Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei Gewohnheitsverbrecher und Aufklärungsrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 13/61
Datum
28.02.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen schweren Rückfalldiebstahls ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision, da die Aufklärungsrüge nicht ordnungsgemäß erhoben war und die Sachbeschwerde unbegründet ist. Die Gefährlichkeit des Angeklagten richtet sich nach seiner Persönlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung; die Strafe bleibt bei drei Jahren Zuchthaus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur wirksam, wenn sie ordnungsgemäß und substantiiert erhoben wird.

2

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers für Strafzumessung und Sicherungsfragen kommt es auf dessen Persönlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung an.

3

Die Erwägung, wie das Gericht die Strafe ohne Anwendung einer verschärfenden Norm (z. B. § 20a StGB) bemessen hätte, beeinträchtigt nicht die Zulässigkeit der nach § 20a StGB erhöhten Strafbemessung.

4

Ein in letzter Minute abgelegtes Geständnis kann als nicht mildernd gewertet werden, wenn Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es taktischen, nicht reuigen Beweggründen entspringt.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seiler Horst ███████ aus ███████, dort geboren am ███████ 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1961, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Oktober 1960 wird verworfen.

Die nach dem 21. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168).

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

Dass der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher auch gefährlich ist, geht aus der Feststellung hervor, ihm wohne „ein unausrottbarer Hang zur Begehung von Straftaten, und zwar von Diebstählen und Einbrüchen“ inne (UA S. 12). Dies lässt erkennen, dass die Strafkammer von ihm mit Wahrscheinlichkeit weitere strafbare Handlungen erwartet, die den Rechtsfrieden erheblich stören werden. Es kommt dabei darauf an, wie seine Persönlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung zu beurteilen ist. Darum hat es mit der Gefährlichkeit nichts zu tun, ob er sich „nach Verbüßung dieser Zuchthausstrafe besinnen und sein Leben ändern wird“, wie das Landgericht für nicht ganz unmöglich hält (UA S. 15). Indem es damit die Frage verneint, ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42e StGB), zieht es nicht die Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung in Zweifel.

Die Bemerkung, dass der Angeklagte immer kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wieder strafbare Handlungen begangen hat und dabei „seine Taten von Mal zu Mal schwerer geworden“ sind (UA S. 12), soll ersichtlich nur die allgemeine Richtung seiner Entwicklung betreffen. Sie widerspricht daher nicht dem Umstand, dass diesmal „der Schaden geringfügig ist“ (UA S. 14) und den Urteilen vom 6. April 1951 (UA S. 5) und 12. Juli 1957 (UA S. 6) Taten zugrunde lagen, die mindestens nicht leichter wogen.

Das Landgericht hält wegen des schweren Rückfalldiebstahls eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen und erhöht sie sodann „gemäß § 20a StGB auf drei Jahre“ (UA S. 14). Der Revision ist zuzugeben, dass die Strafe von vornherein der durch § 20a Abs. 1 StGB geschärften gesetzlichen Strafdrohung zu entnehmen ist, die übrigens bei schwerem Rückfalldiebstahl schon nach § 244 Abs. 1 StGB eine Strafe bis zu 15 Jahren Zuchthaus zulässt. Die Strafe von drei Jahren Zuchthaus kann aber nicht dadurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein, dass das Landgericht unnötigerweise zunächst sagt, wie es sie bemessen hätte, wenn die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB nicht vorgelegen, der Angeklagte also kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wäre.

Der Satz, dem Angeklagten könne „auch sein in letzter Minute abgelegtes Geständnis angesichts seines Verhaltens während des Ermittlungsverfahrens nicht mildernd“ angerechnet werden (UA S. 13/14), hat erkennbar den Sinn, der Angeklagte habe die Tat nicht aus Reue und besserer Einsicht, sondern nur aus taktischen Überlegungen schließlich zugegeben. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, ein solches Geständnis mildernd zu berücksichtigen.

Der Strafausspruch ist auch im Übrigen nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker