Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei- und Strafausspruch verworfen; Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/69
Datum
15.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug sowie gegen den Strafausspruch. Der BGH prüfte nur die gerügten Punkte (§ 344 Abs. 1 StPO) und verwies die Revision zurück. Er bestätigte, dass das Mitwirken zum Absatz eines gestohlenen Schecks Hehlerei (§ 259 StGB) verwirklicht und rechnete nachträgliche Untersuchungshaft anteilig auf die Jugendstrafe an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitwirken zum Absatz eines gestohlenen Gegenstands verwirklicht Hehlerei (§ 259 StGB), wenn durch das Verhalten dem Erwerber eigene Verfügungsgewalt über die Sache verschafft wird.

2

Die Absicht, sich am Erlös eines gestohlenen Gegenstands zu beteiligen (Vorteilsabsicht), begründet Hehlerei auch ohne tatsächlichen Erlang des Vorteils; es kommt auf die Förderung des Absatzes an.

3

Mitwirken zum Absatz setzt voraus, dass der Beteiligte auch ein Interesse des Vortäters verfolgt; das Verfolgen dieses Interesses kann bereits die Tatvollendung begründen.

4

Die Revision ist auf die in den Revisionsgründen geltend gemachten Angriffe beschränkt; weitergehende Rügen sind unzulässig (§ 344 Abs. 1 StPO).

5

Bei Jugendstrafen ist nachträgliche Untersuchungshaft, die insgesamt drei Monate übersteigt, je hälftig auf Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 13. November 1968

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bandarbeiter Oliver ███ aus ███, geboren █████████ 1948 in █████ (Taunus), zur Zeit in Untersuchungshaft, gesetzlicher Vertreter: Jugendamt F████ Sachbezeichnung: █████████ – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 13. November 1968 wird verworfen.

Die nach dem 13. November 1968 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie insgesamt drei Monate übersteigt, je zur Hälfte auf das Mindest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten als Heranwachsenden wegen vier gemeinschaftlicher schwerer Diebstähle, zweier gemeinschaftlicher, einfacher Diebstähle und einer Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (Mindestmaß 1 Jahr und 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre und 6 Monate). Es rechnet die Untersuchungshaft je zur Hälfte auf das Mindest- und das Höchstmaß an und entzieht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren.

Der Angeklagte ██ hat unbeschränkt Revision eingelegt. Die Revisionsanträge wenden sich jedoch mit der Sachrüge nur gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug und gegen den Strafausspruch. Nur in diesem Umfang hat der Senat das Urteil nachzuprüfen; die weitergehende Revision ist unzulässig geworden (§ 344 Abs. 1 StPO).

1. Der Schuldspruch unterliegt keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer von dem Mitangeklagten Herbert ██████ einen gestohlenen Scheck über 308,92 Dollar. Er ließ ihn mit dem Einverständnis Herbert ██████ am 19. Februar 1968 durch die Mitangeklagte █████ einer Bank vorlegen. Diese wies den Scheck zunächst zurück, weil er auf der Rückseite nicht von der Schecknehmerin unterschrieben war. Der Beschwerdeführer fälschte diese Unterschrift. Am 26. Februar 1968 nahm die Bank den Scheck von der Mitangeklagten ██ ██ an. Diese erhielt nach etwa zwei Wochen 1.124,80 DM ausgezahlt und verbrauchte sie für sich.

Der Beschwerdeführer hat hiernach zum Absatz des gestohlenen Schecks bei anderen mitgewirkt (§ 259 Abs. 1 StGB):

a) Die Bundesanwaltschaft meint in ihrem Antrag vom 18. März 1969, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers „lediglich der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des gestohlenen Schecks, nicht aber der Förderung seiner Übertragung an einen Dritten zu dessen eigener Verfügungsgewalt diente“. Das ist nicht richtig. Die Bank sollte an dem Scheck eigene Verfügungsgewalt erhalten und erhielt sie auch. Die Sache liegt nicht anders, als hätte der Beschwerdeführer gestohlene Dollarnoten für den Dieb auf der Bank gegen deutsches Geld umgetauscht.

b) Die Revision macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Hehlerei nicht vollendet, sondern nur versucht, weil er das Geld nicht erhalten habe. Das geht ebenfalls fehl. Da er einen Anteil am Erlös des Schecks erstrebte, handelte er „seines Vorteils wegen“. Dazu gehört nicht, dass er den Vorteil erlangte.

c) Der Beschwerdeführer verfolgte auch ein Interesse des Vortäters, wie das „Mitwirken zum Absatz“ es erfordert. Dieser Punkt ist in der Verhandlung vor dem Senat besonders erörtert worden. Nach den Urteilsgründen sagte der Beschwerdeführer der Mitangeklagten █████ zunächst, der Erlös des Schecks, den sie der Bank vorlegen sollte, werde zwischen ihr, ihm selbst und Herbert ██████ geteilt werden. Dies äußerte er, wie aus dem Urteil hervorgeht, am 19. Februar 1968, als er ihr auf dem Wege zur Bank von der Herkunft des Schecks erzählte. Schon durch dessen erfolglose Vorlegung wirkten diese beiden Angeklagten zu seinem Absatz mit, und zwar mit dem Willen, den Vortäter am Erlös zu beteiligen. Im Urteil steht zwar einige Zeilen vorher:

„Später beschlossen die Angeklagten ███ und █████, das Geld lediglich unter sich zu teilen.“

Diese Feststellung bezieht sich aber ersichtlich auf die Zeit zwischen dem Gespräch nebst Einlösungsversuch vom 19. Februar 1968 und der zweiten, erfolgreichen Vorlegung des Schecks am 26. Februar 1968.

2. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind offensichtlich unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Freiheit des tatrichterlichen Ermessens einzugreifen suchen.

Siemer Schmidt Sarstedt Herrmann Dr. Borker