Revision verworfen: Wegnahme von Schlüsseln als Raub; Anrechnung verbüßter Haft auf Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 136/61
- Datum
- 02.06.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schlüssel oder andere Wegnahmemittel bilden selbstständige Tatobjekte; die gewaltsame Wegnahme solcher Gegenstände kann den Tatbestand des Raubes erfüllen.
Der Raub i.S.v. § 249 StGB ist vollendet, wenn der Täter Gewalt gegen eine Person zur Wegnahme einer Sache anwendet; es ist nicht erforderlich, dass mit den Wegnahmemitteln sofort weitere Sachen in Besitz genommen werden.
Vorsatz und Zueignungswille bei Raub können aus den konkreten Tatumständen abgeleitet werden; es genügt, dass der Täter seinen Vorsatz auf die Wegnahme des Wegnahmemittels richtet.
Bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe nach § 79 StGB hat das Gericht auch über die Anrechnung bereits verbüßter Strafen und angerechneter Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe zu entscheiden; ein Unterlassen kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 10. November 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz ██, ohne feste Wohnung, geboren ███████████ 1928 in ███, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: HC Du. a. - wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juni 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10. November 1960 wird verworfen.
Die Urteilsformel wird jedoch dahin ergänzt, dass die Strafhaft, die der Angeklagte ██████████ auf Grund des Urteils vom 4. November 1960 verbüßt hat, und die in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft auch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind.
Gründe
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Verurteilung wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt und wie die Revision selbst einräumt, hat der Angeklagte bei der Wegnahme der Schlüssel Gewalt gegen ████, dem sie gehörten, angewendet. Dass sich der Angeklagte die Schlüssel auch rechtswidrig zueignen wollte, legt die Strafkammer rechtlich einwandfrei dar. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit dem, was der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Falle ausgesprochen hat (BGH MDR 1960, 689). Zu Unrecht meint die Revision, dass der Raub nur dann vollendet wäre, wenn der Angeklagte auch in den Besitz der Sachen gelangt wäre, die er zu einer späteren Zeit mit Hilfe der Schlüssel aus der Wohnung ███ holen wollte. Nicht erst diese Gegenstände, sondern schon die Schlüssel selbst waren Gegenstand der gewaltsamen Wegnahme und des Zueignungswillens. Die von der Revision vermissten „subjektiven Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 249 StGB“ ergeben sich deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt. Es kann keine Rede davon sein, dass sich der Vorsatz des Angeklagten nicht auf die Wegnahme der Schlüssel gerichtet hätte.
Das Landgericht hat aus den jetzt verhängten 9 Monaten Gefängnis und den Einzelstrafen seines rechtskräftigen Urteils vom 4. November 1960 eine neue Gesamtstrafe gemäß § 79 StGB gebildet. Es hat aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass die Strafhaft, die der Angeklagte auf Grund des Urteils vom 4. November 1960 bereits verbüßt hat, und die in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft auch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind (RGSt 8, 62, 65; 46, 179, 183; 77, 151, 153). Der Senat holt dies nach.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Mayr | |||
| Koffka | Dr. Borker |