Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Beweisanträge, Sachverständigenbeweis und Kindesvernehmung bei Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 135/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und rügte Verfahrensfehler bei Beweisanträgen, der Behandlung von Ärzten als Sachverständige sowie die Unterlassung der Vernehmung des Kindes. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er hält fest, dass das Landgericht keine nachteiligen Schlussfolgerungen aus als wahr unterstellten Behauptungen gezogen, die Sachverständigenbefassung hinreichend eingeholt und die Kindesvernehmung wegen mangelnder Zuverlässigkeit zu Recht unterlassen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, wenn es die Vernehmung eines sehr jungen Kindes unterlässt, weil dessen Erinnerung nach Ablauf erheblichen Zeitraums als unzuverlässig erscheint und ausreichende sonstige Beweismittel vorliegen.

2

Behauptungen in einem Beweisantrag können vom Gericht als wahr unterstellt werden, ohne dass hieraus zu Lasten der Partei notwendigerweise Schlussfolgerungen gezogen werden, sofern das Gericht die Frage offenlässt und keine nachteiligen Feststellungen trifft.

3

Ein als Zeuge genannter Arzt kann das Gericht in fachlichen Fragestellungen als Sachverständiger behandeln; das Gericht darf ein weiteres Gutachten für entbehrlich erachten, wenn nach Anhörung der betreffenden Fachperson die erforderliche Sachkunde vorliegt.

4

Das Fehlen einer ausdrücklichen Angabe in den Urteilsgründen, wann ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen wurde, begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn hierdurch für die Überprüfung der Beweiswürdigung oder der Verfahrensrüge entscheidungserhebliche Unklarheiten entstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 10. Januar 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ralf ███████ aus ███, dort geboren am ███ 1937, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 10. Januar 1963 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

I.

Die Verfahrensbeschwerden,

Der Revision ist darin zu folgen, dass der Verteidiger mit dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag beweisen wollte, dass das Kind Marion ██████████████████ am 19. April 1962 vom Angeklagten mit Gonorrhoe infiziert worden sein könne.

Zu Unrecht meint aber die Revision, das Landgericht sei im Widerspruch zu der Wahrunterstellung auf den Beweisantrag zu dem Ergebnis gelangt, die bei dem Kinde festgestellte Geschlechtskrankheit sei eine Folge der unzüchtigen Handlungen vom 19. April 1962. Die Strafkammer hat diese Frage vielmehr offengelassen und lediglich, ohne hieraus Folgerungen zu Ungunsten des Angeklagten zu ziehen, eine Schmierinfektion nicht ausgeschlossen. Allerdings hatte der Verteidiger in dem Beweisantrag auch behauptet, dass die Großmutter des Kindes schon am 19. April 1962 erstmals Ausfluss bei dem Kinde festgestellt hatte. Diese Behauptung ist in dem ablehnenden Beschluss ebenfalls als wahr unterstellt. Darauf, ob es hierzu im Widerspruch steht, wenn es in den Urteilsgründen heißt, die Großmutter habe „einige Tage später“ im Schlüpfer des Kindes Blut gefunden, kommt es nicht an, auch hieraus sind keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen worden.

Soweit der Verteidiger unter Beweis gestellt hatte, die Scheide des Kindes habe keine Verletzungen gehabt, ist als wahr unterstellt worden, dass zur Zeit der Untersuchung durch die beiden Ärzte keine Verletzungen festzustellen waren. Falls das nicht dem Sinne des Beweisantrages entsprochen haben sollte, weil hierdurch frühere Verletzungen nicht ausgeschlossen worden sind, so wäre es Sache der Verteidigung gewesen, nach Bekanntgabe des Beschlusses Gegenvorstellungen zu machen. Im Übrigen sind im Urteil auch insoweit keine Feststellungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen worden.

Im Beweisantrag hatte der Verteidiger die Ärztin Dr. Elben und den Arzt Dr. Fischer dafür als Zeugen benannt, dass Marion ████████████ am 19. April 1962 infiziert worden sein könne, weil die Inkubationszeit beim Tripper mehr als 12 Stunden betrage, dass Blutungen bei Tripper regelmäßig ausgeschlossen seien und dass ferner die Einführung des Fingers in die Scheide des Kindes nicht möglich sei. Mit Recht ist das Landgericht zu diesen Punkten davon ausgegangen, dass es sich hier nicht um Zeugenvernehmungen, sondern um die Erstattung eines Gutachtens handelt. Das Gericht hat daher diesen Teil des Beweisantrages dahingehend beschieden, dass es nach Anhörung der Sachverständigen Dr. Elben selbst die erforderliche Sachkunde besitze und sich ein weiterer Sachverständiger daher erübrige.

Die Revision behauptet, das Gericht habe zu diesem Punkte seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es in Wirklichkeit überhaupt keinen Sachverständigen vernommen habe. Die Ärztin Dr. Elben habe ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Aussage gemacht, sondern nur erklärt, sie verweigere die Aussage. Hierbei übersieht die Revision jedoch, dass Frau Dr. Elben zwar als Zeugin die Aussage verweigert hat, später jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift nochmals vorgerufen worden ist und als Fachärztin ein Gutachten erstattet hat.

Schließlich hat die Jugendschutzkammer die ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, auch nicht dadurch verletzt, dass sie davon abgesehen hat, Marion ██ als Zeugin zu hören. Das Kind war zur Zeit der Hauptverhandlung knapp viereinhalb Jahre alt. Es sei – so heißt es in den Urteilsgründen – Gründen unmöglich, dass es sich nach neun Monaten nach der Tat zuverlässig an den Vorfall erinnern könne. Selbst wenn das Kind sich noch an einige Tatsachen erinnern sollte, so könne von einer Vernehmung Abstand genommen werden, da nicht zu erwarten sei, dass die Aussage des Kindes eine andere oder sicherere sein würde als die des mittelbaren sachverständigen Zeugen Dr. ████████ (Kleinknecht/Müller, Kom. zur StPO 4. Aufl. 1958 § 250 Anm. 2a).

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, zumal █████████ schon in seinem schriftlichen Gutachten auf die Möglichkeit des Nachlassens der Erinnerungsfähigkeit hingewiesen hatte. Unter diesen Umständen brauchte sich die Jugendschutzkammer von der Vernehmung des Kindes in der Hauptverhandlung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht zu versprechen und konnte die Bekundung des ████████, die noch durch die Bekundungen der Kriminalmeisterin ███ und der Großmutter des Kindes unterstützt wurde, für die Wahrheitsfindung als ausreichend ansehen. Auch hatten der Angeklagte und sein Verteidiger nicht beantragt, das Kind als Zeugin zu vernehmen. Dass gegen die Vernehmung mittelbarer Zeugen keine Bedenken bestehen, hat das Landgericht zutreffend dargetan.

Richtig ist, dass in den Urteilsgründen nicht festgestellt worden ist, wann Dr. ████████ das Kind vernommen hat. Daraus ergibt sich jedoch kein Rechtsfehler. Diese Tatsache kann in der Hauptverhandlung dennoch erörtert worden sein. Was die Revision noch in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGH NJW 1963, 401 in einem weiteren Schriftsatz vorgetragen hat, liegt neben der Sache. Die Revision übersieht, dass Dr. ████████ nicht nur als Sachverständiger, sondern auch als Zeuge vernommen worden ist.

II. Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich Rechtsfehler nicht ergeben. Das Rechtsmittel war daher zu verwerfen.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtKersting