die Verurteilung des Angeklagten ███████ hat hiernach keinen Bestand. Das gilt nach § 357 StPO auch für das Urteil gegen den Angeklagten █████. Denn als „Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Mangel einer Verfahrensvoraussetzung anzusehen, weil er ebenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Da das Verfahren nicht wegen Entführung, sondern wegen versuchter Notzucht eröffnet worden war, stellt der Senat es nicht ein, sondern spricht beide Angeklagten frei. Ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, erscheint unangemessen. Einen Anspruch darauf haben sie nicht, weil ihre Tat eine grobe Unsittlichkeit enthält.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Siemer |