Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchten Totschlags bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/73
- Datum
- 22.05.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Provokation durch eine dritte Person erfüllt regelmäßig nicht den Tatbestand des Milderungsgrundes des § 213 StGB, der auf eine vom Opfer ausgehende Veranlassung abzielt.
Bei der Prüfung sonstiger mildernder Umstände nach § 213 StGB ist ein Versuch mit anderen Versuchen zu vergleichen; der Schuldgehalt eines Versuchs kann gleich oder höher sein als der einer vollendeten Tat.
Eine Revision, die keine näher ausgeführten sachlichen Einwendungen gegen den Schuldspruch enthält, ist nicht geeignet, den Schuldspruch wegen Rechtsirrtums zu beseitigen.
Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit kann strafmildernd berücksichtigt werden, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Anwendung des in § 213 StGB geregelten Milderungsgrundes.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 15. Dezember 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Stukkateur Hang ███ aus ███, dort geboren ██ ██ 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Schmidt, Schmitt, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 22. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Dezember 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
Die gegen die Nichtanwendung des § 213 StGB gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet.
Der Milderungsgrund des § 213 1. Satzteil liegt nicht vor. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht von dem Opfer des Totschlagversuchs, sondern allenfalls durch die Bemerkung seiner, des Angeklagten geschiedener Ehefrau, „Heinz, pass auf, der ist falsch“ zum Zorne gereizt worden. Eine solche Bemerkung einer dritten Person erfüllt nicht den Tatbestand der genannten Vorschrift. Sie auf Fälle dieser Art entsprechend anzuwenden besteht kein Anlass.
Das Schwurgericht hat „andere mildernde Umstände“ im Sinne des § 213 2. Satzteil unter anderem mit der Begründung verneint, dass die ganz erhebliche Gefährdung des Opfers nur durch dessen Geistesgegenwart gemindert wurde. Dies ist nicht deshalb rechtsirrig, weil die genannte Vorschrift auch auf vollendeten Totschlag Anwendung findet. Der Totschlagversuch des Angeklagten darf hier nur mit anderen Fällen versuchten Totschlags verglichen werden. Das Schwurgericht ist laut Urteilsgründen auch von einem solchen Vergleich ausgegangen. Dass es in diesem Zusammenhang die oben erwähnten Umstände zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, ist kein Rechtsfehler, zumal der Schuldgehalt eines Versuchs, durch welchen das geschützte Rechtsgut nur gefährdet wird, durchaus nicht immer leichter sein muss als derjenige einer vollendeten Tat gleicher Art.
Auch sonst lässt der Strafausspruch keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Schuster | |||
| Schmidt | Fleischmann |