Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/68
- Datum
- 07.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung setzt voraus, dass das Tatgericht eindeutige, widerspruchsfreie und ausreichende Feststellungen zu Tatzeit, Tatumfang und Tathäufigkeit trifft, die eine Nachprüfung der Beweiswürdigung ermöglichen.
Widersprüche in den Angaben zu Beginn, Ende oder Häufigkeit von Tathandlungen machen die sachlich-rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht unmöglich und rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Bei Vorwürfen fortgesetzter Straftaten sind die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs durch das Tatgericht darzulegen; bloße Pauschalfeststellungen genügen nicht.
Fehlen hinreichende Feststellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Taxifahrer Klaus ██ aus Rod, dort geboren am ███ 1935, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Herrmann als beisitzende ████████, Bundesanwalt ███ ██ als █████████ der ███████████████████, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht weder eindeutige noch ausreichende Feststellungen über den Schuldumfang trifft.
Das gilt vor allem für den Tatzeitraum. Als Beginn der Unzuchtshandlungen bezeichnet das Urteil einmal den Juni (UA S. 4), zum anderen den Herbst 1965 (UA S. 11). Die letzten Unzuchtsakte soll der Angeklagte nach UA S. 11 Anfang 1967, nach UA S. 6 dagegen erst Ende März 1967 begangen haben. Diese Widersprüche betreffen eine Zeitspanne von mehreren Monaten. Dieser Mangel fällt vor allem deshalb ins Gewicht, weil der Angeklagte das Kind im Jahre 1966 fast sieben Monate nicht behelligt hat. Damit könnte der Zeitraum, innerhalb dessen sich der Angeklagte an seiner Stieftochter vergangen haben soll, auf etwa die Hälfte der Tatzeit zusammenschmelzen, von der das Landgericht möglicherweise ausgegangen ist.
Außerdem gibt das Landgericht, das die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhangs nirgends erörtert, die Anzahl der Einzelakte nur annähernd wieder. Die Feststellungen über Tatzeit und Tathäufigkeit vermitteln kein ausreichendes Bild vom Tatgeschehen und ermöglichen dem Revisionsgericht auch nicht die Nachprüfung, ob die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern ist.
| Schmitt | Sarstedt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |