Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verlöbnisprüfung und Urkundenverlesung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/64
Datum
26.05.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vernehmung und Vereidigung einer als verlobt geltenden Zeugin sowie die Verlesung mehrerer Urkunden anstelle persönlicher Vernehmung entfernter Zeugen. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass das Gericht den vorgelegten "Ehevertrag" und die Angaben der Zeugin zu prüfen und daraus das Fehlen eines ernsthaften Heiratswillens zu folgern durfte. Zur Verlesung nach §251 Abs.2 StPO genügten polizeiliche Mitteilungen und erfolglose Ermittlungen am mutmaßlichen Aufenthaltsort der Zeugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist verpflichtet und befugt, die behauptete Zeugnisverweigerung wegen Verlöbnisses zu überprüfen und hierzu vorgelegte Verträge sowie die Vernehmung der Zeugin zu veranlassen.

2

Ein Verlöbnis im Sinne des §52 Ziff.1 StPO ist zu verneinen, wenn aus Vertragstext und Zeugenaussagen erkennbar wird, dass kein ernsthafter Wille zur Eheschließung bestand.

3

Nach §251 Abs.2 StPO kann das Gericht Urkunden verlesen, wenn die Unerreichbarkeit der Zeugen glaubhaft gemacht ist; hierzu reichen konkrete Mitteilungen über Ausreise, polizeiliche Auskünfte und erfolglose örtliche Ermittlungen.

4

Das Gericht muss nicht sämtliche denkbaren weiteren Ermittlungsmaßnahmen (z.B. internationale Aufenthaltsausschreibung) ergreifen, wenn die vorliegenden Erkundigungen und Mitteilungen die Unerreichbarkeit der Zeugen hinreichend begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. November 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektroingenieur Werner ███ aus ███████████, geboren █████████████ in ██ (Kreis ████████████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Freiheitsberaubung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 1963 wird verworfen.

Die nach dem 8. November 1963 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Revision legt dar, die Strafkammer habe zu Unrecht die Zeugin Ellen ████ vernommen und vereidigt. Diese sei mit dem Angeklagten verlobt und habe mit Rücksicht hierauf erklärt, ihr Zeugnis verweigern zu wollen. Der Beschluss, durch den die Strafkammer festgestellt habe, es liege kein Verlöbnis vor, sei zu Unrecht ergangen.

Die Rüge greift nicht durch.

Um die Behauptung der Zeugin, sie sei mit dem Angeklagten verlobt, nachprüfen zu können, hat das Gericht den Verteidiger veranlasst, einen zwischen den beiden geschlossenen „Ehevertrag“ einzureichen und hat Frau ███████ dazu gehört. Hierzu war es, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, da es Zweifel an der Behauptung hatte.

Der eingereichte „Ehevertrag“ beginnt mit folgenden Worten:

„Da Frau Ellen ████ aus besonderen Gründen nicht ihr Verhältnis mit dem obig benannten W. ███ durch eine Eheschließung vor dem Standesbeamten legitimieren kann, sind beide Partner übereingekommen, durch diesen Vertrag ein ehegleiches Verhältnis einzugehen.“

Frau ███████ hat bei ihrer Vernehmung zur Frage des Verlöbnisses folgendes bekundet:

„Ich fühle mich als Verlobte des Angeklagten. Wenn ich meine Rente im Falle einer Eheschließung verliere, dann kann ich den Angeklagten nicht heiraten. Die Verhandlungen über die Rentenkapitalisierung sind nicht abgeschlossen. Der Ehevertrag vom 3. November 1957 gilt noch heute zwischen mir und dem Angeklagten; er gilt als unser Verlöbnis.“

Wenn es auch einem Verlöbnis nicht unbedingt entgegensteht, dass die Eheschließung von einer Bedingung abhängig gemacht wird, sofern nicht das Verlöbnis dadurch unsittlich wird (Palandt, BGB 23. Aufl. Bemerkung 1 vor § 1297), so konnte doch das Gericht aus dem Vertrag und den Angaben der Zeugin schließen, dass ein ernsthafter Wille zur Eheschließung nicht bestand. Das hat es durch folgenden Beschluss getan:

„Es liegt kein Verlöbnis im Sinne des § 52 Ziff. 1 StPO vor, da die Zeugin erklärt hat, dass sie im Falle eines durch die Eheschließung bedingten Rentenverlustes keine Ehe mit dem Angeklagten eingehen wolle und im Übrigen den sogenannten Ehevertrag vom 3. November 1957 noch für verbindlich erachte.“

2. Die Revision sieht eine Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer entgegen dem Antrag des Verteidigers folgende Urkunden verlesen habe:

1. die Aussage des Zeugen ████████ (Bd. I Bl. 1 d. A.); 2. die Vernehmung des Zeugen ████████ vom 24. November 1960 (Bd. I Bl. 32 GeA.); 3. die Vernehmung der Zeugin █████ (Bd. I Bl. 46 d. A.); 4. eine schriftliche eidesstattliche Versicherung des Zeugen ████████ vom 20. Januar 1962 (Bd. I Bl. 166 d. A.) und 5. die Flüchtlingsbegründung des Zeugen ████████.

Die Strafkammer hat den Antrag des Verteidigers, die Eheleute █████ zu vernehmen, statt die erwähnte Urkunde zu verlesen, mit der Begründung abgelehnt, dass die Zeugen unerreichbar seien. Sie haben sich, so heißt es, am 22. Januar 1962 polizeilich abgemeldet und sind nach Mitteilung des Polizeipräsidenten in Berlin nach Johannesburg (Südafrikanische Union) verzogen. Dies haben die Eheleute █████ mit Schreiben vom 20. Januar 1962 dem Gericht auch mitgeteilt. Die Ermittlungen nach dem dortigen Aufenthalt sind ergebnislos verlaufen.

Die Revision meint, die Strafkammer hätte die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 StPO nicht bejahen dürfen, ohne alle Mittel ausgeschöpft zu haben, um nach dem Verbleib der Zeugen █████████ zu forschen. Insbesondere sei keine Aufenthaltsausschreibung der Eheleute █████ im Deutschen Fahndungsbuch erfolgt.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gericht brauchte sich nach dem Brief der Eheleute █████, die angezeigt hatten, dass sie nach Südafrika verzögen, der entsprechenden Auskunft des Polizeipräsidenten und den in Johannesburg eingeholten Auskünften von weiteren Ermittlungen nichts zu versprechen.

II. Sachlich-rechtlich hat das Revisionsgericht das Urteil nach seinem ganzen Umfang geprüft. Es haben sich dabei keine Rechtsfehler ergeben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.SarstedtBorker
SchmidtKoffkaSiemer