Treffer
BGH Beschluss

BGH: Verspätete Revision und Wiedereinsetzung – Organisationsverschulden der Staatsanwaltschaft trägt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/88
Datum
29.03.1988
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die beim Landgericht erst nach Fristablauf einging; das Landgericht verwies sie als verspätet zurück. Der BGH wies den Antrag, diese Entscheidung aufzuheben, zurück und verworf den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Entscheidend war, dass interne Weiterleitungs- und Postfehler der Behörde zuzurechnen sind und kein unverschuldetes Hindernis vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung einer Revision ist nur fristgerecht, wenn die Revisionsschrift innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht; der Eingang bei einer anderen Dienststelle ohne gemeinsame Briefannahmestelle reicht nicht aus.

2

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erforderlich, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der antragstellenden Partei bzw. Behörde erfolgt ist.

3

Organisations‐ oder Übermittlungsfehler innerhalb einer Behörde sind der Behörde zuzurechnen und schließen regelmäßig die Annahme eines ohne Verschulden erfolgten Hindernisses aus.

4

Die routinemäßige Übergabe einer Rechtsmittelschrift zur internen Sammelpost und die Erwartung ihrer rechtzeitigen Weiterleitung begründen bei vorhersehbarer Feiertags- und Postbelastung nicht ohne weiteres ein entschuldigendes Verhalten.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 29. Dezember 1987

9. großen Strafkammer des Landgericht Braunschweig, 18. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen █████████ aus [REDACTED], den Richter Wolfgang [REDACTED], geboren am █████████ 1941 in [REDACTED], wegen Rechtsbeugung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 1988

Tenor

1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den ihre Revision als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 29. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 1987 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist erst am 29. Dezember 1987, also nach Ablauf der am 28. Dezember 1987 endenden Frist zur Einlegung der Revision bei dem Landgericht eingegangen und ist deshalb zutreffend als verspätet verworfen worden. Mit dem Eingang der Rechtsmittelschrift am 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig ist die Frist nicht eingehalten worden, denn bei dem Amtsgericht befindet sich keine gemeinsame Briefannahmestelle auch für das Landgericht.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt erfolglos, weil die Revisionsführerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Unterzeichner der Revisionseinlegungsschrift hat diese am 21. Dezember 1987 zwar unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit der Geschäftsstelle zur Weiterleitung übergeben, die Durchführung der Weiterleitung aber der allgemeinen Organisation überlassen und sich lediglich vergewissert, dass die Rechtsmittelschrift aus der Geschäftsstelle weitergegeben worden war. Diese ist dann ‚an die übliche Anlaufstelle‘ mittels Sammelpost am 22. Dezember 1987 an das Amtsgericht Braunschweig abgesandt worden (Bl. 6, 8 Bd. VI d. A.). Bei diesem Ablauf konnte in Anbetracht des bevorstehenden Heiligabends und der weiteren drei Feiertage und der damit verbundenen Postbelastung und den üblichen Verzögerungen im Dienstbetrieb nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsmittelschrift vor dem 28. Dezember 1987 bei dem Amtsgericht Braunschweig eingehen und von dort noch am 28. Dezember 1987 an das Landgericht gelangen würde. Die Verspätung ist danach der mangelhaften Organisation bei der Postabsendung oder einem Fehler eines Bediensteten in der Postabsendungsstelle zuzurechnen und damit von der Revisionsführerin, der Staatsanwaltschaft als Behörde (vgl. BayObLGSt 1984, 129), zu vertreten (vgl. Maul in KK, 2. Aufl., § 44 StPO Rn 33 m. Rspr.-Nachw.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, 24. Aufl., § 44 StPO Rn 62). Darauf, ob der Unterzeichner der Rechtsmittelschrift die Einzelheiten des Ablaufs hätte vorhersehen können, kommt es nicht an. Ungerügt kann auch bleiben, ob im Hinblick auf die bevorstehenden Feiertage und ihren Auswirkungen auf den Dienstbetrieb nicht ohnehin Schritte außerhalb der Routine angezeigt gewesen wären."

Dem schließt sich der Senat an.

SchusterHerrmannHorstkotte
FleischmannNiepel